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Never ending story - HUK

Themenstarteram 31. März 2014 um 18:21

Servus.

Also mal vorweg: Hatte innerhalb von kurzer Zeit 2 Haftpflichtschäden - siehe Signatur... :mad:

Der erste (Schädiger HDI) problemlos abgewickelt. Wirtschaftlicher Totalschaden 1 ...

Der zweite (Schädiger HUK) wird gerade zum Nervenkrieg. Wirtschaftlicher Totalschaden 2 ...

Gutachter hat durch den Vorschaden natürlich kräftig abgezogen und am Ende hatte ich nen Wiederbeschaffungswert von 1000 € bei Restwert 0. Soweit alles noch gut und nachvollziehbar. Jetzt kommt mir die HUK doch aber richtig komisch. Schreiben die mir, das sie jemand haben, der 700 € bezahlen würde und drohen mir direkt mit Schadenminderungspflicht blablabla. Ich solle mich mit der Firma in Verbindung setzten sonst würde was ganz schlimmes passieren - oder so ähnlich. :rolleyes:

Jedenfalls werden sie mir 300 € überweisen und tschüss... :eek:

Nicht das sie "aus Versehen" vergessen haben, mir die Unkostenpauschale zukommen zu lassen, nein auch gleich mal schnell noch 700 Flocken sparen wollen.

Hab ich heute mal in der Schadenaußenstelle vorgesprochen - war nach 5 Minuten soweit, das ich Amok laufen wollte. So einen A**ch von Bearbeiter hab ich noch nicht erlebt - wir haben Recht, das bleibt so wie wir es geschrieben habe und nun habe ich noch wichtigeres zu tun...

Nicht das der Armleuchter begriffen hätte, das ich das Fzg. selbst repariere und definitiv behalten werde geschweige den das es ihn interessiert hätte das es bezüglich solcher Fälle schon passende Rechtsprechung gibt:

Nutzt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden sein verkehrssicheres und betriebsbereites Kfz weiter, so kann er grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert in Ansatz bringen. Ein höheres konkretes Restwertangebot der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers ist unbeachtlich. Der Geschädigte kann durch ein entsprechend hohes Angebot nicht gezwungen werden, entgegen seiner sonstigen Absicht sein Fahrzeug zu veräußern. AG Pfaffenhofen a. d. Ilm am 18.03.2010 (AZ: 2 C 803/09).

Ist das normal oder wollen die nur wissen ob ich bereit bin nen Anwalt einzuschalten? :confused:

Hab für morgen früh schon nen Termin - der hat am Telefon fast nen Lachflash bekommen und irgendwas von "leicht verdientes Geld" gemurmelt. :D

Also, ist das die übliche Gangart der HUK? Geld für nichts zu verbrennen? Wenn man sich im Netz umschaut, können einem ja die Haare zu Berge stehen...

LG ein etwas verwunderter Condomino

Beste Antwort im Thema
am 31. März 2014 um 18:48

Hallo Condomino,

da ich selbst in der Branche (Kfz-Versicherung) tätig bin, hier nun meine bescheidene Einschätzung:

Erst das leichte:

Warum sollte der Versicherer die Unkostenpauschale ohne Aufforderung zahlen? Grundsätzlich bewegen wir uns im Zivilrecht. Warum soll jemand etwas zahlen, wenn es nicht geltend gemacht wird? Aus Nächstenliebe? (Ok letzteres war polemisch - sorry) Würdest Du einfach zahlen?

Zumindest aber lässt sich aus einer vertraglichen Pflicht (passiver Rechtschutz) des Kfz-Haftpflichtversicheres ggü dem VN (also nicht Dir) ableiten, dass unaufgefordert eben nicht zu zahlen ist. In Praxi weiß ich, dass einige Versicherer - uns eingeschlossen - trotzdem die Unkostenpauschale mit abrechnen. Dies aber rein einem wirtschaftlichen Interesse geschuldet (Doppelte Abrechnung, Doppelte Porto- und Druckkosten, einmal muss die Akte mehr angefasst werden, etc.. nach Aufforderung)

Guterachterlich wurde ein WBW von 1000€ und ein RW von 0 festgestellt. Grundsätzlich stehen Dir damit 1000€ zu. Der Versicherer ist berechtigt das Fahrzeug in einer Restwertbörse einzustellen. Wird auf das Fahrzeug geboten, obwohl laut Gutachten das Fahrzeug ein Restwert von 0 hat, dann bekommst Du das Restwertgebot vom Käufer (Bieter) und die Differenz zum WBW vom Versicherer.

Also:

700 € vom Restwertaufkäufer

300 € vom Versicherer

-----

1000 € WBW

Soweit bekommst also die volle Summe

Diesem Vorgehen steht nun das Interesse engegen, dass Du das Fahrzeug behalten willst. Dies ist soweit auch i.O. Dann aber musst Du Dir das Restwertgebot anrechnen lassen.

Oder anders: Du möchtest das Fahrzeug behalten und den vollen WBW "einkassieren". Dies ist bereicherungsrechtlich nicht möglich.

Oder anders: Wenn Du das Auto behalten willst, nimmst Du - in abrechnungstechnischer Hinsicht - die Stellung des Restwertaufkäufers ein.

Auch das von Dir erwähnte Urtel lässt keinen anderen Schluss zu:

Nutzt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden sein verkehrssicheres und betriebsbereites Kfz weiter, so kann er grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert in Ansatz bringen --> Der vom SV ermittelte RW ist doch 0

Das Vorgehen des Versicherer ist korrekt und üblich.

 

 

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Dir kann doch egal sein, von wem Du die 1000,- bekommst, oder ?

 

Unkostenpauschale mußt Du eben selbst einfordern.

 

Und wenn Du am Telefon genauso mit Deinen Ausdrücken um Dich geworfen hast, dann hattest Du noch Glück, dass am anderen Ende nicht aufgelegt wurde.

 

Themenstarteram 31. März 2014 um 18:43

Zitat:

Und wenn Du am Telefon genauso mit Deinen Ausdrücken um Dich geworfen hast, dann hattest Du noch Glück, dass am anderen Ende nicht aufgelegt wurde.

Sorry aber ich lass mich in Gesprächen bestimmt nicht so aus... Hab aber grad genug Stress mit der Reparatur - und drei Bier waren es auch schon. ;)

Zitat:

Unkostenpauschale mußt Du eben selbst einfordern.

Hatte ich schon bei Meldung...

Zitat:

Dir kann doch egal sein, von wem Du die 1000,- bekommst, oder ?

Was an meiner Ausführung hast du nicht verstanden? Ich will das Auto behalten und garantiert nicht an irgendeinen Ankäufer verschleudern... Nicht einmal für 2000 €!

am 31. März 2014 um 18:48

Hallo Condomino,

da ich selbst in der Branche (Kfz-Versicherung) tätig bin, hier nun meine bescheidene Einschätzung:

Erst das leichte:

Warum sollte der Versicherer die Unkostenpauschale ohne Aufforderung zahlen? Grundsätzlich bewegen wir uns im Zivilrecht. Warum soll jemand etwas zahlen, wenn es nicht geltend gemacht wird? Aus Nächstenliebe? (Ok letzteres war polemisch - sorry) Würdest Du einfach zahlen?

Zumindest aber lässt sich aus einer vertraglichen Pflicht (passiver Rechtschutz) des Kfz-Haftpflichtversicheres ggü dem VN (also nicht Dir) ableiten, dass unaufgefordert eben nicht zu zahlen ist. In Praxi weiß ich, dass einige Versicherer - uns eingeschlossen - trotzdem die Unkostenpauschale mit abrechnen. Dies aber rein einem wirtschaftlichen Interesse geschuldet (Doppelte Abrechnung, Doppelte Porto- und Druckkosten, einmal muss die Akte mehr angefasst werden, etc.. nach Aufforderung)

Guterachterlich wurde ein WBW von 1000€ und ein RW von 0 festgestellt. Grundsätzlich stehen Dir damit 1000€ zu. Der Versicherer ist berechtigt das Fahrzeug in einer Restwertbörse einzustellen. Wird auf das Fahrzeug geboten, obwohl laut Gutachten das Fahrzeug ein Restwert von 0 hat, dann bekommst Du das Restwertgebot vom Käufer (Bieter) und die Differenz zum WBW vom Versicherer.

Also:

700 € vom Restwertaufkäufer

300 € vom Versicherer

-----

1000 € WBW

Soweit bekommst also die volle Summe

Diesem Vorgehen steht nun das Interesse engegen, dass Du das Fahrzeug behalten willst. Dies ist soweit auch i.O. Dann aber musst Du Dir das Restwertgebot anrechnen lassen.

Oder anders: Du möchtest das Fahrzeug behalten und den vollen WBW "einkassieren". Dies ist bereicherungsrechtlich nicht möglich.

Oder anders: Wenn Du das Auto behalten willst, nimmst Du - in abrechnungstechnischer Hinsicht - die Stellung des Restwertaufkäufers ein.

Auch das von Dir erwähnte Urtel lässt keinen anderen Schluss zu:

Nutzt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden sein verkehrssicheres und betriebsbereites Kfz weiter, so kann er grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert in Ansatz bringen --> Der vom SV ermittelte RW ist doch 0

Das Vorgehen des Versicherer ist korrekt und üblich.

 

 

Auto ordentlich reparieren und mind. 6 Monate behalten. Nach 6 Mon. kannst Du die restlichen 700 Euro verlangen.

Sonst,sieht es für dich schlecht aus.

am 31. März 2014 um 19:02

So, ich hab auch nochmal bei Beck-Online für Dich recherchiert und korrigiere meine obige Aussage - anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung - wie folgt:

2. Eine Verweisung auf ein höheres Restwertangebot scheidet jedoch aus, wenn der Geschädigte sein Kfz über den Zeitraum des Angebots hinaus weiter nutzt. In diesem Fall würde seine Dispositionsbefugnis unangemessen eingeschränkt, wenn er seinen Nutzungswillen aufgeben müsste, um zu Gunsten der Schädigerseite das Fahrzeug zu einem höheren Restwert zu veräußern (BGH, NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 1243; NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 2918).

Sorry für den falschen Post.

am 31. März 2014 um 19:02

Wie hoch ist der erste Schaden?

Reparaturkosten?

Wiederbeschaffungswert?

Restwert?

 

Wie hoch ist der zweite Schaden?

Reparaturkosten?

(Wiederbeschaffungswert und Restwert(e) kennen wir ja schon)

 

Dann kann munter diskutiert werden - ich hol schon mal Bier und Chips

Themenstarteram 31. März 2014 um 19:03

Hallo phaetoninteressent.

Also vieles von dem was du schreibst, klingt schlüssig.

Aber:

Was ist mit meiner Dispositionsfreiheit? Die Versicherung kann mich nicht zwingen, das Fahrzeug zu veräußern. Die Rechnung des SV ist relevant für mich. Also (meine Rechnung) 1000 WBW RW 0 = HUK zahlt WBW ohne Abzug. Für mich logisch...

Für mich riecht das was die HUK macht etwas faul... Üblich? Vielleicht. Korrekt? Hab ich mene Zweifel...

Trotzdem danke für die ausführliche Antwort.

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

 

Also:

700 € vom Restwertaufkäufer

300 € vom Versicherer

-----

1000 € WBW

Soweit bekommst also die volle Summe

 

Das Vorgehen des Versicherer ist korrekt und üblich.

Ich denke hier wird Kasko- und Haftpflichtabrechnung durcheinander geworfen

am 31. März 2014 um 19:08

sollte sich erledigt haben; du hast - wie ergänzt - Recht.

Einfach nochmal freundlich darauf hinweisen. Wenn die sich sturr stellen zum Anwalt.

und das würde ich denen - nicht drohend - auch sagen. Da kalkuliert der Schadenregulierer gedanklich vllt. neu.

Ich würde das ungefair so formulieren:

"Es ist schade, dass Sie von Ihrer Ansicht nicht Abstand nehmen und wir uns nicht abschließend einigen. Dann benötige ich wohl rechtlichen Beistand. Ihnen trotzdem vielen Dank"

Wichtig die Tonlage. Der Sachbearbeiter darf dies nicht persönlich nehmen sonst stellt er sich aus Prinzip sturr - ist so. Natürlich solltest Du Dich nicht zum Bittsteller deklassieren aber erfahrungsgemäß wirken freundliche neutrale Gespräche Wunder :-)

Themenstarteram 31. März 2014 um 19:20

Zitat:

Original geschrieben von phaetoninteressent

sollte sich erledigt haben; du hast - wie ergänzt - Recht.

:) Danke.

Ich werde morgen noch mal freundlich anfragen - bevor ich den Anwalt einschalte. Vllt kommt was bei rum.

In diesem Sinne - allen eine unfallfreie Fahrt. ;)

am 1. April 2014 um 7:39

Ich freue mich für dich,daß dir geholfen wurde!

Ehrlichen Herzens...

am 1. April 2014 um 7:47

Nachtrag:

An phaetoninteressent,

du bist ja ein ganz netter!?

 

Äußerst selten...

Ich möchte das Thema noch mal rauskramen und meine Erfahrungen berichten. Passt nur bedingt zum Thread, aber sollte doch dem ein oder anderen helfen.

Ich möchte niemanden beleidigen oder zu nahe treten, aber wer sich bei einem unverschuldeten Unfall keinen Anwalt nimmt ist meiner Meinung nach sehr unschlau :) .

Ich hatte vor kurzem den Fall, dass mir jemand beim Spurwechsel in die Seite gefahren ist. 2 Tage später kam der Brief von der DEVK, dass sie die Haftung zu 100% übernehmen. Da ich allerdings erst 20 bin und noch nie einen Unfall hatte, wollte ich die Chance nutzen um Erfahrungen und Wissen zu sammeln und ja nix falsches machen. Außerdem habe ich weder Zeit und Lust mich darum intensiv zu kümmern. Also bin ich zum Anwalt für Verkehrsrecht. Dessen Kosten übernimmt zu 100% die gegn. Versicherung egal ob dieser angemessen ist oder nicht und egal um welche Schadenhöhe es sich handelt.

Dieser hat dann auch alles weitere geregelt und mich auf diverse "Fallen" aufmerksam gemacht die man von den gegn. Versicherungen so gestellt bekommt. Nach einem Telefonat mit einem KFZ-Gutachter (der kurz vor dem Unfall ein Wertgutachten für mein Auto erstellte) hieß es der Schaden sei locker über den 800€ (Bagatellgrenze: 750€). Also hab ich noch ein Gutachten erstellen lassen. Ich hab ihm noch den Kostenvoranschlag vom VW-Autohaus gezeigt, über den konnte er nur lachen. Schaden laut Gutachten war nämlich höher und zum Teil wollte VW auch Teile tauschen, die gar nicht beschädigt waren.

Am Ende belaufen sich Gutachter und Anwalt auf ca. 900€. Ist mir aber relativ egal, weil diese ja vom Verursacher bzw. dessen Versicherung bezahlt werden.

Ich kann deshalb für mich und für alle anderen folgende Schlüsse ziehen:

1. Beim unverschuldeten Unfall Anwalt nehmen (Bei Rechtsschutz würde ich das immer machen!)

Denn nur der Rechtsbeistand kann Akteneinsicht beantragen, um z.B. zu sehen, was der Gegner in der Vernehmung zum Schadenhergang gesagt hat.

2. Eigenen Gutachter nehmen. Der Gutachter von der gegn. Versicherung wird nicht ohne Grund von denen bezahlt. Und nur ein Gutachten hat Beweiskraft! Ein KVA nicht! Wenn also dann die Versicherung einen Teil der Reparatur nicht zahlen will (was bei Vorlage des KVA Gang und Gebe ist) hat nur das Gutachten vor Gericht einen Wert.

3. Keine Abtretungserklärungen an Autohäuser oder Werkstätten abgeben! VW wollte auch erst GAR NICHTS machen ohne diese, nicht mal einen Kostenvoranschlag. Diese wollen nur am Reparieren verdienen, verteidigen einen aber nicht.

Schönen Abend noch und Gruß

Lars

am 8. April 2014 um 7:27

Grundsatzregel: Bei einem Haftpflichtschaden hat die Versicherung keinerlei Möglichkeit deinen Wagen zu verkaufen !! Dies geht nur bei einem Kasko-Schaden bei der eigenen Versicherung.

Allerdings gibt es immer ein paar Schlaumeier die versuchen das dem Geschädigten einzureden.

Auf keinerlei Verhandlung einlassen und die entsprechenden 1.000 € zzgl. Ausfalldauer einfordern.

Bei Fragen PN schicken.

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