Neuwagenregelung bei Tageszulassung
Hallo Zusammen,
Freitag neues Auto geholt, nach 2 Tagen und mit 140km ist mir jetzt jemand auf der Landstraße in die Seite. Schuldfrage ist zweifelsfrei geklärt (Schuldeingeständnis im Beisein der Polizei).
Der Wagen war eine Tageszulassung März/2014, gekauft mit 14km auf der Uhr. Fällt der unter die Neuwagenregelung?
Beschädigungen: Kotflügel vorn, Tür vorn, Tür hinten, Kotflügel hinten, Stoßstange hinten. Inkl. aller Anbauteile (Spiegel mit Rückfahrkamera, Totewinkel etc.) und wahrscheinlich hat die B-Säule (ca. 60km/h x 2 da beide mehr oder weniger ungebremst) einen richtigen Bums wegbekommen.
Weitere Frage wäre: Kostet bei der Wiederbeschaffung in der Ausstattung wesentlich mehr (19 statt 13), als wir gezahlt haben. Wo wird da angesetzt?
Abgesehen von der Fassungslosigkeit nach einer unendlichen Oddyssey die letzten Wochen in Sachen Auto (da waren auch schon surreale Sachen dabei) hab ich mich auf meinen neuen gefreut und gedacht, ich habe jetzt Ruhe. Alles kaputt 🙁
Hab leider nur schwammiges im Netz gefunden. Nur, dass die Neuwagenregelung bis 1000km gilt und bei Beschädigung tragender Teile bzw. manchmal ab 30% Reparaturkosten des Neuwertes.
Fakt ist: Ich will einen neuen Wagen haben! Denn mit genau dem wollte ich heute zur Arbeit fahren.
Dankeschön für alle Antworten im Voraus.
Beste Antwort im Thema
Schwachsinn.
Wir sind hier im KH Bereich!
25 Antworten
Zitat:
@germania47 schrieb am 1. Dezember 2014 um 11:39:10 Uhr:
Tja, mir fehlt halt Deine Fachkompetenz.🙂
Ich bin stolz auf Dich, dass Du es einsiehst. 🙂
Man bekommt doch auf einen Neuen Note im Moment fast 30%. Wenn du nur 13000 bekommst, kaufst du dir halt einen neuen.
Grüße
Klaus
Zitat:
@celica1992 schrieb am 1. Dezember 2014 um 17:27:06 Uhr:
Man bekommt doch auf einen Neuen Note im Moment fast 30%. Wenn du nur 13000 bekommst, kaufst du dir halt einen neuen.Grüße
Klaus
Wird leider darauf hinauslaufen. Leider. Wieder Rennerei für nix und außer Spesen nix gewesen.
Zitat:
@Spidddy schrieb am 1. Dezember 2014 um 08:23:11 Uhr:
Schwachsinn.Wir sind hier im KH Bereich!
Du hast ja einen netten Umgangston....
Dann werde ich mal zu Deinem "Schwachsinn" Stellung nehmen:
Sicher wird erstmal die Haftpflicht des Unfallverursachers den größten Teil zahlen, nämlich den Zeitwert bzw Wiederbeschaffungswert.
Danach muss man dann eben an die Vollkasko herantreten, weil man ja schließlich den Neuwert irgendwie versichert hat. Wie, das muss man eben in den Bedingungen nachlesen...
Mal angenommen, es handelt sich um einen Neuwagen ohne vorherige Tageszulassung. Wozu habe ich dann eine VK mit entsprechender Neuwertversicherung? Damit ich, wenn jemand anders mir das Auto kaputtfährt, Pech gehabt habe?
Mal drüber nachdenken...
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Hallo Badhunter,
Deinen Hinweis, hinsichtlich des Umgangstons, kann ich unterstützen. Als ich Dein Post mit dem Hinweis auf die AKB gelesen hatte, vermutete ich ebenfalls, dass Du Haftplichtrecht mit Vertrag vermengst.
Das Fahrzeug des TE war zum Zeitpunkt der Beschädigung 10 Monate alt. Auch wenn er nur eine Laufleistung von 150 km hatte, wird ihm kein Deutsches Gericht ein Neufahrzeug zusprechen.
Mir liegen nur die AKB der HUK (Premiumtarif) vor.
Dem VN steht bei einem beschädigten Fahrzeug in den ersten 24 Monaten eine Neupreisentschädigung zu, wenn die Reparaturkosten 80 % des Listenneupreises, abz. ortsüblicher Rabatt, übersteigen.
Außerdem ist Bedingung, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom KFZ-Händler oder Hersteller erworben hat. Damit ist nach meinem Verständnis die Tageszulassung raus.
Celicia hat schon vollkommen richtig geschrieben, dass momentan 30 % Nachlass möglich ist, von daher wird der Verlust des TE sich in Grenzen halten.
Klaus
Zitat:
@germania47 schrieb am 2. Dezember 2014 um 13:08:29 Uhr:
Das Fahrzeug des TE war zum Zeitpunkt der Beschädigung 10 Monate alt. Auch wenn er nur eine Laufleistung von 150 km hatte, wird ihm kein Deutsches Gericht ein Neufahrzeug zusprechen.
So weit würde ich mich nicht aus dem Fenster lehnen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (VIII ZR 109/04) sind Autos mit Tageszulassung als Neuwagen anzusehen, wenn das Modell noch unverändert hergestellt wird, es keine standzeitbedingten Mängel aufweist und zwischen Herstellungsdatum und Verkaufsdatum max. 12 Monate liegen und der Kilometerstand nahezu „0“ Kilometer beträgt.
Eine Prüfung der Gesamtumstände in Hinblick auf Neuwagenentschädigung kann durchaus lohnenswert sein.
rrwraith,
ich habe mir einmal erlaubt die fast 10 Jahre alte Urteilsbegründung zu lesen und habe den Ausschnitt kopiert.
"Das als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß gegenüber dem Listenpreis angebotene Fahrzeug war von der Beklagten zu 1 - ohne es im Straßenverkehr zu benutzen - im Wege der sogenannten Tageszulassung/Kurzzeitzulassung für ein Wochenende, nämlich vom 28. Juni 2001 bis 2. Juli 2001, auf sich zugelassen, am 2. Juli 2001 stillgelegt und am 9. Juli 2001 auf den Kläger zugelassen worden."
Der Unterschied in diesem Falle: Das Fahrzeug war vor der erneuten Zulassung gerade vor 12 Tagen das erste Mal zugelassen worden.
Wie von mir geschrieben: Das Fahrzeug des TE 10 Monate vor der zweiten Zulassung. Siehst Du da keinen Unterschied?
Nicht wirklich.
Die Tageszulassung hat in der Regel den einzigen Zweck, ein Fahrzeug entsprechend rabattiert anzubieten.
Da sie sozusagen "pro Forma" erfolgt, hat sie einen anderen Status als eine reguläre Zulassung zum Zweck des Gebrauchs. Deshalb darf es eigentlich keine Rolle spielen, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgte.
Zitat:
@germania47 schrieb am 2. Dezember 2014 um 14:45:56 Uhr:
rrwraith,
ich habe mir einmal erlaubt die fast 10 Jahre alte Urteilsbegründung zu lesen und habe den Ausschnitt kopiert."Das als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß gegenüber dem Listenpreis angebotene Fahrzeug war von der Beklagten zu 1 - ohne es im Straßenverkehr zu benutzen - im Wege der sogenannten Tageszulassung/Kurzzeitzulassung für ein Wochenende, nämlich vom 28. Juni 2001 bis 2. Juli 2001, auf sich zugelassen, am 2. Juli 2001 stillgelegt und am 9. Juli 2001 auf den Kläger zugelassen worden."
Der Unterschied in diesem Falle: Das Fahrzeug war vor der erneuten Zulassung gerade vor 12 Tagen das erste Mal zugelassen worden.
Wie von mir geschrieben: Das Fahrzeug des TE 10 Monate vor der zweiten Zulassung. Siehst Du da keinen Unterschied?
Auch wenn das BGH - Urteil mehr als 10 Jahre alt ist, werden die dort aufgestellten Grundsätze weiterhin in der Rechtsprechung angewendet.
LG Berlin, 31.07.2014 - 5 O 90/13
„Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Abzustellen ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer, der erwartet, ein fabrikneues Fahrzeug zu erwerben.
Die vom BGH (Urteil vom 15.10.2003, VIII ZR 227/02) aufgestellten Grundsätze, wonach ein Fahrzeug regelmäßig noch "fabrikneu" ist, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen, sind auf Fahrzeuge mit Tageszulassung übertragbar.“
O.
Hallo Zusammen,
Das Fahrzeug war definitiv nicht alle 10 Monate angemeldet, denn die Probefahrt erfolgte mit rotem Kennzeichen. Kilometerstand laut Kaufvertrag: 14km! Wenn man eine Probefahrt mit einbezieht ergibt sich, dass das Fahrzeug zuvor nicht regulär im Straßenverkehr bewegt wurde.
Momentan warte ich auf das Gutachten.
Gruß,
der TE
Wenn man aber berücksichtigt, dass im allgemeinen das Alter eines Fahrzeugs an der Erstzulassung bemessen wird (die leicht aus der Zulassungsbescheinigung abzulesen ist) und nicht am Herstellungsdatum (das den meisten Eigentümern nicht bekannt ist), halte ich es nicht für abwegig hier einen Unterschied anzunehmen zwischen einem 10 Monate alten Fahrzeug, das unmittelbar vor der Zulassung auf den Käufer eine Tageszulassung bekommen hat und einem 10 Monate alten Fahrzeug, das bereits vor 10 Monaten eine Tageszulassung bekommen hat. Für den normalen Betrachter ist das zweite Fahrzeug nämlich 10 Monate "älter" als das erste.
Natürlich gelten die Entscheidungen des BGH nur für die Neuwagenentschädigung durch den Schädiger bzw. dessen KH-Versicherung; die Neuwagenentschädigung durch die eigene Kasko-Versicherung richtet sich nach den zu Grunde liegenden AKB.