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Nächtlicher Stellplatz mit Schranke

Themenstarteram 7. November 2019 um 9:57

Hallo zusammen,

Was gilt als abschliessbar?

Ich habe einen Stellplatz zu einer Mietwohung welcher per Funksender die Schranke zu diesem öffnet. Gilt dies als abschliessbarer Parkplatz.

Beste Antwort im Thema

M.E. hat die Schranke nur die Funktion,

eine Nutzung dieses Stellplatzes durch Fremde zu verhindern.

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Ich würde diese Anfrage schriftlich der Versicherung stellen und um eine schriftliche Beantwortung bitten.

Nach meiner persönlichen Einschätzung handelt es sich nicht um einen abschließbaren Parkplatz.

Durch die Schranke wird lediglich die Entwendung des ganzen Fahrzeuges und nicht seiner Teile erschwert.

Nachtrag:

Ich habe einen oberen Stellplatz in einer "Duplexgarage".

Da man nur mittels Schlüssel das Fahrzeug absenken kann und hinaufklettern fast unmöglich ist, habe ich diesen Platz als abschließbar angegeben.

Img

Das wäre für mich "Privat-/Betriebsgrund" und "abschließbar"

Unter "Parkplatz" "abschließbar" würde ich so einen Einzelstellplatz mit Kette / Poller / o.ä. verstehen.

Daher Frag im Zweifel die Versicherung. Die Prämienunterschiede werden sobald man im "Freien" steht nicht so unterschiedlich sind, egal wie der Platz nun heisst

Hallo,

erfahrungsgemäß gilt: wer zu laut fragt, weckt schlafende Hunde. Was soll der Sachbearbeiter einer Versicherung für eine Auskunft geben, wenn die örtlichen Gegebenheiten nicht glasklar erkennbar sind und selbst der VN schon Zweifel hat? Eine objektive Antwort wird es da nicht geben können. Nur subjektive Einschätzungen- und die können kräftig neben dem wahren Sachverhalt liegen.

Für mich (private Meinung!) bedeutet "abschließbar" einen Zusammenhang mit der "Abgeschlossenheit". Im Bauwesen wird damit zum Ausdruck gebracht, dass z.B. eine Wohnung aus öffentlichem Raum begehbar ist. Die Wohnungseingangstür ist dabei die Grenze zwischen öffentlichem und privatem Raum. Um diese Trennung auch praxisnah umsetzen zu können, müssen Hauseingangstüren mind. verschließbar, in der Form sein, dass es Unbefugten nicht, oder nur mit erheblicher Gewaltaufwendung möglich ist, sich widerrechtlich Zugang zu der Wohnung zu verschaffen. Zudem darf es keine weiteren Zugänge, z.B. von Nachbarwohnungen, geben. Terassen /Baklontüren korrespondieren mit Wohnungszugängen.

Übertragen wir diesen Gedanken auf eine PKW- Stellfläche, so gilt folglich gleichfalls, dass es eine Trennng zw. öffentlichem (z.B. Strasse) und privatem Raum (Grundstück) gibt. Abschlossenheit besteht dann, wenn durch geeignete Mittel , wie bei einer Wohnung, der Zugang zum privaten Bereich (Grundstück) für die Öffentlichkeit erkennbar nicht möglich ist. So sind Stellflächen eine Kaufhauses zwar auf privatem Grund errichtet, ein öffentlicher Zugang ist (trotz z.B. Schrankenanlage) während der Öffnungszeiten erwünscht, außerhalb dieser aber für die öffentliche Nutzung verschlossen. Sprich, die Einfahrt ist nicht möglich, also gehindert.

Es ist es unerheblich, ob eine Grundstückszufahrt durch ein 4m hohes Stahltor oder durch techn. Zutrittsbeschränkungen gesichert ist. Abgeschlossenheit verweist nicht nur auf die Zugangsbeschränkung der Einfahrt hin, sondern auf das ganze Grundstück. Was nützt ein dickes, hohes Tor, wenn das Grundstück nicht eingezäunt ist? Nichts!

Darauf kommt es also an: Ist es Unbefugten möglich, freien Zutritt zum Grundstück zu erlangen, ohne Überwindung von Zutrittsbeschränkungseinrichtungen?

Wenn"Ja" ist es unverschlossen, selbst wenn die Einfahrt mittels Tor /Schranke verschlossen ist.

Wenn "Nein", dann gilt eine Schrankenanlage mit Zugangskontrolle (Fernbedienung, Schlüssel, Ticket...) als bauliche Maßnahme zur Abgeschlossenheit eines Grundstückes.

Gruss vom Asphalthoppler

da der Zugang zum Auto bei einer Schranke ohne großem Aufwand (es reicht sich unter die Schranke zu beugen, evtl. kann man sogar an der Schranke vorbeigehen) möglich ist... würde ich dies nicht als verschlossen ansehen.

Hallo,

Kommt doch wohl auf die Bauart an- oder?

Siehe Bild, wenn dann an beiden Seiten ein Zaun oder eine Mauer angrenzt, dann ist das so sicher, wie ein herkömmliches Tor.

Nach der Bauart des "abgeschlossenen" Grundstückes fragt die Versicherung aber nicht, nur ob!

Gruss vom Asphalthoppler

ja, da stimme ich zu, wenn bei der Schranke durch ihre Bauart ein erheblicher Aufwand zur Überwindung notwendig ist, dann sehe ich das auch als verschlossen an:

kein darunter durch Beugen

kein daneben vorbei Schleichen

kein leichtes darüber Steigen.

Ist wie beim Bund:

(Der Versicherung) Melden macht frei.

Also teilt man denen die tstächlichen Verhältnisse, besser ergänzt um ein paar Fotos, mit und sieht später zu, dass man die Mitteilung auch beweisen kann.

Danach stellt sich schon heraus, ob die Versicherungsbedingung erfüllt ist oder nicht. Rein begrifflich würde ich sagen, dass "abschließbar" nicht gleichzusetzen ist mit "abgeschlossen" oder "fest umschlossen".

Schaff halt Kalrheit durch die Meldung.

M.E. hat die Schranke nur die Funktion,

eine Nutzung dieses Stellplatzes durch Fremde zu verhindern.

Mich würde mal interessieren über welche Ersparnis im Beitrag wir hier sprechen?

Zitat:

@Icke1284 schrieb am 7. November 2019 um 10:57:49 Uhr:

Hallo zusammen,

Was gilt als abschliessbar?

Ich habe einen Stellplatz zu einer Mietwohung welcher per Funksender die Schranke zu diesem öffnet. Gilt dies als abschliessbarer Parkplatz.

Mir wäre neu, dass Parkplätze abschließbar sind. Aber wie schon gesagt, mit der VS klären.

Ein großartiger Beitragsunterschied zur öffentlichen Straße wird es aber wohl nicht sein, aber vllt. liefert der TE ja mal die Unterschiede.

Zitat:

@AS60 schrieb am 7. November 2019 um 22:25:51 Uhr:

Mich würde mal interessieren über welche Ersparnis im Beitrag wir hier sprechen?

Um einen Betrag unter 10 Euro.

Hallo,

dann schnapp Dir ein Online-Berechnungstool und Du wirst feststellen, es ist genau der Unterschied zw. Eigentumswohnung /Einfamilienhaus und "kein Wohneigentum".

Allerdings könnte es größere Auswirkungen bei bei Dieben beliebten PKW haben. Meinen HyundaI aus 2008 klaut kein "normaler" Mensch, egal ob in einer Garage stehend, oder auf der Strasse.

Jedenfalls nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen.

Bei einem BMW X5 sieht das schon ganz anders aus.

Zudem, wer eine Lenkradkralle, GPS-System und Videoüberwachung des Fahrzeuges installiert hat, ist evtl. besser gegen Diebstahl und Vandalismus geschützt, als wenn das Fahrzeug in einer halbverfallenen Garage mir brüchigem Holztor, mit chin "Sicherheitsschloss" für 1.99 Euro, abgestellt wird. Ist immer eine Auslegungs- und Argumentationssache.

Im Übrigen:"abgeschlossen" bezieht sich auf die gesamte Unfassung des Grundstückes, nicht nur auf die Zufahrt!

Gruss vom Asphalthoppler

Ich denke, dass sich abgeschlossen hier nicht auf den Wortlaut im Sinne von "möglichst schwer zu durchdringen", sondern im Sinne von "ein durch bauliche Maßnahmen abgeschlossener Bereich" bezieht.

Das kann ein ummauerter Innenhof mit Stahltor sein, aber auch ein Vorgarten mit Kniehohem Jägerzaun ringsum. Nach meiner Auffassung kommt es da nicht auf eine Wertung hinsichtlich der Einbruchssicherung an. Es muss für den außenstehenden lediglich klar sein, dass er dort (ohne Erlaubnis) nichts zu suchen hat.

Im übrigen: sehe ich keinen Konflikt. Gefragt wird nach einem regelmäßigen Stellplatz. Nicht, nach einer ausschließlichen Parkgelegenheit. Die "Diebstahlnacht" war dann eben die Ausnahme der Regel ;)

(natürlich sollte eine Garage auch da sein, wenn man sie als solche angibt. Sonst kann es schon Probleme geben)

Ich würde privaten Betriebsgrund auswählen. Die Ersparnis gegenüber nächtlichem Abstellen auf öffentlicher Straße wird die gleiche sein und den Gegebenheiten am besten gerecht.

 

Was, wenn man z.B. im Jahr 220 mal nur Nachtschichten arbeitet und nur tagsüber regelmäßig das Auto vor dem Wohnhaus abstellt? Was klickt dieser Versicherungsnehmer an?

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