Neue Rechtsentwicklung: Abrechnung nur auf Basis verbindlicher Versicherungsangebote?

In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass Versicherungen verbindliche Angebote machen - zum Restwert, zum Mietwagen und wohl auch bald für Reparaturen. Die Frage, die ich mir stelle ist, ob sich der Geschädigte daran festhalten lassen muß.

Das Porsche-Urteil des BGH (VI ZR 398/02) hilft uns, wie xAKBx in einem anderen Thread schon schrieb, da auch nicht weiter:

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

Das so oft und gern zitierte Porscheurteil, das einer Kürzung auf abstrakte Stundenverrechnungssätze widerspricht, ist hier uninteressant und ich würde mich im übrigen bei einer fiktiven Abrechnung nach Gutachten und durchgeführter Eigenreparatur nicht mehr darauf verlassen, da immer mehr Gerichte (auch OLG) dazu übergehen, das sich ein Geschädigter die Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten und für Jedermann zugänglichen Kfz-Fachwerkstatt anrechnen lassen muss. Es ist sicherlich nur noch eine Frage der Zeit, bis der BGH auch hierzu eine grundsätzliche Entscheidung treffen wird.

Das ist - leider- wohl richtig.

Der BGH schreibt im Porsche-Urteil ja nur folgendes:
"... die Klägerin (muß sich) auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen.
...
Grundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze ... sein.

Zudem würde die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten (Versicherung) vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrechnung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373, 378 und zur Bestimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189, 194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrun für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen und entsprechende Preisangebote einzuholen."

Also, lt. Porsche-Urteil kann der Geschädigte auf sein eigenes Gutachten vertrauen, da er nicht verpflichtet ist, weitergehende Erkundigungen einzuholen. Falls ihm die Versicherung aber ein günstigeres verbindliches Angebot macht, wird er darauf eingehen müssen (s. Restwertproblematik). Es ist wohl wirklich nur eine Frage der Zeit, bis der BGH das klarstellt.

Beim Restwert ist das Problem der verbindlichen Aufkäuferangebote ja bereits hinlänglich bekannt. Jetzt kommt es aber auch bei Mietfahrzeugen - ein Kollege hatte gerade einen Fall, in dem die Versicherung verbindlich einen Mietwagen für 30 EUR /je Tag inkl. Versicherungen und aller km anbot. Natürlich wollte sie die höheren, aber angemessenen Mietwagenkosten (kein Unfallersatztarif) des Geschädigten nicht zahlen. Was dann?

Ich halte diese Entwicklung für sehr bedenklich. Das Recht des Geschädigten, die Schadensbehebung in die eigene Hand zu nehmen wird m.E. zu sehr eingeschränkt.

Es mag gute Gründe geben, das Fahrzeug immer in einer selbstgewählten Werkstatt reparieren zu lassen, etwa um bei einem späteren Neuwagenkauf als "guter Kunde" dazustehen oder bessere Kulanzaussichten bei der Werkstatt zu haben.
Es mag auch gute Gründe geben, immer zu einem selbstgewählten Vemieter zu gehen, ev. da die Fahrzeuge dort besser gewartet werden oder der Service besser ist.

Und schließlich sehe ich die Gefahr, dass die Versicherungen mit Hilfe ihrer "verbindlichen" Reparatur- und Mietwagenangebote die Schäden künstlich klein rechnen. Die Möglichkeit dazu wird mit den Versicherungs-Partnerwerkstätten bei diversen"Select"-Angeboten im Kaskobereich ja schon geschaffen.

Es wird sich nie kontrollieren lassen, ob nicht die Partnerwerkstatt gegenüber dem Geschädigten ein unwirtschaftlich niedriges, aber verbindliches Reparaturangebot macht und von der Versicherung sozusagen "hintenrum" auf verschleierten Wegen in irgendeiner Form eine Ausgleich erhält. Gelackmeiert sind die Geschädigten, die fiktiv abrechnen, und nur die Reparaturkosten aus dem geschönten Angebot, nicht jedoch den tatsächlichen Schaden ersetzt bekommen.
Gleiches gilt für die Mietwagenkosten. Wenn ein extrem günstiges, aber verbindliches Mietwagenangebot vorgelegt wird, kann sicherlich kein höherer Nutzungsausfall beansprucht werden.

Da hoffe ich doch, dass der BGH ein Einsehen hat und solchen Spielchen einen Riegel vorschiebt. Letztlich hat der Geschädigte zu entscheiden, ob und wie er seinem Schaden behebt.
Kleiner Lichtblick: Auch das hat der BGH im Porsche-Urteil so geschrieben:
"Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, daß dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll."

Und die Abrechnung nach dem abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze hat der BGH u.a. auch deshalb abgelehnt, weil so "die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt" werde.

Und jetzt kommt Ihr! 🙂
 

61 Antworten

Bin ganz Elk_ENs Meinung.
Das entscheidende Kriterium ist die Erforderlichkeit des begehrten Reparaturaufwands.
Kann die Reparatur sach- und fachgerecht außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt werden? Dann ist der Ansatz höherer Stundenverrechnungssätze nicht erforderlich, wenn fiktiv abgerechnet wird.

Das ändert doch nichts daran, dass der Geschädigte, als Herr des Restitutionsverfahrens die freie Wahl hat. Lässt er in der Marken-WS reparieren, bekommt er die höheren Kosten ersetzt.

Tut er dies -aus freier Entscheidung heraus- nicht, genügt der Ersatz der geringeren Stundensätze,  da auch in der freien WS nach Herstellervorgaben und mangelfrei repariert wird. Der Geschädigte hat dann die ausreichenden Mittel, die für die Reparatur erforderlich sind, erhalten. Was darüber hinaus geht, ist letztlich Taschengeld. Und das zu leisten, ist eben nicht Aufgabe des Schädigers.

Damit es keine Missverständnisse gibt: Das hat nichts damit zu tun, dass der Geschädigte das Recht hat, auf vollständige Wiederherstellung zu verzichten und den verbleibenden Makel in Geld auszugleichen. Dies betrifft nur Not- oder Teilreparaturen. Die freie WS liefert aber gerade keine Notreparatur, sondern vollständige Instandsetzung.

Es wird zu leicht der Eindruck erweckt, es handele sich bei freien WSen um unprofessionelle Hinterhofschrauber. Das ist schlicht falsch.

Wären diese Werkstätten nicht zu einwandfreier Arbeit in der Lage, hätte der Markt sich bereits ihrer entledigt.

Seien wir ehrlich: es sind doch in aller Regel genau die freien Werkstätten, die im Anschluss an die fiktive "Marken-Abrechnung" den tatsächlichen Auftrag vom Geschädigten bekommen.

Und dass in den über jeden Zweifel erhabenen Markenwerkstätten manchmal nur mit lauwarmem Wasser gekocht wird, kann man nirgends so eindrucksvoll nachlesen, wie hier bei MT.

Man findet in praktisch jedem Unterforum Themen nach dem Motto: "Mein Freundlicher hat versagt, hab´s jetzt bei der Freien reparieren lassen".

Bei den anhaltenden Diskussionen in diesem Bereich des deutschen Schadensrechts wünsche ich mir manchmal ein wenig mehr europäische Harmonisierung: Der Blick zu den Nachbarn zeigt, dass man auch ganz ohne fiktive Abrechnung oder 130% Grenze Autofahren kann...

aber bei einer herz op gehst du auch nicht zwingend in jede klinik..
nur hast du oft nicht die wahl in eine bekannte herzklinik eingeflogen zu werden..
und WER beurteilt die qualifikation der werkstatt (die frage ist ernst gemeint)?
handwerkliche qualifikation (die auch nicht zwingend der geschaedigte einschaetzen kann) dann "so" ganz einfach auf eine floskel "nach herstellervorgaben" abzuwaelzen, wuerde mich auch nicht sonderlich gluecklich machen.
um uns nicht falsch zu verstehen ! zwischen herz OP und einer guten reperatur sind fuer mich schon viele gemeinsamkeiten, aerzte sind auch nur handwerker.
Harry

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Bin ganz Elk_ENs Meinung.
Das entscheidende Kriterium ist die Erforderlichkeit des begehrten Reparaturaufwands.
Kann die Reparatur sach- und fachgerecht außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt werden? Dann ist der Ansatz höherer Stundenverrechnungssätze nicht erforderlich, wenn fiktiv abgerechnet wird.

Moin, moin, geschätzter Forumsteilnehmer.

Ich bin allerdings nicht ganz Deiner Meinung, was bedeutet, dass entweder Du mich oder ich Dich ein Stück weit missverstanden hast/habe. Wir werden sehen ... 🙂

Um es zu verdeutlichen, halte ich es tatsächlich für unangebracht - wie von K080907 angedacht - stets und immer die Verrechnungssätze der markengebundenen WS in Ansatz zu bringen.
Hat sich der Geschädigte konkret für eine Freie als die Reparatur ausführende Werkstatt entschieden, wird auf der Grundlage derer Verrechnungssätze reguliert - nicht mehr, nicht weniger.

Ist konkret die WS des Herstellers ausgesucht, sind deren Verrechnungssätze maßgeblich. Und dabei genügt es, wenn der Geschädigte eine Reparatur dort für erforderlich hält, auch wenn, rein fachlich betrachtet, eine dahin gehende Erforderlichkeit nicht besteht, und eine qualifizierte Freie die anstehende Reparatur ebenso gut ausführen könnte.

Wird aber eine fiktive Abrechnung begehrt, und ist auch unklar, ob, wann und wo eine Reparatur erfolgen soll, kommt man imho jedoch ebenfalls nicht um den Ansatz der Verrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstätten herum, will man den Geschädigten nicht in seiner Dispositionsfreiheit einschränken. Es kommt ja dann ohnehin allein schon wg. der dann nicht erstatteten MwSt. zu erheblichen Kürzungen.

Angenommen Hafi545, du wärst Karosseriebaumeister bei einer Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers und man gewährte es Dir dort, bei einem Unfallschaden an deinem Fahrzeug dieses nach Dienstende unter Einsatz sämtlichen dort vorhandenen Werkzeuges zu reparieren und du begehrtest von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine fiktive Abrechnung: Würdest du es dann akzeptieren, wenn eine Schadenregulierung auf Basis der z.B. 60% niedrigeren Verrechnungssätze der Fa. Willi Huber & Söhne (wo du, um es abzurunden, vor 5 Jahren gekündigt hast, weil die nur rumpfuschten 😁) erfolgte?

Ich hätte, um es mit Gerhard Polt zu sagen, "einen grausigen G´schmack im Mund". 🙂

Deinem letzten Absatz kann ich mich auch nicht anschließen: Ich find´s bei uns besser. 🙂
Ansonsten gehe ich mit dir konform.

Hallo Elk_EN,

doch, doch wir haben uns beide richtig verstanden und sind eigentlich auch nur in diesem einen Punkt nicht beieinander:

Zitat:

Wird aber eine fiktive Abrechnung begehrt, und ist auch unklar, ob, wann und wo eine Reparatur erfolgen soll, kommt man imho jedoch ebenfalls nicht um den Ansatz der Verrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstätten herum, will man den Geschädigten nicht in seiner Dispositionsfreiheit einschränken. Es kommt ja dann ohnehin allein schon wg. der dann nicht erstatteten MwSt. zu erheblichen Kürzungen.

Denn - wie gesagt - bei der fiktiven Abrechnung kommt es meiner Meinung nach nicht darauf an, wann und wo später repariert werden soll. Wenn die Rep. später tatsächlich erfolgt, besteht ja stets der Anspruch auf Nachzahlung.

Entscheidet sich der Geschädigte aber -aus welchem Grund auch immer- dafür, zunächst nicht zu reparieren, ist er nicht schlechter gestellt, wenn er "nur" den Betrag erhält, den auch ein anderer Geschädigter erhielte, der seinen Wagen gleich bei der freien WS abgibt, um dort reparieren zu lassen, z.B. weil er dort schon immer hin ging.

Im Gegenteil: der fiktiv abrechnende wird dadurch besser gestellt, ohne dass es dafür einen erkennbaren Grund gibt.

Wie gesagt: Wer bei MercedesAudiBMW reparieren lässt, hat das Recht dazu und bekommt die Kosten erstattet.
Wer nur die Premium Stundensätze will und die Reparatur bei Fa. Müller  zum niedrigeren Preis machen lässt, ist  bereichert.

Daher überzeugt mich auch das Karosseriemeister Beispiel nicht. Ich würde den Auftrag meinem Arbeitgeber erteilen, die Kosten abrechnen lassen und hätte dann noch Gewährleistungsansprüche, wenn ich selbst gepfuscht habe...
😁

Auch bei der MwSt. sehe ich es aus der anderen Richtung: die Gesetzesänderung zu §249 ist ist ja gerade erfolgt, weil nach altem Recht der fiktiv Abrechnende übermäßig begünstigt war.
Er bekommt nicht heute zu wenig, sondern bekam damals zuviel:

Grundwertung des Deliktsrechts ist eben "nur" der reine Ausgleich, nicht weniger, aber auch nicht mehr...

Aber das schöne bei der Rechtsanwendung ist, dass es (fast) nie "richtig" oder "falsch" gibt.
Dein Punkt lässt sich ebenso gut vertreten und hat ja auch genug Anhänger.😉

Gruß
Hafi
@Harry:
Das OP-Beispiel geht nach hinten los: denn wenn es mir im Reparaturfall darauf ankäme, die "perfekte" Reparatur zu erhalten, die (angeblich) nur die Markenwerkstätte liefern kann, dann rechne ich nicht fiktiv ab, sondern lasse meinen Wagen gleich in der "besten Herzklinik" operieren.
Und das darf ich ja auch (siehe oben).

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Hallo Hafi545

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545


Denn - wie gesagt - bei der fiktiven Abrechnung kommt es meiner Meinung nach nicht darauf an, wann und wo später repariert werden soll. Wenn die Rep. später tatsächlich erfolgt, besteht ja stets der Anspruch auf Nachzahlung.

Das ist natürlich grundsätzlich richtig.

Und wer das erste mal schon ein Hickhack mitgemacht hat, wird vor einer Nachforderung auch scheu, gell? 🙂

Zitat:

Entscheidet sich der Geschädigte aber -aus welchem Grund auch immer- dafür, zunächst nicht zu reparieren, ist er nicht schlechter gestellt, wenn er "nur" den Betrag erhält, den auch ein anderer Geschädigter erhielte, der seinen Wagen gleich bei der freien WS abgibt, um dort reparieren zu lassen, z.B. weil er dort schon immer hin ging.

Im Gegenteil: der fiktiv abrechnende wird dadurch besser gestellt, ohne dass es dafür einen erkennbaren Grund gibt.

Doch, imho ist er schlechter gestellt. Ihm werden nämlich Daumenschrauben angelegt.

Er erhält zunächst einmal ja nicht die MwSt., und zwar von der Summe, die zunehmend öfter auf einem neuerlichen "Tiefstsatz" eines Verrechnungssatzes einer freien WS basiert, die von sich behauptet, gleichwertige Reparaturqualität abzuliefern. Damit wird ein "milder Zwang" ausgeübt, eine etwaige Reparatur möglichst günstig - und am besten in der konkret benannten und angebotenen WS - auszuführen; es sei denn, derjenige scheut nicht die Mühe, tatsächlich angefallene Mehrkosten nachzufordern.

Ich denke aber, dass sich (s.o.) nicht wenige - redliche - Geschädigte davon beeinflussen lassen würden.

Und wie schon gesagt:
Problematisch ist insbesondere, dass es "DEN" Verrechnungssatz freier WS nicht gibt, sondern eine zunehmend nach unten offene Bandbreite existiert, mit Sätzen, die, vorsichtig formuliert, schon Verwunderung hier und da auslösen.

Zitat:

Wie gesagt: Wer bei MercedesAudiBMW reparieren lässt, hat das Recht dazu und bekommt die Kosten erstattet.
Wer nur die Premium Stundensätze will und die Reparatur bei Fa. Müller zum niedrigeren Preis machen lässt, ist bereichert.

Erstens halte ich die Verrechnungssätze der markengebundenen Ws angesichts des heutzutage enormen technischen Ausrüstungsumfangs zwar für "unangenehm" aber angemessen.

Zweitens kann man eine Bereicherung nicht pauschal unterstellen. Denn es ist keineswegs gesichert, dass die irgendwo (es bleibt ja idR im Verborgenen) ausgeführte Reparatur einwandfrei erfolgt ist. Und nicht zu vergessen: Der Geschädigte "muss" ja auch mit dem (wenigstens) um die MwSt. verminderten Betrag bei der Fa. Müller klarkommen, will er die Reparatur nicht doch noch konkret belegen.

Zitat:

Daher überzeugt mich auch das Karosseriemeister Beispiel nicht. Ich würde den Auftrag meinem Arbeitgeber erteilen, die Kosten abrechnen lassen und hätte dann noch Gewährleistungsansprüche, wenn ich selbst gepfuscht habe...
😁

Ich finde mein Beispiel nach wie vor gut ... 😁

Und ICH würde in diesem Fall als Karosseriebaumeister auch ganz sicher nicht mehr selbst Hand anlegen.

Um solch einem Problem aus dem Weg zu gehen, werden dann halt zukünftig 😰 ALLE Reparaturen in den markengebundenen Fachwerkstätten ausgeführt. Wer weiß: Vllt hat das, was da einige Versicherer einleiten, einen eher ungewünschten, teuren Nebeneffekt ... 😁😉

Zitat:

Auch bei der MwSt. sehe ich es aus der anderen Richtung: die Gesetzesänderung zu §249 ist ist ja gerade erfolgt, weil nach altem Recht der fiktiv Abrechnende übermäßig begünstigt war.
Er bekommt nicht heute zu wenig, sondern bekam damals zuviel:

Ja, seinerzeit bekam er zuviel. Das sehe ich auch so, jedoch mit dem Unterschied, dass er heute bei fiktiver Abrechnung auf der Grundlage der Verrechnungssätze der markengeb. WS mit dem Nettobetrag - imho - angemessen entschädigt wird.

Zitat:

Aber das schöne bei der Rechtsanwendung ist, dass es (fast) nie "richtig" oder "falsch" gibt.
Dein Punkt lässt sich ebenso gut vertreten und hat ja auch genug Anhänger.😉

Ein schöner Schlusssatz.

Überlassen wir den Rest dem BGH. 🙂

Guten Morgen,

um hier einmal die Gleichwertigkeit der freien Fachwerkstatt gegenüber einer markengebundenen Vertragswerkstatt darzulegen, bedarf es nur eines von vielen Beispielen wie das des Lenkungtausches bei Daimler Benz. Diese Arbeit darf NUR eine Mercedes Vertragswerkstatt durchführen. Das ist eine der zahllosen Herstellervorgaben. Wie will dann eine freie Werkstatt da eine Instandsetzung nach Herstellerrichtlinien vornehmen und damit die Gleichwertigkeit sicherstellen!?!

Wenn jetzt ein Geschädigter fiktiv abrechnet und erhält den niedrigeren Verrechnungssatz einer markenungebundenen Werkstatt, wie wird dann das Tauschen der Lenkung berechnet?

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige


Guten Morgen,

um hier einmal die Gleichwertigkeit der freien Fachwerkstatt gegenüber einer markengebundenen Vertragswerkstatt darzulegen, bedarf es nur eines von vielen Beispielen wie das des Lenkungtausches bei Daimler Benz. Diese Arbeit darf NUR eine Mercedes Vertragswerkstatt durchführen. Das ist eine der zahllosen Herstellervorgaben. Wie will dann eine freie Werkstatt da eine Instandsetzung nach Herstellerrichtlinien vornehmen und damit die Gleichwertigkeit sicherstellen!?!

Wenn jetzt ein Geschädigter fiktiv abrechnet und erhält den niedrigeren Verrechnungssatz einer markenungebundenen Werkstatt, wie wird dann das Tauschen der Lenkung berechnet?

Ob sich die Regulierer und Juristen der Kfz-Versichererer mit einem gebrochenen Bein zum Hautarzt schicken lassen, wenn es ihre Krankenversicherung wünscht ?😁

Hallo,

habe zu dem "heißen" Thema auch was beizutragen:

Amtsgericht Reutlingen AZ 3 C 1235/05 vom 23.02.2006, Zitat:

“Der Geschädigte ist grundsätzlich sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt auch, wenn fiktive Reparaturkosten geltend gemacht werden.” Weiter “Das Gericht hält im Ergebnis die Dispositionsfreiheit eines Geschädigten für beeinträchtigt, wenn ihm an Stelle der von ihm ausgewählten Reparaturwerkstatt vorgeschrieben werden könnte, wo er konkret seine Reparatur durchführen lassen muss. Unerheblich ist, dass der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich nicht hat reparieren lassen, da obige Grundsätze auch für den Fall einer Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis gelten”

Amtsgericht Nürtingen AZ 12 C 1392/06 vom 14.12.2006, Zitat:

“Die Beklagte beruft sich auf die Anmerkung des BGH, der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, müsse sich auf diese verweisen lassen. Bei den angebotenen Reparaturmöglichkeiten handelt es sich jedoch nicht um gleichwertige.” Weiter “Kein Geschädigter ist aber verpflichtet, sich auf eine Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen, die eine mit der Versicherungswirtschaft und damit auch mit der Versicherung seines Schädigers geschäftlich verbundene Autowerkstätte anbietet” und weiter “Wenn nun die Beklagte in der Lage wäre, durch die Benennung von wirtschaftlich abhängigen Reparaturbetrieben den Schadenersatz beträchtlich zu drücken, wäre dies ein unvertretbares Ergebnis.”

Das Amtsgericht Stuttgart führt zudem im Urteil AZ 41 C 2950/06 vom 11.01.2007 zu den Ersatzteilpreisaufschlägen folgendes an, Zitat:

“insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Geschädigter, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, bei der Schadensberechnung Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, stellen auch die Ersatzteilpreisaufschläge im Rahmen der Abrechnung auf Gutachtenbasis grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden dar.”

Mit der Verweißung auf irgendwelche Partnerwerkstätten der Versicherungen beschäftigte sich auch das Amtsgericht Pforzheim AZ 8 C 237/06 vom 09.02.2007, Zitat:

“Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass im Prüfbericht “Check-It” lediglich die Stundensätze und Lackierkosten der Alternativfirma, völlig losgelöst vom konkreten Unfallschaden, berücksichtigt sind. Es erfolgte keine Fahrzeugbesichtigung, keine eigene Bewertung und auch keine Kostenkalkulation der Alternativwerkstatt. Der Kläger hat daher keinerlei Gewähr dafür, dass die Firma XXX bei konkreter Durchführung der Reparatur lediglich die im Gutachten angegebene Stundenzahl und auch sonst keine anderen Kostenpositionen einstellt, die im Gutachten nicht enthalten sind. Der Kläger hat nicht einmal Gewähr dafür, dass die Firma XXX tatsächlich den beklagterseits angegebenen Stundensatz ansetzt. Ein konkret verbindliches Angebot oder zumindest einen gleichwertigen Kostenvoranschlag der Firma XXX hat der Beklagte nicht erhalten. Der unspezifizierte Hinweis auf eine preisgünstige Reparaturmöglichkeit bei der Firma XXX genügt daher nicht.”

Im übrigen sollte nicht immer auf die angeblich "falsch gutachtenden" Sachverständigen eingehauen werden. Wir halten uns nur an die weit überwiegende Rechtsprechung. Auch in der Fachliteratur ist keinerlei Tendenz ersichtlich, dass hier bei der fiktiven Abrechnung andere Maßstäbe eingeführt werden sollen. Maßstab der Schadenschätzung des SV bei der fiktiven Abrechnung bleibt somit die Instandsetzung wie sie in einer markengebunden Vertragswerkstatt anfallen würde.

SV Stoll

Zitat:
Original geschrieben von die Sachverstaendige

um hier einmal die Gleichwertigkeit der freien Fachwerkstatt gegenüber einer markengebundenen Vertragswerkstatt darzulegen, bedarf es nur eines von vielen Beispielen wie das des Lenkungtausches bei Daimler Benz. Diese Arbeit darf NUR eine Mercedes Vertragswerkstatt durchführen. Das ist eine der zahllosen Herstellervorgaben. Wie will dann eine freie Werkstatt da eine Instandsetzung nach Herstellerrichtlinien vornehmen und damit die Gleichwertigkeit sicherstellen!?!

Wenn jetzt ein Geschädigter fiktiv abrechnet und erhält den niedrigeren Verrechnungssatz einer markenungebundenen Werkstatt, wie wird dann das Tauschen der Lenkung berechnet?
 
Warum wird fiktiv abgerechnet, wenn nur die markengebundene Werkstatt die Reparatur durchführen darf/kann? Ganz einfach: die Lenkung wird erst gar nicht ausgetauscht !

Zitat:
Original geschrieben von SV Stoll

Im übrigen sollte nicht immer auf die angeblich "falsch gutachtenden" Sachverständigen eingehauen werden. Wir halten uns nur an die weit überwiegende Rechtsprechung. Auch in der Fachliteratur ist keinerlei Tendenz ersichtlich, dass hier bei der fiktiven Abrechnung andere Maßstäbe eingeführt werden sollen. Maßstab der Schadenschätzung des SV bei der fiktiven Abrechnung bleibt somit die Instandsetzung wie sie in einer markengebunden Vertragswerkstatt anfallen würde.

Das hat hier noch niemand getan.

@xAKBx : Das hat hier noch niemand getan.

Hallo,

gut, war auch mehr allgemein gemeint. Es kommt manchmal halt der Eindruck rüber(allgemein) das freie SV geradezu machen, was ihnen lustig ist.

Ich denke, wir müssen hier mal abwarten, ob der BGH nochmals Stellung bezieht. Einem Anwalt begegnete die Württembergische Versicherung letztens damit, als dieser ankündigte das bis zum BGH zu treiben, "Oh nein, das lassen wir mal, wir werden uns doch auch so einig". Der Anwalt wird einig. Dann, wenn die berechtigte Forderung vollends da ist.

Gruß

SV Stoll

Hallo Herr(?) xAKBx,

Zitat:
Warum wird fiktiv abgerechnet, wenn nur die markengebundene Werkstatt die Reparatur durchführen darf/kann? Ganz einfach: die Lenkung wird erst gar nicht ausgetauscht !

ist es nicht Sacche des Geschädigten zu entscheiden was er mit dem beschädigten Fahrzeug anstellt? Selbst wenn er mit einer nicht getauschten Lenkung weiter fährt, trägt letztendlich dieser das Risiko und nicht der Sachverständige, die Versicherung oder sonst wer. Der Geschädigte muss mit einer eventuellen Schuld allein leben, sollte im nachhinein etwas passieren. Ich kann Ihnen dafür gern ein Besispiel bringen. Mal sehen wie dann die Kommentare darauf sind.

Schönes Wochenende allen

Hallo Frau Sachverständige,

das ist doch aber genau der Knackpunkt in der Argumentation:
Wir dürfen nicht die fiktive Abrechnung, bei der der Geschädigte tatsächlich nicht oder nur teilweise repariert (was zweifellos  sein Recht und sein Risiko ist) vergleichen mit den Frage der gleichwertigen aber kostengünstigeren Reparatur.

Denn es ist unlogisch, auf der einen Seite zu fordern, dass die hohen Preise einer Markenwerkstatt zu ersetzen sind, weil nur dann der wirklich erforderliche Reparaturaufwand erfasst ist, wenn der Geschädigte genau da nicht (und vielleicht sogar überhaupt nirgends) reparieren lässt.

Will er die Markenreparatur und lässt sie ausführen, bekommt er sie auch bezahlt.

Will er günstig oder gar nicht reparieren, ist er nicht schlechter gestellt, wenn er "nur" die einfachen Stundensätze einer nicht markengebundenen Werkstatt bekommt, denn mehr fällt auch bei ihm nicht an.

Das liegt doch auf der Hand, oder nicht?

Spätestens mit der Verabschiedung der Gruppenfreistellungsverordnung 1400/2002 zählt auch das Argument nicht mehr, dass nur die Vertragswerkstätten über das erforderliche Material und know-how verfügen, weil die EU die KFZ-Hersteller dazu "verdonnert" hat, auch den freien Werkstätten original Teile, Software usw. zugänglich zu machen.

Ich kann also  eine freie Werkstatt nicht argumentativ mit einer Not- oder Teilreparatur vergleichen:

Es würde zwangsläufig bedeuten, dass jedes Fahrzeug (auch unabhängig von Unfallschäden) nur minderwertig repariert wurde, wenn nicht ein Stern oder vier Ringe auf der Rechnung prangen.

Ich denke wir wissen alle, dass dies an der Lebenswirklichkeit vorbei geht und jeder Werkstattinhaber einer freien Werkstatt, dem man dies vorwerfen würde, ginge (völlig zu recht) die Wand hoch...

Hallo Hafi545,

es geht hier nicht um fachlich-praxisbezogene Fragenstellungen, sondern um die Beurteilung der Bemessung/den Umfang des Schadensersatzes, den der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung hat. Dies beurteilt die Rechtsprechung. Und die, siehe meine Urteilszitate, geht allgemein noch in eine eindeutige Richtung.

Ob uns das schmeckt oder nicht.

Es wird gemurkst, ob freie oder Vertragswerkstatt.

Es wird perfekt gearbeitet, ob freie oder Vertragswerkstatt.

Das ist Fakt, die man als Frontpraktiker nicht unter den Tisch kehren kann.

Trefflich aber sind meiner Meinung nach die Argumente im Urteil von Nürtingen “Wenn nun die Beklagte in der Lage wäre, durch die Benennung von wirtschaftlich abhängigen Reparaturbetrieben den Schadenersatz beträchtlich zu drücken, wäre dies ein unvertretbares Ergebnis” und Pforzheim "Es erfolgte keine Fahrzeugbesichtigung, keine eigene Bewertung und auch keine Kostenkalkulation der Alternativwerkstatt. Der Kläger hat daher keinerlei Gewähr dafür, dass die Firma XXX bei konkreter Durchführung der Reparatur lediglich die im Gutachten angegebene Stundenzahl und auch sonst keine anderen Kostenpositionen einstellt, die im Gutachten nicht enthalten sind".

In erster Linie werden von den Versicherungen ja Partnerwerkstätten benannt, die in einer Abhängigkeit zu diesen stehen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann man aus praktischer Erfahrung heraus beurteilen, dass sich die Anzahl der Partnerbetriebe gefestigt hat und diese einen Großteil ihres Auftragsvolumens aus den gesteuerten Schäden generieren. Somit kann man diese Betriebe, ob sie Topreparateure sind oder nicht, nicht als Basis für die Schadensregulierung (Stundensätze) heranziehen.

So, was machen wir dann? Die Rechtsprechung stellt im allgemeinen bei der fiktiven Abrechnung auf die Kosten ab, die bei der Reparatur bei einem Vertragshändler anfallen würden. Hier schimpfen natürlich alle anderen, weil günstigere Werkstätten es genauso gut könnten. Soll es letztendlich der SV entscheiden? Kann er das überhaupt?
Masst er sich hier nicht etwas an, was ihm nicht zusteht? Nämlich die Bestimmung, wo letztlich der Geschädigte reparieren darf/soll?

Mir können hier alle glauben, dass ich mir reichlich Gedanken zu dieser Sache gemacht habe. Hier muss einfach nochmal der BGH ran. Solange bleibt die (örtliche) Rechtsprechung die Maßgabe bei der Bestimmung des Stundensatzes in meinen Gutachten.

Mfg.

SV Stoll

Hallo SV Stoll,

na an dieser Stelle liegst Du meiner Meinung nach falsch:

Zitat:

es geht hier nicht um fachlich-praxisbezogene Fragenstellungen, sondern um die Beurteilung der Bemessung/den Umfang des Schadensersatzes, den der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung hat. Dies beurteilt die Rechtsprechung. Und die, siehe meine Urteilszitate, geht allgemein noch in eine eindeutige Richtung.

Dieser Eindruck wird zwar in so manchem Forum im Internet gerne mal erzeugt, hat aber mit täglicher juristischer Arbeit nichts zu tun.

Ganz im Gegenteil: es ist die Aufgabe von Juristen, tatsächliche Lebenssachverhalte unter vorgegebene Normen zu subsumieren.

Ob das Amtsgericht Pusemuckel einen mehr oder weniger ähnlichen Fall schon einmal entschieden hat, ist eine mögliche Argumentationshilfe. Mehr nicht!

Aus diesem Grund finden in der täglichen Arbeit zwischen Anwälten untereinander oder zwischen Anwalt und Versicherung die hier gelegentlich feststellbaren Zitierorgien praktisch nicht statt. (Wir haben alle an solchen Entscheidungen mitgewirkt oder sie selbst im Referendariat schreiben dürfen und wissen daher, wie sie zustandekommen 😎)

Anderes  mag für BGH-Urteile gelten, die - zum Teil -  auch grundsätzlicher Natur und rechtsfortbildend  sind.

Da aber auch der BGH seine Ansicht durchaus im Laufe der Zeit ändert, sind auch diese Entscheidungen nicht in Stein gemeißelt.

Aus diesem Grund halte ich Deinen Beitrag für sehr interessant, denn er zeigt, was Dein Antritt  ist:

Du räumst ein, dass es keinen technisch- faktischen Grund für eine Differenzierung zwischen freier und Marken Werkstatt gibt. Gehst aber davon aus, dass die rechtliche Bewertung "etwas anderes" sei.

Es gebe Urteile, die dem Geschädigten mehr zugesprochen haben, deshalb habe jeder Geschädigte diesen Anspruch. Obwohl eigentlich die Wirklichkeit in den Werkstätten anders aussieht.
Und daher dürfe, ja müsse,  es eine Differenz zwischen der Lebenswirklichkeit und der Rechtsanwendung geben. Der Geschädigte muss, weil er ja "nix dafür kann" alles bekommen, was irgendwie möglich ist (weil schon einmal so oder ähnlich entschieden wurde).

Genau das kann aber nicht Sinn der  Übung sein.

Das hat etwas mit den Wertungen des BGB für den Bereich des Schadensersatzes zu tun.
Und es ist genau das, was der Gesetzgeber schon vor über 100 Jahren gerade nicht wollte...

Ziel ist gerechter Ausgleich erforderlicher Kosten: nicht weniger und nicht mehr.

Gruß
Hafi

Hallo Hafi545,

sind dann alle bisherigen Entscheidungen zu dieser Theamtik "Pusemuckel"-Entscheidungen? Wohl schwerlich.
Und nach wie vor werden der weit überwiegende Teil der Gerichtsurteile so entschieden (pro Vertragswerkstatt bei fiktiver Abrechnung).
Nochmal zur Klarstellung: Es wird auch in kostengünstigeren, freien Werkstätten hervorragende, nach Herstellerrichtlinien durchgeführte Instandsetzungen durchgeführt. Das ist glaube ich zwischen uns nicht mehr der Punkt.
Aber wenn bei der fiktiven Abrechnung eine klare, örtliche Rechtsprechung herrscht, kann man diese nicht einfach beiseite kehren. Und in unserer Region ist die klar.
Und es kann auch nicht sein, dass Versicherer mit wirtschaftlich abhängigen Partnern Stundensätze lancieren, die so nicht marktüblich sind bzw. wären.

Daher ist es an der Zeit, dass der BGH hier seine Rechtsprechung etwas präzisiert:

- Was wäre eine verweisbare Werkstätte?

- An welchen Kriterien müsste diese gemessen werden?

- Was kann einen Verweiß ausschließen? (Leasingfahrzeug mit Werkstattbindung etc.)

Mfg.

SV Stoll

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