Neuwagen in einer freien Werkstatt reparieren lassen trotz Garantie?
Moin,
ich habe mir vor kurzen ein neues Auto gekauft. mit meinem alten bin ich zu einer freienwerkstatt gefahren. jetzt frage ich mich ob ich auch mit dem neuen KFZ auch zur inspektion und reperatur in die freie werkstatt fahren kann ohne die Garantie zu verlieren.
Wenn ihr den gesetzestext habt wär super wenn ihr mir den zu schicken könntet.
LG
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von DCACKG
(fremde Werkstatt)... Deren durchgeführte Arbeiten führen nicht zum Erlöschen
der Herstellergarantie!!
Das ist sachlich Falsch.
Garantie ist IMMER und GRUNDSÄTZLICH eine freiwillige, komplett frei gestaltbare Leistung. Sie darf nur die gesetzliche Gewährleistung (Sachmangelhaftung) nicht ausschließen.
Wenn Opel als Garantiebedingung den Besuch in seinen Betrieben vorsieht und du das nicht erfüllst, kann sich Opel weigern die Garantie geltend zu machen.
Gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon gänzlich unberührt ! Aber um die geht es hier nicht !
98 Antworten
bits:
Warum sollte er das nicht können?
Er muß nur den Zugang kaufen und Spezialwerkzeuge kaufen.
https://www.gme-infotech.com/links.html
Alles zugänglich. 😁
Nur wäre er dann so teuer... 😉
@gogolf:
ja du hast recht, erst ist Beweislastumkehr und nach 6 Monaten "dreht" es sich.
@dieter:
na das ist doch nen echter Pluspunkt für Opel.
Die Karosseriekontrolle ist Teil des Kundendienstes, kann aber auch extra in Auftrag gegeben werden.
Und bei der Karosseriekontrolle wird genau das gemacht was du von Mercedes gewollt hättest. 😉
Und durchaus kulant wenns nicht Durchrostung ist sondern anderer Rost.
d. h. wem es nur auf die Durchrostungsgarantie ankommt der nimmt 15-20 € in die Hand und lässt prüfen und KD macht man selber oder woanders...
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
bits:
Warum sollte er das nicht können?
Gemeint sind Leistungen im Rahmen der Herstellergarantie, diese müßte der freie oder markenfremde Dienstleister mit dem Hersteller abrechnen, was sich nicht so einfacher gestalten dürfte.
Dass er Arbeiten nach Herstellervorgaben ausführen kann, habe ich ja von Anfang an geschrieben bzw. impliziert.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
@dieter:
na das ist doch nen echter Pluspunkt für Opel.
Die Karosseriekontrolle ist Teil des Kundendienstes, kann aber auch extra in Auftrag gegeben werden.
Und bei der Karosseriekontrolle wird genau das gemacht was du von Mercedes gewollt hättest. 😉
Tja, hätte ich mir wohl besser einen Opel besorgt ...
Zu meinen Erfahrungen:
http://www.motor-talk.de/.../...chzettel-an-mercedes-t3008433.html?...Vorsicht, off-topic!
Gruß vom bösen Dieter
Ja, aber WENN er sich den Zugang kauft, dann kann er zumindest sagen "TE, bei deinem Opel ist die und die Kampagne vorgesehen, fahr mal zu nem Opelhändler, der macht das dann."
Wenn er den Zugang nicht hat...
Das Problem ist doch, Gewährleistung gibts beim Verkäufer - und nur dort!
freiwillige Garantie beim Hersteller und den Vertragswerkstätten.
Genausowenig wie man bei Gewährleistungsfällen zu jeder Werkstatt gehen kann (muß zumindest mit dem Verkäufer abgesprochen sein) kann man das auch nicht bei Garantiefällen.
Das müßte doch jedem einleuchten?
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Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Das müßte doch jedem einleuchten?
Ebend! Insofern war die Aussage der Werkstatt des Vertrauens, dass der TE sich bei Garantie-Sachen an den FOH wenden soll/muß, nichts ungewöhnliches 🙂
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Darum geht es doch gar nicht… Mit der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung ist zum 1. Juni 2010 u.a. in Kraft getreten, dass Kfz-Hersteller Garantieleistungen nicht versagen dürfen, wenn ein Fahrzeug nicht in einer "zugelassenen" Werkstatt gewartet wurde. In der Verordnung heißt es freilich nicht "Garantie", sondern gesetzliche undZitat:
Original geschrieben von heltino
die gewährleistung dürfen sie, sofern nach vorschrift gearbeitet wurde, nicht verweigern.eine garantie aber sehr wohl!freiwilligeerweiterte Gewährleistung - es geht also mitnichten nur um die gesetzliche Gewährleistung, wie Du behauptest.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Dito.Zitat:
bitte keine stammtisch oder halbwissen wild in den raum werfen.
dann lies es dir mal richtig durch
http://www.hannover.ihk.de/.../kfzgvoneu.htmldas hat mit der frage des TE schlicht nichts zu tun und bestätigt meine aussage.
da steht nix von garantie, da steht klipp und klar gewährleistung. zudem geht es hier um die regelung von wettbewerbsbenachteiligungen und nicht um eine freiwillige garantieleistung gegenüber dem endverbraucher!
richtig ist, wie ich ebenso erwähnte, das dinge die unter die gewährleistung fallen durch den besuch einer freien werkstatt nicht abgelehnt werden können, garantieleistungen die darüber hinaus gehen, sei es in laufzeit oder umfang können jedoch ohne zweifel abgelehnt werden.
eine erweiterte gewährleistung ist mitnichten einer garantie gleichzusetzen.
und die frage des TE bezog sich eindeutig auf die garantie
Zitat:
Original geschrieben von Dieter47
Danke! Eine äußerst interessante Quelle. Wenn ich dort alles richtig verstanden habe, hat Bits1011 Recht. Die Folge davon scheint allerdings zu sein, dass früher übliche Garantieleistungen wohl mehr und mehr auf die gesetzliche Gewährleistung reduziert werden.Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
zur Klärung siehe Nr. 20 folgender Quelle:www.uni-due.de/.../2010-06-neue_gvo-zdk-papier-juni_2010.pdf
O.
Es ist ja schon auffällig, dass man im Netz - jedenfalls auf die Schnelle - keine Bedingungen der einzelnen Hersteller für ihre Neuwagengarantie findet. Offenbar wollen sie die veränderte Sachlage nicht publik machen und hoffen auf den Irrglauben der Kundschaft ...
Gruß vom bösen DieterPS: Sorry, Bits1011!
ich will ja keinem was, aber ich sprach von der ersten sekunde von "über die gesetzliche gewährleistung hinausgehenden" garantieleistungen.
und die kann ein hersteller an bedingungen knüpfen. punkt.
klassische beispiele: durchrostungsgarantie, lackgarantie, garantie die über 24 monate hinaus geht....
@bits1011: geistige inkontinenz habe ich dir nicht unterstellt. ich verwies lediglich auf die feinheiten, da man hier nicht wild mit EU-regelungen um sich werfen kann ide, mit verlaub, sogar ne völlig andere zielsetzung und zielgruppe haben.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Ja, aber WENN er sich den Zugang kauft, dann kann er zumindest sagen "TE, bei deinem Opel ist die und die Kampagne vorgesehen, fahr mal zu nem Opelhändler, der macht das dann."Wenn er den Zugang nicht hat...
Das Problem ist doch, Gewährleistung gibts beim Verkäufer - und nur dort!
freiwillige Garantie beim Hersteller und den Vertragswerkstätten.Genausowenig wie man bei Gewährleistungsfällen zu jeder Werkstatt gehen kann (muß zumindest mit dem Verkäufer abgesprochen sein) kann man das auch nicht bei Garantiefällen.
Das müßte doch jedem einleuchten?
so sieht es im grunde aus.
die praxis wird bei näherer betrachtung allerdings etwas komplizierter.
kaufste einen neuwagen reicht der händler dir im regelfall die neuwagengarantie des herstellers durch.
da alle vertragshändler gegenüber dem hersteller eine garantiepflicht haben (also die leistungserfüllung mit anschließender abrechnung) kann der kunde seine ansprüche nicht nur beim verkaufenden händler geltend machen, sondern überall beim entsprechenden vertragshändler der marke. er muss das auch nicht anmelden oder genehmigen lassen.
der händler ist jedoch, da wird es langsam komplexer, trotz etwaiger regelungen seitens des herstellers nicht von seiner gewährleistungspflicht gegenüber dem kunden gewahrt.
in der praxis gibt es da keine probleme, da eh jeder händler seine kohle vom hersteller erstattet kriegt....rein rechtlich kann das aber, treibt man es auf die spitze, ganz anders sein. angenommen händler A verkauft im januar ein auto an einen kunden, dieser fährt dann zu händler B und bemängelt im mai einen garatiefall...dieser wird dann vom werk und dem händler B als unberechtigt abgewiesen....dann kommt rechtlich wieder händler A ins spiel. der kunde kann ihm den hobel auf den hof stellen und nachbesserung verlangen. die beweislast, da noch keine 6 monate, liegt dann bei händler A. egal was der hersteller auch sagt...rechtlich hat der händler den schwarzen peter. (habe ich praktisch bei audi schon erleben dürfen)
richtig gut wird es im falle BMW. das ist der einzige (!) deutsche autohersteller der keine neuwagengarantie gibt, hier gibt es 24 monate gewährleistung. absurd: aus kulanz verzichtet BMW jedoch auf eine beweislastumkehr. so wird aus einer gewährleistung eine verkappte garantie mit hintertür nach 6 monaten. völlig banane wird es dann hier: wenn man die serienmäßige (gesetzliche) gewährleistung verlängern möchte, kauft man bei BMW eine garantieverlängerung. (so heißt das produkt)
mich würde aus interesse mal interessieren wie ein jurist das ganze im gesamtpaket beurteilen würde.
wird dann aus der gewährleistung automatisch eine garantie ohne beweislastumkehr? oder hat der kunde mit rosinen gehandelt, weil BMW sich eine hintertür offen lässt und im zweifelsfall auch während der erweiterten garantie auf die ursprünglich gewährleistung pocht bei der er ja nur aus "good will" die beweislastumkehr im regelfall nicht berücksichtigt?
somit wären dann, egal bei welcher laufzeit, alles beweislasten nach 6 monaten auf den käufer übergegangen?
wen dem so wäre, wäre dann die "garantieverlängerung" dann keine arglistige täuschung?
recht komplexer mist, wenn man es mal völlig auseinander nimmt.
ich kann leider nicht viel praxis beitragen, da ich zwar ne menge autos im jahr kaufe und schon nen paar jahre damit unterwegs bin, aber aufgrund meines volumens natürlich recht königlich von BMW behandelt werde. ich denke ein otto-normal-verbraucher würde da ggf. anders bedient werden. ich habe nie irgendwas damit gehabt, da jeder schaden immer völlig unbürokratisch und mit leihwagen und allem zipp und zapp behoben wird. ist aber nicht zu werten, 800tsd euro im jahr bei einem händler und das seid jahren...dann biste schon ein VIP-kunde und normale regeln gelten nicht mehr.
Zitat:
Original geschrieben von heltino
freiwillige garantieleistung
Hi,
gibt es nicht. Diese ist nicht freiwillig, sondern normaler Vertragsbestandteil. Ansonsten ist sie gar nichts, außer heiße Luft aka Kulanz. 🙂
Apropos Kulanz, wenn der Händler wie bei BMW monetär an der Abwicklung beteiligt wird, erweitert sich die Problematik noch um beträchtliches Potential...
Zitat:
Original geschrieben von heltino
dann lies es dir mal richtig durchhttp://www.hannover.ihk.de/.../kfzgvoneu.html
Es wäre doch deutlich zielführender sich mit der Kfz-GVO und den ergänzenden Leitlinien zu beschäftigen. Dann wäre Dir nämlich aufgefallen, dass die im IHK-Aufsatz erwähnte Gewährleistung nicht nur die gesetzliche Gewährleistung, auf die Du Dich vehement und ausschließlich beziehst, sondern explizit auch die erweiterte Gewährleistung betroffen ist.
Zitat:
C 138/16 Amtsblatt der Europäischen Union
Besondere Aufmerksamkeit ist dabei auf drei spezifische Verhaltensweisen zu richten, die diesen Wettbewerb beschränken können, insbesondere indem unabhängigen Werkstätten kein Zugang zu technischen Informationen gewährt wird, die gesetzlichen und/oder erweiterten Gewährleistungen zum Ausschluss unabhängiger Werkstätten missbraucht werden oder der Zugang zu Netzen zugelassener Werkstätten von Kriterien nicht qualitativer Art abhängig gemacht wird.
Und bevor Du auf dem Begriff der erweiterten
Gewährleistungherumreitest: im Original ist von "legal and/or extended warranties" die Rede, es geht also sehr wohl um über das gesetzlich Vorgeschriebene hinausgehende Garantien.
Zitat:
zudem geht es hier um die regelung von wettbewerbsbenachteiligungen und nicht um eine freiwillige garantieleistung gegenüber dem endverbraucher!
Die (positiven) Folgen für den Endverbraucher sind Resultat der wettbewerbsfördernden Regulatorien der EU-Kommission, wobei es dem Endverbraucher egal ist, weshalb es sich darstellt.
Und hier ein Aufsatz von jemandem, der genau weiß wovon er spricht:
Zitat:
Dr.Thomas Funke, Partner im Kölner Büro der Sozietät Osborne Clarke, im amz-Sonderheft "Der freie Kf
z-ServiceMarkt 2010"
Ebenso bieten die Leitlinien hilfreiche Orientierung zu der Frage, ob der Fahrzeughersteller Gewährleistung oder Garantiezusagen davon abhängig machen darf, dass das Fahrzeug zuvor nicht in einer freien Werkstatt gewartet oder repariert wurde. Die EU-Kommission betont, dass der Fahrzeughersteller den Wettbewerb im Werkstatt- und Ersatzteilgeschäft nicht dadurch verzerren darf, dass er solche einschränkenden Geschäftsbedingungen verwendet. Entscheidend ist allein, wer einen Mangel verursacht hat. Für Produktionsfehler bleibt der Fahrzeughersteller verantwortlich – auch dann, wenn das Fahrzeug vorher in einem freien Betrieb gewartet oder repariert wurde, diese Maßnahme aber nicht in Zusammenhang mit dem aufgetretenen Defekt steht. Folglich kann ein Hersteller weder die gesetzliche Gewährleistung noch eine Rostgarantie ablehnen, nur weil ein Ölwechsel in einer freien Werkstatt vorgenommen wurde.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Es wäre doch deutlich zielführender sich mit der Kfz-GVO und den ergänzenden Leitlinien zu beschäftigen. Dann wäre Dir nämlich aufgefallen, dass die im IHK-Aufsatz erwähnte Gewährleistung nicht nur die gesetzliche Gewährleistung, auf die Du Dich vehement und ausschließlich beziehst, sondern explizit auch die erweiterte Gewährleistung betroffen ist.Zitat:
Original geschrieben von heltino
dann lies es dir mal richtig durchhttp://www.hannover.ihk.de/.../kfzgvoneu.html
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Und bevor Du auf dem Begriff der erweiterten Gewährleistung herumreitest: im Original ist von "legal and/or extended warranties" die Rede, es geht also sehr wohl um über das gesetzlich Vorgeschriebene hinausgehende Garantien.Zitat:
C 138/16 Amtsblatt der Europäischen Union
Besondere Aufmerksamkeit ist dabei auf drei spezifische Verhaltensweisen zu richten, die diesen Wettbewerb beschränken können, insbesondere indem unabhängigen Werkstätten kein Zugang zu technischen Informationen gewährt wird, die gesetzlichen und/oder erweiterten Gewährleistungen zum Ausschluss unabhängiger Werkstätten missbraucht werden oder der Zugang zu Netzen zugelassener Werkstätten von Kriterien nicht qualitativer Art abhängig gemacht wird.
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Die (positiven) Folgen für den Endverbraucher sind Resultat der wettbewerbsfördernden Regulatorien der EU-Kommission, wobei es dem Endverbraucher egal ist, weshalb es sich darstellt.Zitat:
zudem geht es hier um die regelung von wettbewerbsbenachteiligungen und nicht um eine freiwillige garantieleistung gegenüber dem endverbraucher!
dann ist der link entweder auf ein falsches dokument, oder ich bin blind
http://eur-lex.europa.eu/.../LexUriServ.do?...verlink mal bitte was du meinst.
Zitat:
Original geschrieben von invisible_ghost
Moin,hier mal ein aktuelles Beispiel zum Thema aus dem Golf V-Forum: Klick .
So long
Ghost
Ghost,
da geht es um kulanz und nicht um garantie oder gewährleistung.
das kulanz den spielregeln der hersteller unterliegt hat hier keiner angezweifelt 😉
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Und hier ein Aufsatz von jemandem, der genau weiß wovon er spricht:
Zitat:
Original geschrieben von bits1011
Zitat:
Dr.Thomas Funke, Partner im Kölner Büro der Sozietät Osborne Clarke, im amz-Sonderheft "Der freie Kf
z-ServiceMarkt 2010"
Ebenso bieten die Leitlinien hilfreiche Orientierung zu der Frage, ob der Fahrzeughersteller Gewährleistung oder Garantiezusagen davon abhängig machen darf, dass das Fahrzeug zuvor nicht in einer freien Werkstatt gewartet oder repariert wurde. Die EU-Kommission betont, dass der Fahrzeughersteller den Wettbewerb im Werkstatt- und Ersatzteilgeschäft nicht dadurch verzerren darf, dass er solche einschränkenden Geschäftsbedingungen verwendet. Entscheidend ist allein, wer einen Mangel verursacht hat. Für Produktionsfehler bleibt der Fahrzeughersteller verantwortlich – auch dann, wenn das Fahrzeug vorher in einem freien Betrieb gewartet oder repariert wurde, diese Maßnahme aber nicht in Zusammenhang mit dem aufgetretenen Defekt steht. Folglich kann ein Hersteller weder die gesetzliche Gewährleistung noch eine Rostgarantie ablehnen, nur weil ein Ölwechsel in einer freien Werkstatt vorgenommen wurde.
bei der rostgarantie kann ich das nachvollziehen, hier steht ja nun nicht mal mit viel phantasie ein zusammenhang zum ölwechsel.
wie sieht es beim motorschaden aus?
was ist wenn zwischen wartung & schaden ein zusammenhang, wenn auch, zugegeben, hypothetischer natur gegeben ist?
jede wette: ist es, und wenn an den haaren herbeigezogen, technisch argumentierbar....wird eine garantieleistung die über die gesetzlichen ansprüche hinaus geht, abgelehnt werden.
wenn der außerhalb der regularien der gesetzlichen gewährleistung auftritt, meinetwegen nach 3 jahren innerhalb einer 5 jährigen garantie, ist die sachlage wohl sicherlich eine andere.
und eu-regelwerk hin oder her....urteile werden oft anders gefällt:
http://www.garanbo.de/.../...bei-anschlussgarantie-fuer-auto-unwirksam
zitat:
BGH unterscheidet zwischen Herstellergarantie und verlängerter Garantie
Während bei der Herstellergarantie die Zahlungspflicht des Herstellers bereits durch das Überschreiten der Wartungsintervalle erlischt, ist das bei einer Garantieverlängerung nicht der Fall, so der Bundesgerichtshof.
es ist also immer der genaue einzelfall zu betrachten und daher bleibe ich dabei: alles was über gesetzliche auflagen hinaus geht ist immer mit vorsicht zu genießen. das urteil ist übrigens nach inkrafttreten der eu-regelung entstanden.