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Never ending story - HUK

Themenstarteram 31. März 2014 um 18:21

Servus.

Also mal vorweg: Hatte innerhalb von kurzer Zeit 2 Haftpflichtschäden - siehe Signatur... :mad:

Der erste (Schädiger HDI) problemlos abgewickelt. Wirtschaftlicher Totalschaden 1 ...

Der zweite (Schädiger HUK) wird gerade zum Nervenkrieg. Wirtschaftlicher Totalschaden 2 ...

Gutachter hat durch den Vorschaden natürlich kräftig abgezogen und am Ende hatte ich nen Wiederbeschaffungswert von 1000 € bei Restwert 0. Soweit alles noch gut und nachvollziehbar. Jetzt kommt mir die HUK doch aber richtig komisch. Schreiben die mir, das sie jemand haben, der 700 € bezahlen würde und drohen mir direkt mit Schadenminderungspflicht blablabla. Ich solle mich mit der Firma in Verbindung setzten sonst würde was ganz schlimmes passieren - oder so ähnlich. :rolleyes:

Jedenfalls werden sie mir 300 € überweisen und tschüss... :eek:

Nicht das sie "aus Versehen" vergessen haben, mir die Unkostenpauschale zukommen zu lassen, nein auch gleich mal schnell noch 700 Flocken sparen wollen.

Hab ich heute mal in der Schadenaußenstelle vorgesprochen - war nach 5 Minuten soweit, das ich Amok laufen wollte. So einen A**ch von Bearbeiter hab ich noch nicht erlebt - wir haben Recht, das bleibt so wie wir es geschrieben habe und nun habe ich noch wichtigeres zu tun...

Nicht das der Armleuchter begriffen hätte, das ich das Fzg. selbst repariere und definitiv behalten werde geschweige den das es ihn interessiert hätte das es bezüglich solcher Fälle schon passende Rechtsprechung gibt:

Nutzt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden sein verkehrssicheres und betriebsbereites Kfz weiter, so kann er grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert in Ansatz bringen. Ein höheres konkretes Restwertangebot der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers ist unbeachtlich. Der Geschädigte kann durch ein entsprechend hohes Angebot nicht gezwungen werden, entgegen seiner sonstigen Absicht sein Fahrzeug zu veräußern. AG Pfaffenhofen a. d. Ilm am 18.03.2010 (AZ: 2 C 803/09).

Ist das normal oder wollen die nur wissen ob ich bereit bin nen Anwalt einzuschalten? :confused:

Hab für morgen früh schon nen Termin - der hat am Telefon fast nen Lachflash bekommen und irgendwas von "leicht verdientes Geld" gemurmelt. :D

Also, ist das die übliche Gangart der HUK? Geld für nichts zu verbrennen? Wenn man sich im Netz umschaut, können einem ja die Haare zu Berge stehen...

LG ein etwas verwunderter Condomino

Beste Antwort im Thema
am 31. März 2014 um 18:48

Hallo Condomino,

da ich selbst in der Branche (Kfz-Versicherung) tätig bin, hier nun meine bescheidene Einschätzung:

Erst das leichte:

Warum sollte der Versicherer die Unkostenpauschale ohne Aufforderung zahlen? Grundsätzlich bewegen wir uns im Zivilrecht. Warum soll jemand etwas zahlen, wenn es nicht geltend gemacht wird? Aus Nächstenliebe? (Ok letzteres war polemisch - sorry) Würdest Du einfach zahlen?

Zumindest aber lässt sich aus einer vertraglichen Pflicht (passiver Rechtschutz) des Kfz-Haftpflichtversicheres ggü dem VN (also nicht Dir) ableiten, dass unaufgefordert eben nicht zu zahlen ist. In Praxi weiß ich, dass einige Versicherer - uns eingeschlossen - trotzdem die Unkostenpauschale mit abrechnen. Dies aber rein einem wirtschaftlichen Interesse geschuldet (Doppelte Abrechnung, Doppelte Porto- und Druckkosten, einmal muss die Akte mehr angefasst werden, etc.. nach Aufforderung)

Guterachterlich wurde ein WBW von 1000€ und ein RW von 0 festgestellt. Grundsätzlich stehen Dir damit 1000€ zu. Der Versicherer ist berechtigt das Fahrzeug in einer Restwertbörse einzustellen. Wird auf das Fahrzeug geboten, obwohl laut Gutachten das Fahrzeug ein Restwert von 0 hat, dann bekommst Du das Restwertgebot vom Käufer (Bieter) und die Differenz zum WBW vom Versicherer.

Also:

700 € vom Restwertaufkäufer

300 € vom Versicherer

-----

1000 € WBW

Soweit bekommst also die volle Summe

Diesem Vorgehen steht nun das Interesse engegen, dass Du das Fahrzeug behalten willst. Dies ist soweit auch i.O. Dann aber musst Du Dir das Restwertgebot anrechnen lassen.

Oder anders: Du möchtest das Fahrzeug behalten und den vollen WBW "einkassieren". Dies ist bereicherungsrechtlich nicht möglich.

Oder anders: Wenn Du das Auto behalten willst, nimmst Du - in abrechnungstechnischer Hinsicht - die Stellung des Restwertaufkäufers ein.

Auch das von Dir erwähnte Urtel lässt keinen anderen Schluss zu:

Nutzt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden sein verkehrssicheres und betriebsbereites Kfz weiter, so kann er grundsätzlich den vom Sachverständigen ermittelten Restwert in Ansatz bringen --> Der vom SV ermittelte RW ist doch 0

Das Vorgehen des Versicherer ist korrekt und üblich.

 

 

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Zitat:

Original geschrieben von RalfN.

Grundsatzregel: Bei einem Haftpflichtschaden hat die Versicherung keinerlei Möglichkeit deinen Wagen zu verkaufen !! Dies geht nur bei einem Kasko-Schaden bei der eigenen Versicherung.

Allerdings gibt es immer ein paar Schlaumeier die versuchen das dem Geschädigten einzureden.

 

Auf keinerlei Verhandlung einlassen und die entsprechenden 1.000 € zzgl. Ausfalldauer einfordern.

 

Bei Fragen PN schicken.

Da geht auch bei einem Kaskoschaden nicht!

 

Das Fahrzeug ist und bleibt Eigentum des Besitzers und nur der entscheidet, wer es kaufen darf und wer nicht.

Richtig ist hier lediglich, dass im Kaskoschaden der von der Versicherung ermittelte Restwert zu berücksichtigen ist. 

 

Mehr nicht.

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