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Nebelscheinwerfer als Tagfahrlicht nicht bußgeldbewehrt?

Themenstarteram 3. Juli 2011 um 11:38

In einer Autosendung (Abenteuer Auto oder so) wurde kürzlich behauptet wurde, es sei zulässig, innerorts Nebelscheinwerfer auch ohne Sichtbehinderung zu benutzen. Das kam mir spanisch vor.

§ 17 STVO besagt:

"(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten."

Also war die Differenzierung innerorts-außerorts Blödsinn.

Im Netz wird immer wieder behauptet, die unbefugte Benutzung der Nebelscheinwerfer wäre mit einem Bußgeld bedroht.

Sieht man sich den Bußgeldkatalog an,

http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2002/anlage_8.html

so findet man unter Nr. 73 etwas zum Thema.

Dort heißt es: "Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder verschmutztem Zustand benutzt."

Damit ist also nur der umgekehrte Fall erfasst. Folglich gibt es gar kein Bußgeld bei unnötiger Einschaltung der Nebelscheinwerfer, etwa als Ersatz für ein Tagfahrlicht. Oder habe ich etwas übersehen?

 

Beste Antwort im Thema
am 3. Juli 2011 um 20:05

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver

Nahezu genialer Einwand. ;) Das würde ja auch gegen die Anwendbarkeit dieser Bußgeldvorschrift sprechen.

Das ist genau das, was ich damit sagen wollte: Da Nebelscheinwerfer nicht zur vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtung eines Kraftfahrzeuges gehören, findet der genannte Tatbestand keine Anwendung auf falschen Gebrauch der Nebelscheinwerfer.

Für falschen Gebrauch der Nebelscheinwerfer gelten die Tatbestandsnummern 117142 bis 117144.

Der Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummern ist:

1. Stelle: 1 für STVO

2. und 3. Stelle: Paragraf des Tatbestands

4. bis 6. Stelle: 000 - 099 Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind

100 - 499 Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten

sind

(Quelle: Bundeseinheitlicher Strafbestandskatalog vom KBA)

Es handelt sich also um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver

Aber es ist wohl so, dass - wenn sie vorhanden sind - auch benutzt werden müssen.

Nein, §17 STVO sagt eindeutig: "Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. ..."

Viele Grüße

Verdinand

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am 3. Juli 2011 um 20:05

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver

Nahezu genialer Einwand. ;) Das würde ja auch gegen die Anwendbarkeit dieser Bußgeldvorschrift sprechen.

Das ist genau das, was ich damit sagen wollte: Da Nebelscheinwerfer nicht zur vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtung eines Kraftfahrzeuges gehören, findet der genannte Tatbestand keine Anwendung auf falschen Gebrauch der Nebelscheinwerfer.

Für falschen Gebrauch der Nebelscheinwerfer gelten die Tatbestandsnummern 117142 bis 117144.

Der Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummern ist:

1. Stelle: 1 für STVO

2. und 3. Stelle: Paragraf des Tatbestands

4. bis 6. Stelle: 000 - 099 Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind

100 - 499 Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten

sind

(Quelle: Bundeseinheitlicher Strafbestandskatalog vom KBA)

Es handelt sich also um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden kann.

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver

Aber es ist wohl so, dass - wenn sie vorhanden sind - auch benutzt werden müssen.

Nein, §17 STVO sagt eindeutig: "Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. ..."

Viele Grüße

Verdinand

am 4. Juli 2011 um 4:09

Zitat:

Original geschrieben von Bunny Hunter

Zitat:

Ohne Licht gefahren, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten : 10€

> mit Gefährdung eines anderen: 25€

> Mit Sachbeschädigung: 35€

Zitat:

Original geschrieben von Bunny Hunter

Zitat:

Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Regen oder Schnee am Tag nicht mit Abblendlicht gefahren

>innerhalb geschlossener Ortschaften: 25€

>außerhalb geschlossener Ortschaften: 40€, 3 Punkte

Quelle

Zitat:

Original geschrieben von Bunny Hunter

Zitat:

Nebelscheinwerfer statt Abblendlicht trotz ausreichender Sicht benutzt 10,- EUR

Quelle (Punkt 8 unter "sonstiges")

 

 

Hast du jetzt genug OWi´s? ;)

Und was ist wenn man nachts mit Nebelscheinwerfern und Abblendlicht fährt

.... wer entscheidet eigentlich ob das überhaupt NSW sind, die da leuchten??

Es gibt auch TFLs, die exakt so aussehen und auch exakt den Einbauort nutzen .....

Ich fahre immer mit NSW (TFL) und werde höchstens von 0,5% des Gegenverkehrs angeblinkt.

Aber demnächst werde ich sie mir noch dimmen lassen und ohne "Begrenzungsleuchten" und Rückleuchten benutzen.

Und die "Rennleitung" hat weißlich mehr zu tun, als solche Fahrer rauszuwinken. Einmal in einer "normalen" Kontrolle wurde ich freundlich drauf hingewiesen, mehr nicht.

der "Stevie"

Themenstarteram 4. Juli 2011 um 5:54

Zitat:

Original geschrieben von bits1011

TBNR: 117142

Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer.

Danke, diese Quelle hatte ich nicht gefunden.

"Entscheiden" tut das der Hersteller bzw. die Rennleitung wenn die NSL keine RL-Zulassung haben und die ist am Glas oder Gehäuse der Funzeln von außen sichtbar eingepresst.

Punkt 2 stimme ich Dir zu, da man heutzutage beim Vorbeifahren kaum noch unterscheiden kann ob es TFL, NSL oder beides ist. Nicht jeder Hersteller setzt auf ein LED-Band.

Nur wenn eben auch noch das Standlicht / Positionslicht mitleuchtet, liegt die Vermutung äußerst nache, dass es eben nur NSL sind und kein TFL. Und das ist, soviel ich weiß verboten. Daher auch der Name: Standlicht. Oder hat sich dazu etwas in den letzten Jahren geändert ?

am 4. Juli 2011 um 6:26

Zitat:

Original geschrieben von waldfee-2000

Zitat:

Original geschrieben von Bunny Hunter

 

Zitat:

Original geschrieben von waldfee-2000

Zitat:

Original geschrieben von Bunny Hunter

 

Quelle

Auch dann begehst du rein rechtlich die OWi nach 17 StVO!

Denn auch nachts ist es ein missbräuchliches Benutzen, wenn die Sicht nicht durch Nebel, Schneefall oder Regen eingeschränkt wird!

Zitat:

Original geschrieben von waldfee-2000

Zitat:

Original geschrieben von Bunny Hunter

 

Quelle (Punkt 8 unter "sonstiges")

 

Hast du jetzt genug OWi´s? ;)

Und was ist wenn man nachts mit Nebelscheinwerfern und Abblendlicht fährt

am 4. Juli 2011 um 6:38

Schlimm wirds ja bei den Geländewagen und SUVs, bei denen die NSW nahezu auf Augenhöhe liegen (wenn man im Fahrzeug davor sitzt).

Wie die NSW bei praller Sonne einzuschalten sind, dass wissen komischerweise alle. Aber mal die durchgebrannten Abblendlicht-Birnen zu ersetzen, daran denkt kaum einer.

hallo,

ein unterschied zu tfl ist, das nsw bei unkorrekter einstellung gehörig blenden können. und das ist auch öfters der fall. weiter ist mir aufgefallen, das markenübergreifend die nsw irgendwie nicht so zuverlässig sind, wie normale scheinwerfer. oft sieht man fahrzeuge mit nur einem leuchtenden nsw, kurze zeit später geht der aus und der andere geht an. ist auch ein irrglauben allgemein, das nsw die sicht verbessern. es ist nur so, das es im vorderen bereich heller wird, aber die strecke, welche "besser ausgeleuchtet" wird durch die nsw ist schneller durchfahren, als das man regieren könnte. mal als beispiel: stadtverkehr-50kmh. wenn ich 5m vor mir was sehe, was ich angeblich ohne nsw nicht oder schlechter erkennen kann, ist es bei dieser geschwindigkeit längst zu spät zum reagieren. aber wers glaubt....

was sinn macht sind tfl mit led, weil die stromersparniss extrem ist, was ja auch kraftstoffverbrauch bedeutet. die nutzung der nsw anstelle des abblendlichtes aus dieser sicht ist jedoch völlig sinnfrei, da der stromverbrauch genauso hoch ist, wie abblendlicht.

also ich bin für klar gegen die missbräuchliche nutzung der nsw.

von mir aus sollte es einen sensor geben, welcher die nsw erst bei wirklich schlechter sicht freigibt( auch für die nsl, was noch viel schlimmer ist)

Zitat:

Original geschrieben von Alfamat156

Nur wenn eben auch noch das Standlicht / Positionslicht mitleuchtet, liegt die Vermutung äußerst nache, dass es eben nur NSL sind und kein TFL. Und das ist, soviel ich weiß verboten. Daher auch der Name: Standlicht. Oder hat sich dazu etwas in den letzten Jahren geändert ?

Na toll... Was für eine Scheiße...

Nun ist es auch noch verboten nachts mit Abblendlicht zu fahren...

Denn dann gehen die "Standlichter" ja auch an... :D:D:D

Zitat:

Original geschrieben von bits1011

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver

Dort heißt es: "Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt […]Damit ist also nur der umgekehrte Fall erfasst.

Nö, nicht vorschriftmäßige Nutzung schließt auch das Einschalten ein, obwohl es unter den gegebenen Umständen untersagt ist - darunter fällt u.a. auch innerörtliche Nutzung des Fernlichts.

Fernlicht darf innerorts verwednet werden

am 16. Januar 2012 um 1:42

Fernlicht muss auch innerorts verwendet werden, wenn KEINE durchgehende Strassenbeleuchtung besteht, wenn der Gegenverkehr nicht geblendet wird.

Zitat:

Original geschrieben von Hartgummifelge

Fernlicht muss auch innerorts verwendet werden, wenn KEINE durchgehende Strassenbeleuchtung besteht, wenn der Gegenverkehr nicht geblendet wird.

Hallo,

ersetze das "muss" durch "darf" und dann stimmt es.

§17 Absatz 2 StVO:

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

Innerorts oder außerorts wir nicht unterschieden. Ein gutes Beispiel für das Verbot von Fernlicht außerorts ist die A3 bei Köln. Dort sind Straßenlampen in der Mitte.

 

Grüße,

diezge

am 19. April 2018 um 9:41

Die Vorschriften haben sich 2007 / 2010 (c.a) und 2016

Geändert ..

STVO nach darfst du jetzt auch Tags und bei Dämmerung komplette Tagfahrlichter und Nebel

benutzen...

Vorher durftest du die Zusatzlampen nicht benutzen, man hatte befürchtet es könnnte mit anderen Signalen verwechselt werden.

Man hat sich aber für die Benutzung entschieden, weil ja gesehen werden sicherer ist !

Gruß

Zitat:

@Chryson0711 schrieb am 19. April 2018 um 11:41:01 Uhr:

Die Vorschriften haben sich 2007 / 2010 (c.a) und 2016

Geändert ..

STVO nach darfst du jetzt auch Tags und bei Dämmerung komplette Tagfahrlichter und Nebel

benutzen...

Vorher durftest du die Zusatzlampen nicht benutzen, man hatte befürchtet es könnnte mit anderen Signalen verwechselt werden.

Man hat sich aber für die Benutzung entschieden, weil ja gesehen werden sicherer ist !

Gruß

Da besagt die aktuelle STVO aber was anderes.

Nebelscheinwerfer sind nach wie vor nur bei Nebel, Schneefall oder Regen erlaubt.

So ist es. Und daher kann dieser Thread auch wieder seine Ruhe finden.

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