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Neuwagenregelung bei Tageszulassung

Themenstarteram 1. Dezember 2014 um 5:15

Hallo Zusammen,

Freitag neues Auto geholt, nach 2 Tagen und mit 140km ist mir jetzt jemand auf der Landstraße in die Seite. Schuldfrage ist zweifelsfrei geklärt (Schuldeingeständnis im Beisein der Polizei).

Der Wagen war eine Tageszulassung März/2014, gekauft mit 14km auf der Uhr. Fällt der unter die Neuwagenregelung?

Beschädigungen: Kotflügel vorn, Tür vorn, Tür hinten, Kotflügel hinten, Stoßstange hinten. Inkl. aller Anbauteile (Spiegel mit Rückfahrkamera, Totewinkel etc.) und wahrscheinlich hat die B-Säule (ca. 60km/h x 2 da beide mehr oder weniger ungebremst) einen richtigen Bums wegbekommen.

Weitere Frage wäre: Kostet bei der Wiederbeschaffung in der Ausstattung wesentlich mehr (19 statt 13), als wir gezahlt haben. Wo wird da angesetzt?

Abgesehen von der Fassungslosigkeit nach einer unendlichen Oddyssey die letzten Wochen in Sachen Auto (da waren auch schon surreale Sachen dabei) hab ich mich auf meinen neuen gefreut und gedacht, ich habe jetzt Ruhe. Alles kaputt :(

Hab leider nur schwammiges im Netz gefunden. Nur, dass die Neuwagenregelung bis 1000km gilt und bei Beschädigung tragender Teile bzw. manchmal ab 30% Reparaturkosten des Neuwertes.

Fakt ist: Ich will einen neuen Wagen haben! Denn mit genau dem wollte ich heute zur Arbeit fahren.

Dankeschön für alle Antworten im Voraus.

Beste Antwort im Thema
am 1. Dezember 2014 um 7:23

Schwachsinn.

Wir sind hier im KH Bereich!

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Lass ein Gutachten machen.

Dann bekommst du Klartext.

Der tatsächliche Kaufpreis spielt kaum eine Rolle,

entscheidend ist der Wiederbeschaffungswert.

Da der Tachostand ja deutlich unter 1000km liegt,

sollte die Neuwagenregel gelten.

Themenstarteram 1. Dezember 2014 um 6:58

Gutachten wird so oder so gemacht.

Entscheidend sind die Bedingungen der Versicherung. Kann sein das die Neuwagenregelung greift, kann aber auch sein, dass diese nur für den ersten Halter gilt, da muss man schonmal selbst in die Bedingungen gucken...

Sicherlich wird es nicht mehr Geld geben als Ihr bezahlt habt.

am 1. Dezember 2014 um 7:23

Schwachsinn.

Wir sind hier im KH Bereich!

Das wird wohl daran scheitern, das es eine Tageszulassung ist.

Die Kriterien sind wohl - bis 1000km

- 4 Wochen alt

- erheblicher Schaden

Grüße

Klaus

Hi,

Neuwagenregelung entfällt meiner Meinung nach.

Der Gutachter muß ermitteln wieviel die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Wagens auf dem Gebrauchtwagen oder eben Tageszulassungsmarkt kostet,das ist der Wert von dem Aus gerechnet wird. Also tendenziell eher 13t€ als 19t€.

GRuß Tobias

Kann mich celica1992 nur anschließen.

Der TE ist nicht Erstbesitzer des Fahrzeuges. Eine Erstattung den Neuwagenpreises, also eine Gleichstellung mit einem Erstbesitz, wäre m.E. gemäß § 249 BGB eine ungerechtfertigte Bereicherung.

Ich habe schon Verständnis für die Situation des TE, würde jedoch als Betroffener eine möglichst hohe Wertminderung herausschlagen und das Fahrzeug ordnungsgemäß instand setzen lassen.

Einen technischen Nachteil durch die Reparatur schließe ich aus.

Grüße von Klaus

Themenstarteram 1. Dezember 2014 um 8:35

Technischer Nachteil wird sich erst zeigen, wenn der Gutachter feststellt, ob die B-Säule kaputt ist.

Ich werde diesen Wagen leider nicht mehr zu dem Preis bekommen können.

Von wegen Bereicherung: Ich will lediglich einen vergleichbaren (neuwertigen!) Wagen, der nicht mehr als die 150km gelaufen ist. Mal sehen, was die Versicherung dazu sagt.

Das heißt unterm Strich besteht die Gefahr, dass ich jetzt der Depp bin bei der Sache und hab hier einen Verlust, sei es geringere Ausstattung oder aber Unfallwagen (was ich beides nicht haben möchte, denn dazu ist mir die Sicherheit ein zu wichtiges Thema).

Man wird es sehen.

Hi,

um was für einen Wagen geht es denn?

~30% günstiger für eine 9-10 Monate alte Tageszulassung ist ein durchaus gängiger Preisnachlaß und sollte sich wieder finden lassen können.

Der Schaden könnte bei einem Wiederbeschaffungswert durchaus auf einen wirtschaftlichen Totalschaden hinauslaufen. Das hätte für dich den Vorteil das du nicht mit dem Unfallwagen weiter fahren mußt. Wobei bei einer Fach und Sachgerechten Reparatur weder Qualitäts und Sicherheitsbedenken bestehen müssen!! Die Hersteller geben da entsprechende Reparaturanweisungen heraus damit die Fahrzeuge auch nach umfangreichen Reparaturen wieder auf dem origialen level sind.

Gruß Tobias

Themenstarteram 1. Dezember 2014 um 9:28

Nissan Note von 03/14. Ich hab ja auch beim Kauf geschaut, in der Konfiguration war keiner zu finden.

Bin gespannt, was mein Händler / Vertragswerkstatt zum Schaden sagt, hab den ja erst Freitag geholt, heute (Montag) haben sie ihn wieder.

Hallo Azaroth,

hier findest Du Informationen zu Deiner Problematik.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 1. Dezember 2014 um 10:42:31 Uhr:

Hallo Azaroth,

hier findest Du Informationen zu Deiner Problematik.

Geht doch komplett an der Sache vorbei.

4o Jahre alte Urteile, das neueste ca. 20 Jahre alt.

Keine Rede von Tageszulassungen, nur bei maximal einem Alter ab Erstzulassung bis 3 zu Monaten besteht ein Neuwagenanspruch.

Klaus

Zitat:

@germania47 schrieb am 1. Dezember 2014 um 11:05:18 Uhr:

 

Geht doch komplett an der Sache vorbei.

Komplett an der Sache vorbei geht Deine unsinnige Aussage der ungerechtfertigten Bereicherung.

Um eine Neuwagenentschädigung zu rechtfertigen, müssen verschiedene, eng gefasste Kriterien erfüllt sein. Ob diese hier vorliegen, muss genau geprüft werden.

Die Neuwertentschädigung von vornherein auszuschließen, ist schlichtweg falsch.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 1. Dezember 2014 um 11:28:20 Uhr:

Zitat:

@germania47 schrieb am 1. Dezember 2014 um 11:05:18 Uhr:

 

Geht doch komplett an der Sache vorbei.

Komplett an der Sache vorbei geht Deine unsinnige Aussage der ungerechtfertigten Bereicherung.

Um eine Neuwagenentschädigung zu rechtfertigen, müssen verschiedene, eng gefasste Kriterien erfüllt sein. Ob diese hier vorliegen, muss genau geprüft werden.

Die Neuwertentschädigung von vornherein auszuschließen, ist schlichtweg falsch.

Tja, mir fehlt halt Deine Fachkompetenz.:)

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