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neuer Besitzer will Auto nicht ummelden

Hallo allerseits,
ich habe folgendes Problem:
vor kurzem bin ich aus einer GbR ausgestiegen. Mein Geschäftspartner und ich haben damals einen Wagen geleast, welcher auf meinen Namen angemeldet wurde.

Nun bin ich ja aus der Firma ausgetreten, und mein ehemaliger Geschäftspartner möchte den Wagen und die Versicherung nicht ummelden, wie mündlich vereinbart. Er wollte auch nie einen Vetrag mit Übergabe des Fahrzeugs unterschreiben, heute weiß ich warum! Ich Idiot habe ihm auch den Fahrzeugschein gegeben. Der Fahrzeugbrief ist noch bei der Leasingbank. Fakt ist das die Versicherungsbeträge weiter auf mich laufen und das ärgert mich am meisten.

Was kann ich dagegen unternehmen? Hilft auf die schnelle eine eidesstaatliche Versicherung, das ich seit geraumer Zeit nicht über den Wagen verfüge (falls er ein Unfall baut, Strafzettel etc.)?

Danke für Eure Hilfe!

Beste Antwort im Thema

Einfach nicht hier nachfragen, sondern bei

- Leasingfirma
- Zulassungsstelle
- Versicherung

Alle diese Stellen können dir am einfachsten weiter helfen und dich beraten!

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Zitat:

Original geschrieben von trouble01



Ist vielleicht nicht hilfreich aber Fakt:

Als Gesellschafter einer GbR haftest Du nach § 160 HGB für die bei Deinem Austritt gegenüber der Gesellschaft bestehenden Verbindlichkeit für eine Zeitraum von 5 Jahren. Da die Gesellschafter einer GbR deren Gläubigern unmittelbar, persönlich und unbeschränkt haften, gilt dies auch für die Nachhaftung. Deine Nachhaftung nach § 160 HGB besteht also unmittelbar gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft und kann demzufolge auch nur durch Individualvereinbarung zwischen Dir und den Gläubigern ausgeschlossen werden.

Als ergänzende Frage zu dem vorstehenden:

Was steht eigentlich im Gesellschaftervertrag?

Ich verstehe es so, dass es ein Wagen der Gesellschaft ist. Und nach den vorstehenden Aussagen haftest Du als ausgeschiedenes Mitglied dieser Gesellschaft 5 Jahre lang für die Verpflichtungen der Gesellschaft.

Das heißt, es muss eine Klärung im Innenverhältnis der Gesellschaft herbeigeführt werden.

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