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Auto auf Privatgrundstück abgestellt.

Themenstarteram 6. November 2020 um 20:24

Hallo liebe Community melde mich mit einem kleinen Problem und zwar hab ich heute eine Lenkererhebung bekommen wo ich angeben soll wer mein Fahrzeug vor circa 4 Monaten abgestellt. Genau erinnern kann ich mich an die Tat Zeit bin mit Freunde was trinke gegangen und hab anscheinend mein Auto auf einem privat Grundstück geparkt. Könnte mir vielleicht jemanden sagen wie hoch die Strafe wird danke. Werde darunter noch ein Foto hinzufügen vom Ort wo ich mit meinem Fahrzeug reingefahren bin.

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Beste Antwort im Thema

Ja, solche Kosten sind ärgerlich, aber auch eine Frage des Standpunktes.

 

Kenne die andere Seite: ständig fremde Parker auf Privatgrundstück, bei Ansprache dumme Sprüche, selbst weitab Parkplatz suchen müssen, ...

 

Da ist man dann froh, dass es solche Lernhilfen gibt. Haben auch hier gewirkt, darf nämlich - was für ein Wunder! - auf meinem Parkplatz parken.

 

Hak es als ärgerliche Erfahrung ab und tu's künftig nicht mehr.

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Ich nehme an es geht um Östereich??? Ich hab mal gehört das es dort in derartigen Fällen weniger um "Falschparken" geht sondern eher um Landfriedensbruch geht... Jedenfalls habe ich derartige Drohschilder schon an Grundstücken in Östereich gesehen....

Wieso Landfriedensbruch?

Themenstarteram 6. November 2020 um 21:03

Zitat:

@stero111 schrieb am 6. November 2020 um 21:57:05 Uhr:

Ich nehme an es geht um Östereich??? Ich hab mal gehört das es dort in derartigen Fällen weniger um "Falschparken" geht sondern eher um Landfriedensbruch geht... Jedenfalls habe ich derartige Drohschilder schon an Grundstücken in Östereich gesehen....

Exakt es geht um unser geliebtes Österreich :mad: frag mich nur was jetzt für ne Strafe auf mich zu kommt. Das schlimmste ist an der ganzen Sache das es im Juli passiert ist und ich erst jetzt die Erhebung bekommen habe.

Das heißt in Österreich "Besitzstörung" und kostet bei Klageerhebung durch den Grundeigentümer normalerweise zwischen 150 und 300 Euro zzgl. Kosten, sofern vom Beklagten auch noch die Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Themenstarteram 6. November 2020 um 21:36

Zitat:

@Weilheimer schrieb am 6. November 2020 um 22:30:06 Uhr:

Das heißt in Österreich "Besitzstörung" und kostet bei Klageerhebung durch den Grundeigentümer normalerweise zwischen 150 und 300 Euro zzgl. Kosten, sofern vom Beklagten auch noch die Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Na supi da kostet mich jetzt ein Getränk um die 300€ wenn auch nicht mehr. Danke für die Antwort :D

Wenn dem so ist, tatsächlich ein stolzer Preis. Aber zumindest kann man eigentlich gut erkennen, dass man da wohl nicht so einfach reinfahren oder parken darf. Also trag es mit Fassung.

Und sei froh, dass Dein Auto auch nicht noch abgeschleppt wurde.

Interessant finde ich trotzdem die Frage, warum man sein Auto einfach auf einem fremden Grundstück abstellt. Das riesige Schild kann man ja wohl kaum übersehen.

Themenstarteram 7. November 2020 um 8:54

Zitat:

@Harig58 schrieb am 7. November 2020 um 09:34:57 Uhr:

Und sei froh, dass Dein Auto auch nicht noch abgeschleppt wurde.

Interessant finde ich trotzdem die Frage, warum man sein Auto einfach auf einem fremden Grundstück abstellt. Das riesige Schild kann man ja wohl kaum übersehen.

Naja es war Nacht und vermutlich hab ich das Schild gar nicht gesehen. Auf diesem Grundstück befinde sich extrem viele Bars jedenfalls bin ich runtergefahren und da standen sogar auch drei oder vier Autos. Als ich zum Auto wieder zurück wollte stand die Polizei oben und hat ein paar Autos kontrolliert hab mir aber dabei nichts gedacht und bin wieder raufgefahren vermutlich hat die Polizei meine Kennzeichen aufgeschrieben und mir eine Lenkererhebung geschickt.

Ja, solche Kosten sind ärgerlich, aber auch eine Frage des Standpunktes.

 

Kenne die andere Seite: ständig fremde Parker auf Privatgrundstück, bei Ansprache dumme Sprüche, selbst weitab Parkplatz suchen müssen, ...

 

Da ist man dann froh, dass es solche Lernhilfen gibt. Haben auch hier gewirkt, darf nämlich - was für ein Wunder! - auf meinem Parkplatz parken.

 

Hak es als ärgerliche Erfahrung ab und tu's künftig nicht mehr.

Selbstverständlich hat der Besitzer des Grundstücks einen Unterlassungsanspruch gegen den Lenker und darf parkende Fahrzeuge von seinem Grundstück entfernen lassen.

Im Falle, dass jemand unbefugt parkt, begeht der Lenker eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB und darf abgeschleppt werden.

Oder möchten Sie, dass Ihr Privatgrund von jedem als öffentlicher Parkplatz genutzt wird?

Gruß,

SUV-Fahrer

Themenstarteram 7. November 2020 um 10:26

Zitat:

@SUV-Fahrer schrieb am 7. November 2020 um 11:15:42 Uhr:

Selbstverständlich hat der Besitzer des Grundstücks einen Unterlassungsanspruch gegen den Lenker und darf parkende Fahrzeuge von seinem Grundstück entfernen lassen.

Im Falle, dass jemand unbefugt parkt, begeht der Lenker eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB und darf abgeschleppt werden.

Oder möchten Sie, dass Ihr Privatgrund von jedem als öffentlicher Parkplatz genutzt wird?

Gruß,

SUV-Fahrer

Da muss ich ihnen recht geben der Besitzer darf mich abschleppen. Die Polizei ist nicht befugt Falschparker auf Privatparkplätzen abschleppen zu lassen.

Zitat:

@SUV-Fahrer schrieb am 7. November 2020 um 11:15:42 Uhr:

… Im Falle, dass jemand unbefugt parkt, begeht der Lenker eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB und darf abgeschleppt werden.

Nur der Vollständigkeit halber: Das spielt in Österreich, da sind’s andere Paragraphen und das ABGB.

Trotzdem darf in A nicht einfach abgeschleppt werden, auch nicht von Privatgrund.

Zitat:

Das Abschleppen eines fremden Fahrzeuges von einem Privatgrundstück stellt in der Regel einen Akt der unzulässigen Selbsthilfe dar und ist als Besitzstörung zu qualifizieren. Deshalb sind zuerst zumutbare Erkundigungen nach der Person des Lenkers einzuholen, um ihm die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Dabei ist ein Zettel auf der Windschutzscheibe idR nicht ausreichend, empfohlen wird eine Anfrage bei der Behörde nach dem Zulassungsbesitzer und eine schriftliche Verständigung desselbigen, verbunden mit der Aufforderung, das Fahrzeug zu entfernen.

Beispiel aus der Rechtsprechung: Auf dem Privatparkplatz einer Mieterin wurde ohne deren Zustimmung ein Fahrzeug abgestellt, obwohl dort das Verkehrszeichen Halten und Parken verboten aufgestellt wurde. Zusätzlich wurde am Parkplatz darauf hingewiesen, dass es sich um Privatgrund handle und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Somit lies die Mieterin das Fahrzeug von einem Abschleppdienst kostenpflichtig entfernen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Mieterin dazu nicht befugt war, da ihr kein unwiederbringlicher Schaden drohte und es sich somit um einen Akt der unzulässigen Selbsthilfe handelte. In weiterer Folge musste die Mieterin auch selbst die Kosten des Abschleppens tragen.

Ein Fall der zulässigen Selbsthilfe liegt beispielsweise wohl dann vor, wenn die Feuerwehrzone vor einem Wohnhaus zugeparkt ist und die Einsatzfahrzeuge in einem konkreten Notfall behindert werden. Hier sind die Gerichte jedoch streng: eine mögliche Behinderung von Einsatzfahrzeugen ohne unmittelbar vorliegenden Notfall reicht für ein zulässiges Abschleppen nicht aus.

Demnach wird das Abschleppen von fremden Fahrzeugen grundsätzlich in den meisten Fällen unzulässig sein und steht den Betroffenen dann nur die Möglichkeit der Erhebung einer Besitzstörungsklage zu.

https://www.wko.at/.../...tzstoerung_-_allgemeiner_Ueberblick.html?...

Zitat:

@birscherl schrieb am 7. November 2020 um 12:23:31 Uhr:

Zitat:

@SUV-Fahrer schrieb am 7. November 2020 um 11:15:42 Uhr:

… Im Falle, dass jemand unbefugt parkt, begeht der Lenker eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB und darf abgeschleppt werden.

Nur der Vollständigkeit halber: Das spielt in Österreich, da sind’s andere Paragraphen und das ABGB.

Trotzdem darf in A nicht einfach abgeschleppt werden, auch nicht von Privatgrund.

Zitat:

@birscherl schrieb am 7. November 2020 um 12:23:31 Uhr:

Zitat:

Das Abschleppen eines fremden Fahrzeuges von einem Privatgrundstück stellt in der Regel einen Akt der unzulässigen Selbsthilfe dar und ist als Besitzstörung zu qualifizieren. Deshalb sind zuerst zumutbare Erkundigungen nach der Person des Lenkers einzuholen, um ihm die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Dabei ist ein Zettel auf der Windschutzscheibe idR nicht ausreichend, empfohlen wird eine Anfrage bei der Behörde nach dem Zulassungsbesitzer und eine schriftliche Verständigung desselbigen, verbunden mit der Aufforderung, das Fahrzeug zu entfernen.

Beispiel aus der Rechtsprechung: Auf dem Privatparkplatz einer Mieterin wurde ohne deren Zustimmung ein Fahrzeug abgestellt, obwohl dort das Verkehrszeichen Halten und Parken verboten aufgestellt wurde. Zusätzlich wurde am Parkplatz darauf hingewiesen, dass es sich um Privatgrund handle und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Somit lies die Mieterin das Fahrzeug von einem Abschleppdienst kostenpflichtig entfernen. Das Gericht entschied jedoch, dass die Mieterin dazu nicht befugt war, da ihr kein unwiederbringlicher Schaden drohte und es sich somit um einen Akt der unzulässigen Selbsthilfe handelte. In weiterer Folge musste die Mieterin auch selbst die Kosten des Abschleppens tragen.

Ein Fall der zulässigen Selbsthilfe liegt beispielsweise wohl dann vor, wenn die Feuerwehrzone vor einem Wohnhaus zugeparkt ist und die Einsatzfahrzeuge in einem konkreten Notfall behindert werden. Hier sind die Gerichte jedoch streng: eine mögliche Behinderung von Einsatzfahrzeugen ohne unmittelbar vorliegenden Notfall reicht für ein zulässiges Abschleppen nicht aus.

Demnach wird das Abschleppen von fremden Fahrzeugen grundsätzlich in den meisten Fällen unzulässig sein und steht den Betroffenen dann nur die Möglichkeit der Erhebung einer Besitzstörungsklage zu.

https://www.wko.at/.../...tzstoerung_-_allgemeiner_Ueberblick.html?...

Was ist das bitte für eine Rechtsprechung ?!

Dem Falschparker ist es somit gestattet eine Besitzstörung durchzuführen, in dem Er sein Fahrzeug auf ein privates Grundstück stellt.

Der Geschädigte aber darf das Fahrzeug nicht abschleppen lassen, da es sich dabei um eine "unzulässige Selbsthilfe" mit "Besitzstörung" handelt ?!

Bzw. abschleppen lassen schon... bleibt aber auf seinen Kosten sitzen.

Was die Feuerwehrzufahrt oder ähnliches betrifft:

Das würde nur dann zutreffen, wenn Einsatzfahrzeuge konkret beim Einsatz behindert werden.

Im Voraus dürfte man also auch nicht abschleppen lassen, denn es müsste erst was passieren ?!

Zitat:

@Geisslein schrieb am 7. November 2020 um 16:44:21 Uhr:

Was ist das bitte für eine Rechtsprechung ?! Dem Falschparker ist es somit gestattet eine Besitzstörung durchzuführen, in dem Er sein Fahrzeug auf ein privates Grundstück stellt.

Nein, dem Falschparker ist das nicht gestattet.

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