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Bussgeld wegen nicht zugelassenes Auto mit Kurzzeitkennzeichen

Themenstarteram 28. Oktober 2020 um 16:19

Wir haben das Folgendes Problem: Im August haben wir ein Auto gekauft und das Auto mit dem gelben Kennzeichen nach Hause gefahren. Das Kennzeichen war bis 10.08 gultig und am 11.08 haben wir das normales Kennzeichen abgeholt - aber erst am Nachmittag. Also, das Auto war zugelassen aber nur stand drausen bis 11.08 Nachmittag ohne gultiges Kennzeichen.

 

Ein Monat spaeter, haben wir ein Anhörungsbogen bekommen - Drin steht das am 11.08 um 12:00 Uhr eine nicht zugelassene Fahrzeug im offentlichen Verkehrsraum steht und muss entfernt sein. Da ich den Brief schelcht verstanden habe, habe ich nicht reagiert.

Vor ein Paar Tage, haben wir ein Bussgeldbescheid bekommen - Ich muss 60 Euro zahlen + Kosten des Verfahrens.

Ich habe die Moeglichkeit ein Einspruch einzulegen. Was denkt ihr? Lohnt sich das? das Auto war am 11.08 zugelassen aber stand um12:00 Uhr mit dem alten Kennzeichen drausen.

Wass passiert wenn unser Einspruch abgelenht wird? Wie hoch sind dann die Gebuehren?

Danke

VG

Collois

 

Beste Antwort im Thema

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Feststellung nicht zugelassen. Auf welcher Grundlage soll da der Widerspruch lauten?

 

Wenn das Fahrzeug ein KZK hat welches bis 10.08. gültig war, darf man das Fahrzeug ab 00:00 Uhr nicht mehr im öffentlichen Verkehr stehen lassen.

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Ich würde einen Einspruch empfehlen mit dem Hinweis, das du zu dem Zeitpunkt bei der Zulassungsstelle warst,

das das Fahrzeug am Selben Tag zugelassen wurde, kannst du ja nachweisen

Einspruch einlegen und Kopie der Zulassung beifügen. Dabei um Einstellung des Verfahrens bitten. Um wieviel Uhr wurde die Zulassung denn gemacht?

Ohne Anwalt sind die Gerichtsgebühren minimal und hier sollte die Bußgeldbehörde das Verfahren einstellen.

Ja, auf jeden Fall Einspruch einlegen.. Der Rest ergibt sich schon zu Deinen Gunsten denke ich.

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Feststellung nicht zugelassen. Auf welcher Grundlage soll da der Widerspruch lauten?

 

Wenn das Fahrzeug ein KZK hat welches bis 10.08. gültig war, darf man das Fahrzeug ab 00:00 Uhr nicht mehr im öffentlichen Verkehr stehen lassen.

also, die kennzeichen enden im 0 uhr, da die zulassungstellen meist aber erst um zehn ausgeschlafen haben,

sehe ich kein Problem, wenn sowieso eine evb vorhanden

ist und man am selben Tag bei der Zulassung ist.

Kfz.-Steuer und Versicherung zahlt der TE nicht erst ab dem 11.08. 15.00 Uhr, sondern ab 0.00 Uhr - Versicherungsbeginn nach der eVB Tag der Zulassung.

Entfernen musste er das Fahrzeug nicht mehr, es wurde schließlich noch am gleichen Tag.

Und mal logisch gedacht, dass Kurzzeitkennzeichen galt bis 10.08. - 24.00 Uhr, das neue ab 11.08. - 0.00 Uhr.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 28. Okt. 2020 um 20:35:57 Uhr:

Und mal logisch gedacht, dass Kurzzeitkennzeichen galt bis 10.08. - 24.00 Uhr, das neue ab 11.08. - 0.00 Uhr.

Na das ist allerdings unlogisch.

Es stand mindestens > 12h nicht zugelassen am Ort.

Auch in der Zeit könnte man ja dann fahren. Auch geht im ruhenden Verkehr eine Gefahr von dem Fahrzeug aus.

Wege von und zur Zulassungstelle sind doch auch gestattet.

 

Aber ruhender verker nicht?

 

 

Wir kennen nicht alle Details.

Aber da das kfz noch an dem Tag zugelassen wurde sind doch alle Anschuldigungen umsonst

Zitat:

@Stahlhobelspan schrieb am 28. Okt. 2020 um 20:53:03 Uhr:

Wege von und zur Zulassungstelle sind doch auch gestattet.

Nein...

Ohne gültiges KZK oder vorab zugeteiltes Kennzeichen nicht.

Ich würde es trotzdem versuchen. Was hat man schon zu verlieren? Einfach die Situation beschreiben und abwarten.

Themenstarteram 29. Oktober 2020 um 8:41

Vielen Dank für alle Antworten.

Wir werden es mit dem Einspruch versuchen.

Wir haben nur Angst dass die Kosten viel höher werden können wenn der Einspruch abgelehnt wird.

Naja, das wird sich in Grenzen halten wie gesagt.

https://www.bussgeldkatalog.org/.../?...

Wenn Deinem Einspruch statt gegeben wird, kostet es nichts. Wenn die Akte ans Gericht weitergeleitet wird, kannst Du den Einspruch immer noch zurückziehen, bevor es zu einer Verhandlung kommt.

Aber dieses "Angst" Thema nervt mich. Entweder man hat die Eier für einen Einspruch oder nicht. In Deinem Fall würde ich es allein deswegen schon versuchen, weil der Wagen noch am selben Tag zugelassen wurde und ich einfach neugierig wäre, wie "menschlich" die Beamten so sind. Oft sind sie verständnisvoller als man denkt. Da ginge es mir dann auch nicht um evtl. Kosten (die bei Zurücknahme des Einspruches absolut im Rahmen bleiben).

Wichtig ist: wenn man einen verfasst, immer anwaltlich beraten lassen. Man glaubt immer gar nicht welche eigentlich nach gesundem Menschenverstand logischen und an sich unschuldigen Aussagen alle im rechtlichen Sinne problematisch sind.

Wenn Ihr "Angst" habt, dann lasst es lieber gleich und zahlt die 88€. Der brave Bürger hat im Zweifel ja lieber seine Ruhe.

Zitat:

@collois schrieb am 29. Oktober 2020 um 09:41:18 Uhr:

Vielen Dank für alle Antworten.

Wir werden es mit dem Einspruch versuchen.

Wir haben nur Angst dass die Kosten viel höher werden können wenn der Einspruch abgelehnt wird.

Hallo,

 

mein Tipp:

Auf dem Bußgeldbescheid steht eine Nummer vom Sachbearbeiter/in.

Telefon in die Hand nehmen, anrufen.

Selbstverständlich freundlich sein.

 

Das ist der kurze, einfache Dienstweg.

 

VG

Zitat:

@holgertt-123 schrieb am 30. Oktober 2020 um 07:36:07 Uhr:

Zitat:

@collois schrieb am 29. Oktober 2020 um 09:41:18 Uhr:

Vielen Dank für alle Antworten.

Wir werden es mit dem Einspruch versuchen.

Wir haben nur Angst dass die Kosten viel höher werden können wenn der Einspruch abgelehnt wird.

Hallo,

mein Tipp:

Auf dem Bußgeldbescheid steht eine Nummer vom Sachbearbeiter/in.

Telefon in die Hand nehmen, anrufen.

Selbstverständlich freundlich sein.

Das ist der kurze, einfache Dienstweg.

VG

Genau so habe ich schon x-Mal mit den entsprechenden Stellen gesprochen und ausnahmslos bin ich freundlich beraten worden. Weiterhin bekommt man direkt genannt, ob es aussichtslos ist Einspruch einzulegen oder ob man weitere Unterlagen nachreichen soll, damit das Verfahren eingestellt wird.

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