Neuer Subwoofer
Hallo Leute, ich habe mir vor kurzem einen JBL GT5 2402BR Subwoofer gekauft. Da ich aber noch neu auf dem Gebiet Car-HIFI bin wollte ich mich hier erkundigen ob ich den Subwoofer bedenkenlos mit einer Crunch MXB-1100 - Monoblock Enstufe betreiben kann ? Danke schonmal im Voraus
16 Antworten
Du Vollidiot als ich schrieb dass ich auf nummer sicher gehen wollte hatte ich das 20 qmm kabel schon längst bestellt wollte mir im nachhinein noch ein 35 qmm kabel bestellen
Zitat:
Original geschrieben von Chewbee
Du Vollidiot
.
Ohh ... ich sehe schon, dein Niveau hängt hier sehr tief.
Zitat:
Die Beleidigung ist in den §§ 185 bis 200 des Strafgesetzbuches (StGB)
geregelt.
§ 185 StGB regelt die eigentliche Beleidigung, die so genannte "Formalbeleidigung".
Das Gesetz unterscheidet dabei drei Begehungsformen:
•Äußerung eines beleidigenden Werturteils gegenüber dem oder den Betroffenen
•Äußerung eines beleidigenden Werturteils über den oder die Betroffenen gegenüber Dritten
•Behauptung ehrenrühriger Tatsachen gegenüber dem oder den Betroffenen.Beleidigt werden kann jeder Mensch, aber auch Personenmehrheiten (z. B. juristische Personen, Behörden, sogar alle Soldaten).
Die Art der beleidigenden Handlung ist unerheblich. Sie kann verbal, schriftlich, durch Körpersprache (z. B. Tippen an die Stirn, Zeigen des Mittelfingers) erfolgen, aber auch mittels eines körperlichen Angriffs.
Voraussetzung ist nur, dass die Äußerung tatsächlich ehrverletzend ist (bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten reichen nicht) und die Ehrverletzung nach außen gedrungen ist, woran es bei bloßen schriftlichen Aufzeichnungen für den eigenen Gebrauch und Äußerungen im engsten Familienkreis fehlt.
Außerdem muss derjenige, gegenüber dem die Äußerung erfolgt, sie als Beleidigung auffassen.Abzugrenzen ist die Formalbeleidigung in § 185 StGB von übler Nachrede (§ 186 StGB). Hier wird kein Werturteil, sondern eine tatsächlich unwahre Tatsache behauptet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Dabei erfasst die üble Nachrede aber nur die Kundgabe gegenüber Dritten, nicht gegenüber dem Betroffenen selbst.
Erfolgt die Behauptung nicht nur "ins Blaue hinein", sondern wider besseren Wissens, handelt es sich um Verleumdung (§ 187 StGB).Als Antragsdelikt wird die Beleidigung allerdings nur auf Antrag des Verletzten oder eines sonstigen Antragsberechtigten verfolgt (§ 194 StGB).
Sie ist Privatklagedelikt (§ 374 StPO).Die Beleidigung ist ein Vergehen. Sie wird als Formalbeleidigung mit bis zu einjähriger Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Erfolgt die Formalbeleidigung mittels Tätlichkeit oder handelt es sich um üble Nachrede, können bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei Verleumdung sind sogar bis zu fünf Jahre Gefängnis vorgesehen.
Strafverschärfend wirkt, wenn Personen des politischen Lebens Opfer der üblen Nachrede oder Verleumdung sind (§ 188 StGB).
Die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten im Inland regelt § 103 StGB gesondert.Praxistipp:
Durch Beleidigung können neben strafrechtlichen Folgen auch zivilrechtliche Schadensersatzforderungen entstehen, da es sich um eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt. Somit sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten gegen den Beleidiger denkbar.