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nicht zugelassen auf Privatgrundstück mit Zaun aber ohne Tor

Themenstarteram 21. Dezember 2020 um 13:00

Werde mir demnächst ein zweites Restaurierungsobjekt anschaffen. Es wird keinen Tüv haben und wird einige Monate nicht zugelassen sein. Es wird nicht auf der Straße fahren.

Es soll zeitweise auf einem privaten Kiesplatz vor meiner Werkstatt stehen. Der Platz ist rundum eingezäunt, hat aber eine offene Einfahrt ohne Tor. Es gibt ein Schild "Betreten nur für Mieter" und eine Kamera.

Kann ich damit Probleme bekommen? (Stichworte Einfriedung, Abfall usw).

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10 Antworten

Nein und nein. Autos, die auf Privatgrund stehen, müssen nicht zugelassen sein. Dabei kommt es auf eine Einfriedung nicht einmal an.

§3 FZV sagt:

Zitat:

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Ergo: Autos, die nicht in Betrieb gesetzt werden, müssen nicht zugelassen sein.

Wenn das Auto nach Abfall aussieht, kann es natürlich sein, dass man Anfragen bekommt und dann das Ordnungsamt überzeugen muss, dass das Auto wieder in Verkehr gebracht werden soll. Dass alles dicht ist und nichts ausläuft, versteht sich von selbst.

Themenstarteram 21. Dezember 2020 um 13:35

ok, ist ein Zaun mit 3 Meter Einfahrts-Lücke ohne Tor eine "Einfriedung"?

Wie unterscheidet die Behörde zwischen Abfall und Restaurierungsobjekt?

so lange es sich um privaten Grund handelt, darf ein nicht zugelassenes Auto auch ohne Einfriedung dort stehen. Die Zulassung ist nur für den Betrieb auf öffentlichen Straßen notwendig, das hat mit dem immer erwähnten "öffentlichen Verkehrsraum" nichts zu tun. Die STVO ist für nicht zugelassene Fahrzeuge ohne Belang, da sie ja nicht am Straßenverkehr teilnehmen. Das Verbot, nicht zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abzustellen, ergibt sich aus der Widmung dieser Straßen: nur Fahren und Parken ist erlaubt, dauerhaftes Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge ist eine unzulässige Sondernutzung.

Die Unterscheidung zwischen Abfall und Restaurierungsobjekt ergibt sich aus der Altfahrzeugverordnung und dem § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Danach ist ein Auto, welches nicht mehr seinem ursprünglichen Zweck "fahren" zugeordnet werden kann, Abfall und als solcher zu entsorgen. Wenn man nachweisbar eine Restaurierung vorhat, soll das Auto wieder fahren und ist damit kein Abfall.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. Dezember 2020 um 14:58:33 Uhr:

… Das Verbot, nicht zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abzustellen, ergibt sich aus der Widmung dieser Straßen: nur Fahren und Parken ist erlaubt, dauerhaftes Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge ist eine unzulässige Sondernutzung. …

Nicht nur. Es kommt auch §32 StVO in Betracht, Erschwerung des Verkehrs, der aufgrund der Parkplatznot eigentlich in jeder Stadt vorherrscht.

Hier ist das gut aufgedröselt:

https://daubner-verkehrsrecht.info/.../...-nicht-zugelassen-abgemeldet

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. Dezember 2020 um 14:04:33 Uhr:

Autos, die auf Privatgrund stehen, müssen nicht zugelassen sein. Dabei kommt es auf eine Einfriedung nicht einmal an.

 

 

so lange es sich um privaten Grund handelt, darf ein nicht zugelassenes Auto auch ohne Einfriedung dort stehen.

Was du da sagst, ist doppelt falsch, denn genau das Gegenteil ist der Fall.

Denn ob das Gelände in Privatbesitz ist, darauf kommt es gerade NICHT an.

Entscheidend ist, ob das Gelände für jedermann, also nicht nur für einen abgeschlossenen Personenkreis, zugänglich ist. Also ist die Einfriedung sehr wohl entscheidend.

Aber das hatte ich genauestens dargelegt in diesem Thread:

https://www.motor-talk.de/.../...stuecke-bezueglich-stvo-t7004264.html

 

ich hab mal das wichtige rauskopiert:

 

- die Besitz-/Eigentumsverhältisse der betreffenden Fläche spielen keinerlei Rolle. Insofern sind alle Aussagen, die beginnen mit "..auf Privatgrund gilt:..." schon mal falsch.

 

- vielmehr kommt es darauf an, ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt, und das ist immer gegeben, wenn "beliebige" Personen dort verkehren können, z.B. der Supermarktparkplatz, die Tankstelle usw., usw.

 

- erst wenn der Personenkreis beschränkt ist, z.B. ein umzäuntes Firmengelände mit Schranke und Pförtnerhäuschen u.ä. dann gelten StVO usw. dort nicht. Das heißt, es werden z.B. keine Geschwindigkeits-, Vorfahrtverstöße von der Polizei dort geahndet, und theoretisch könnte man dort auch ohne Fahrerlaubnis und ohne Zulassung herumfahren. (das gibt es es durchaus, z.B. Muldenkipper in Steinbrüchen)

 

- bei Zivilrechtlichen (!) Streitereien, z.B. Schadenersatzklagen, wird aber trotzdem der Richter auch auf nichtöffentlichem Grund die Maßsstäbe des öffentlichen Straßenverkehrs anlegen, z.B. angepaßte Geschwindigkeit, Alkoholkonsum des Fahrers, technischer Zustand des Fahrzeugs etc.

Ich schätze ja Deine Beiträge normalerweise, aber hier irrst Du. Für die StVO ist es relevant, ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Aber die StVO hat mit der Zulassung nichts zu tun, denn nicht zugelassene Fahrzeuge nehmen nicht am Straßenverkehr teil. Und der Begriff aus der FZV „auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt“ trifft auf nicht zugelassene Fahrzeuge auch nicht zu. Daher greifen FZV und StVO hier nicht.

Theoretisch dürften nicht zugelassene FZ daher auch auf öffentlichen Straßen stehen, aber das wäre eine nicht zulässige Sondernutzung öffentlicher Straßen und nur aus dem Grund ist das verboten.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. Dezember 2020 um 18:18:18 Uhr:

… Theoretisch dürften nicht zugelassene FZ daher auch auf öffentlichen Straßen stehen, aber das wäre eine nicht zulässige Sondernutzung öffentlicher Straßen und nur aus dem Grund ist das verboten.

Nicht nur. Es kommt auch §32 StVO in Betracht, Erschwerung des Verkehrs, der aufgrund der Parkplatznot eigentlich in jeder Stadt vorherrscht.

Ich hab doch weiter oben einen links zu allen Eventualitäten gepostet …

Der Link beschreibt es sehr schön.

Ein Thread reicht nutzt diesen.

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