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Nicht verschuldeter unfall! einige fragen

Themenstarteram 22. September 2015 um 23:04

Hallo liebe Community

mir ist am 21.9.15 im parkhaus jemand an mein Auto gefahren. Auf den ersten Blick sieht man einen Lackschaden an der hinteren Stosstange der sich um die rundung bis zum radkasten zieht da mein auto das letzte war das in der reihe stand und der Unfallgegner quasi 90° um mein auto herum gefahren ist.

Der Unfallgegner hat sofort die polizei und Werkschutz (BASF) eingeschaltet, (weil mein auto im Parkhaus der BASF stand) und auch sofort mir ihre kontaktdaten, versicherungsnr usw gegeben. Gestern, also am 22.9. ruft die gegnerische versicherung mich an und sagte das sie den schaden zu 100% übernehmen mit anschliesender reinigung und Leihwagen und dann sagte der Versicherungsmensch das sie eine Vetragswerkstatt haben dafür. Jetzt zu meinen fragen. Da mich der letzte satz stutzig gemacht hat, weil ich mir ja meine Werkstatt aussuchen kann, frag ich mich ob ich zuvor noch einen Gutachter einschalten soll und damit zu meiner Vertragswerkstatt gehe. Ich habe die befürchtung das wenn ich das Angebot von der versicherung annehme das die Werkstatt zugunsten der versicherung abrechnet und mir einige euros nicht erstattet werden wie z.b. die wertminderung oder eine Nutzungsausfallentschädigung. Wie würdet ihr hier handeln?

Ich bin am Überlegen ein Gutachten erstellen zu lassen das ja die versicherung übernehmen muss. Zur info: mein Auto ist ein Astra GTC Bj 2012

Gruss

Beste Antwort im Thema

na, ich bin schon sehr skeptisch, wenn mich die Partei, die mich geschädigt hat, danach in der Abwicklung des Schadens beraten will. Da glaube ich auf keinen Fall, dass die Gewinnung eines Neukunden dabei im Vordergrund steht.

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Laß dich nicht auf den VS Scheiß ein! Du hast bei einem Haftpflichtschaden freie Gutachterwahl und es stehen dir auch 20-25€ Kostenaufwandsentschädigung zu! Den Wagen würde ich zu Opel bringen da du ja auch ne Garantie auf Durchrostung hast und wenn die Opel-Werke Scheiße baut bei der Rep ist das deren Problem als wenn es irgendwo anders gemacht wird denn dann wird eh glei gesagt: Schaden bei uns nicht repariert und somit fällt die Garantie weg wenn an dem reparierten Unfallschaden was rosten sollte!

Themenstarteram 23. September 2015 um 0:43

Danke für deine schnelle Antwort

soweit hatte ich noch gar nicht gedacht und auf die durchrostungsgarantie auch nicht. Wie ist das bei dem gutachten? das wird ja nur bezahlt wenn eine bestimmte Schadenssumme überschritten wird oder sehe ich das falsch?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

1. Du willst es einfach und dich um nichts kümmern: Dann lass den Schadenabwickler der Versicherung tätig werden, nimm den Leihwagen und hole das reparierte Fahrzeug nach Termin wieder ab.

2. Du möchtest alles selbst in der Hand haben: Dann beauftrage einen Gutachter (ist dies eines der seriösen Exemplare seiner Gattung wird er bei einem Bagatellschaden nur ein erstattungsfähiges Kurzgutachten anfertigen), lass das Fahrzeug reparieren oder rechne fiktiv ab. Zusätzlich kannst Du gegebenenfalls Nutzungsausfall oder Leihwagen und eine kleine Aufwandspauschale geltend machen. Ein etwaiger Wertverlust wird ebenfalls im Gutachten aufgeführt, auch diesen kannst Du geltend machen.

Wie schon geschrieben, hast du Anspruch auf eine selbst ausgesuchte Werkstatt und das würde ich auch beanspruchen.

Ob Wertminderung gelten gemacht werden kann, hängt von Schadenumfang und Fahrzeugalter ab, bei so einem geringen Schaden aber eher nicht, denn der wird vermutlich so beseitigt werden können, dass kein Anspruch besteht.

Nutzungsausfall oder Ersatzfahrzeug und Kostenpauschale stehen dir in jedem Fall zu.

Ich würde mal fragen, welche Werkstatt es denn wäre....

Ich habe einen kleinen Lackschaden am Auto meiner Lebensgefährtin gerade über so einen Werkstattservice reparieren lassen, war eine gute, große und bekannte Werkstatt in unserer Nähe, der Service hat super geklappt, inkl. kostenlosen Leihwagen, und das Auto kam super repariert, innen und aussen gereinigt zurück, und auf solche Reparaturen gibt es dann auch 5 Jahre Garantie.

Nun ist das Auto (Hyundai) gerade 5 Jahre alt und aus der Garantie, da habe ich den Service gern in Anspruch genommen.

Ansonsten hat man natürlich trotzdem das Recht, die eigene Werkstatt zu wählen.

Das mit die 5 Jahre Garantie kann auch nach hinten losgehn! Hier im Forum war vor kurzen so ein Fall das auch der Service der Vs in Anspruch genommen wurde und als dann Mängel auftraten kam raus das die Vs und die ausführende Werkstatt ihr Vertragsverhältnis beendet hatten und somit keiner mehr was wissen wollte von Garantie! Weiß aber nicht wie das ausging !

Zitat:

@bommel-73 schrieb am 23. September 2015 um 10:59:52 Uhr:

Das mit die 5 Jahre Garantie kann auch nach hinten losgehn! Hier im Forum war vor kurzen so ein Fall das auch der Service der Vs in Anspruch genommen wurde und als dann Mängel auftraten kam raus das die Vs und die ausführende Werkstatt ihr Vertragsverhältnis beendet hatten und somit keiner mehr was wissen wollte von Garantie! Weiß aber nicht wie das ausging !

Kann ich Dir genau sagen, ohne den Fall zu kennen... Sofern Garantie überhaupt an irgendeiner Stelle schriftlich festgehalten: Es haftet der Garantiegeber. Im Normalfall also die ausführende Werkstatt.

Falsch.

Die Versicherung gibt die Garantie.

Genau eben wegen dieser Garantie die von der VERSICHERUNG geboten wurde hat der damalige Te das Auto dahin gegeben da man ja sonst nur 2j Garantie hat!

Im vorliegenden Fall würde ich (wieder) wie folgt vorgehen:

hin zur Vertragswerkstatt des Vertrauens. Die soll dann alles abwickeln:

Gutachter bestellen, Leihwagen organisieren, Rechtsanwalt vermitteln

Das waren seinerzeit bei mir 3 Unterschriften. Irgendwann konnte ich meinen Wagen wieder abholen und eine Woche später hatte ich vom Anwalt meinen Scheck wegen der Wertminderung Unfallschaden.

Mit der gegnerischen Versicherung keine Diskussionen anfangen. Das wickelt eine brauchbare Vertragswerkstatt alles für dich ab.

Zitat:

@Bluedragon2408 schrieb am 23. September 2015 um 01:04:32 Uhr:

Da mich der letzte satz stutzig gemacht hat, weil ich mir ja meine Werkstatt aussuchen kann, frag ich mich ob ich zuvor noch einen Gutachter einschalten soll und damit zu meiner Vertragswerkstatt gehe.

Ich habe die befürchtung das wenn ich das Angebot von der versicherung annehme das die Werkstatt zugunsten der versicherung abrechnet und mir einige euros nicht erstattet werden wie z.b. die wertminderung oder eine Nutzungsausfallentschädigung.

Ich bin am Überlegen ein Gutachten erstellen zu lassen das ja die versicherung übernehmen muss. Zur info: mein Auto ist ein Astra GTC Bj 2012

Gruss

Hallo,

der sogenante Werkstatt-Serivce (o.a. bezeichnet) wird mitlerweile auch im Haftpflichtschadenfall den Geschädigten angeboten. Im groben Ganzen basiert die Idee darauf, dass der Versicherer ein paar Euros durch Rahmenverträge mit Werkstätten spart.

Im Gegenzug wrd, dass Fahrzeug i.d.R. abgeholt, ein Leihfahrzeug dabei zur Verfügung gestellt und das Auto gereinigt. So haben beide was davon. Wenn Du der Meinung bist, dass die Opel zwingenderweise besser repariert, weil sie 130€ statt 90€ abrechnet, ist der Service von den Versicherer nichts für Dich.

Ich persönlich benutze den Service auch (Kasko), obwohl ich nicht muss. Ich hab mich vorher schlau gemacht, wer denn reparieren würde und bin vorher an der Werkstatt vorbeigefahren. Hat für mich ein seriösen Eindrück gemacht. Kehrseite der Medaille. Ich hab leider auch genug Kollegen - gerade im Bereich Glasschäden - die überhaupt nicht zufrieden waren.

Ansonsten das übliche:

  • Ab 500€ hast Du Anspruch auf einen Rechtsbeistand
  • Ab 750€ hast Du Anspruch auf einen Sachverständigen (der berechnet dann auch die merkantile Wertminderung)
  • Anspruch auf ein Leihfahrzeug während der Dauer der Reparatur oder alternativ Nutzungsausfall
  • 25 Ocken Unkostenpauschale.

Gruß

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 23. September 2015 um 13:47:28 Uhr:

 

Ansonsten das übliche:

  • Ab 500€ hast Du Anspruch auf einen Rechtsbeistand
  • Ab 750€ hast Du Anspruch auf einen Sachverständigen (der berechnet dann auch die merkantile Wertminderung)
  • Anspruch auf ein Leihfahrzeug während der Dauer der Reparatur oder alternativ Nutzungsausfall
  • 25 Ocken Unkostenpauschale.

Gruß

Wie oft willst Du diese falsche Aussage hier noch verbreiten?

Ab 500€ hast Du Anspruch auf einen Rechtsbeistand

Der Anspruch auf die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen besteht immer, unabhängig von der Schadenshöhe.

Ab 750€ hast Du Anspruch auf einen Sachverständigen (der berechnet dann auch die merkantile Wertminderung)

Auch der Anspruch auf die Beauftragung eines Sachverständigen besteht immer. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Geschädigte als Laie eindeutig erkennen kann, dass es sich um einen reinen Bagatellschaden handelt, oder dass die Schadenhöhe nicht mehr als 715,- € beträgt. (Die merkantile Wertminderung wird ermittelt und nicht berechnet.)

 

Anspruch auf ein Leihfahrzeug während der Dauer der Reparatur oder alternativ Nutzungsausfall

Der Anspruch auf ein Leihfahrzeug (bei nicht fahrbereitem Fahrzeug) besteht vom Unfalltag an bis zur Beendigung der Reparatur. Ebenso der Anspruch auf alternativen Nutzungsausfall.

25 Ocken Unkostenpauschale.

Die Kostenpauschale beträgt, je nach Gerichtsbezirk zwischen 25,- und 50,- €

am 23. September 2015 um 14:51

@rrwraith

Wenn du schon alles auf die Goldwaage legst, dann mach es richtig und gib dem TE keine falsche Antwort

Ich merk schon, wo ein gewisser User auftaucht, sind alle unwissend bzw. antworten alle das falsche!

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