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Nach MPU nun Probezeit?

Themenstarteram 6. Februar 2007 um 18:45

Hallo,

ich hab mal ne rechtliche Frage an Euch!

Und zwar hab ich demnächst MPU und wollte mal fragen, ob ich nach der MPU eigentlich ne Probezeit bekomme!

Bin zuvor knapp sieben Jahre gefahren und die Probezeit hatte ich schon rum!

Weil in was für Fällen müßte ich erneut zur MPU?

Alkohol ist klar...

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46 Antworten
Themenstarteram 6. Februar 2007 um 22:17

Hast auch Post ;)

Um auf das eigentliche Thema zurück zu kommen: Innerhalb von 2 Jahren nach der MPU darfst du nicht mehr als 7 Punkte bekommen sonst ist der Lappen wieder futsch soweit ich weis. Aber als richtige Probezeit wird das nicht gewertet.

Zitat:

Original geschrieben von D-WS

Innerhalb von 2 Jahren nach der MPU darfst du nicht mehr als 7 Punkte bekommen sonst ist der Lappen wieder futsch

9 Punkte waren es mal.

Kann aber sein, daß das inzwischen geändert wurde.

Also 8 ist der Grenzwert, allerdings weis ich nicht ob man ihn ganz ausreizen darf oder nicht. Mit 7 Punkten ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

Themenstarteram 11. Februar 2007 um 14:00

Ui, dann heißt es also ranhalten ;)

Aber irgendwas von einer erneuten MPU wisst ihr nicht,oder?

Also daß wenn man diese sieben oder acht Punkte erreicht hat, daß man dort nochmal hin muß?

Zitat:

Original geschrieben von Ricky1980

Aber irgendwas von einer erneuten MPU wisst ihr nicht,oder?

Also daß wenn man diese sieben oder acht Punkte erreicht hat, daß man dort nochmal hin muß?

Wenn es dann so sein sollte wirst du den füherschein erst mal für ne ganz lange zeit abgeben müssen, denn dann kommst du den kreis der autofahrer den es nicht zuzumuten ist ein fahrzeug zu führen, sprich ewiger fußgänger.

Nach 10 jahren oder so kannst du dann mal freundlich bei der führerscheinstelle nachfragen ob du eventuell nochmal einen führerschein machen darfst, die werden dir dann aber mit sicherheit noch mal ne ganze menge auflagen geben.

Ne probezeit so wie es nach dem ersterwerb des A1 oder B führescheines gibt, gibt es nur einmalig.

Gruss

Maik

Themenstarteram 11. Februar 2007 um 17:05

Das nenne ich doch mal ne Antwort,mir der man etwas anfangen kann!

Aber ich denke,das Beste ist erst gar nicht mehr großartig aufzufallen.Wegen ner Kleinigkeit wie 65 - 70 innerorts wird man ja nicht gleich den Lappen los...

am 11. Februar 2007 um 19:15

Wäre schön, wenn du nach der MPU mal berichten würdest, wie das ganze abgelaufen ist. Würde mich interessieren, auch wenn ich hoffe so etwas nie machen zu müssen :D.

Zitat:

Original geschrieben von Maik380

Nach 10 jahren oder so kannst du dann mal freundlich bei der führerscheinstelle nachfragen ob du eventuell nochmal einen führerschein machen darfst, die werden dir dann aber mit sicherheit noch mal ne ganze menge auflagen geben.

Das halte ich für ein Gerücht

Zitat:

Original geschrieben von D-WS

Das halte ich für ein Gerücht

Das ist aber tatsächlich so.

Jaja, die Führerscheinstelle....nach der MPU, oder besser nach bestandener MPU, nimmt sich der Beamte an der FSS noch das Recht heraus, dass Urteil "zu prüfen"....

Davon will ich dich gleich mal warnen....k.A. was der Gute da macht, jedenfalls dauert es ein paar Tage, für mich fällts unter Schikane!

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Das ist aber tatsächlich so.

Nein das ist Quark, keiner muss 10 Jahre zu Fuß gehen. Hört doch mal auf sowas zu verbreiten genau wie horrormärchen über die MPU, alles nur Stammtischparolen mehr nicht...

Themenstarteram 11. Februar 2007 um 20:40

Bin jedenfalls wirklich mehr als nur heilfroh wenn ich diesen Tag hinter mir habe!!

Erfahrungsberichte gibts

Edit by Hulper:
Fremdforenwerbung entfernt.
Bitte Linkregelungen beachten.

ganz viele.

Werde aber trotzdem gerne Bericht erstatten und hoffentlich sämtliche Horrorgeschichten alá "Die machen die total zur Sau!" widerlegen,bitte drückt mir die Daumen,okay?

(Umso netter wird die Berichterstattung ;) )

Muß sagen,daß die meisten Leute wirklich berichten,daß es halb so wild war wie angenommen (vorausgesetzt,man hat sich vorbereitet)

 

Das mit Urteil prüfen hab ich auch schon gehört, viel schlimmer noch,daß das eigentliche Gutachen ja "nur" ne Entscheidungshilfe für die Beamten in der Führerscheinstelle sein soll. Die können unter Umständen dann trotz eines positiven Gutachtens sogar noch sagen "NÖ"

Allerdings kommt sowas wohl nur 1-2 Mal unter 1000 Fällen vor, und auch nur, wenn derjenigen einschlägig als Spritnatter bekannt ist.

Zitat:

Original geschrieben von D-WS

Nein das ist Quark, keiner muss 10 Jahre zu Fuß gehen. Hört doch mal auf sowas zu verbreiten genau wie horrormärchen über die MPU, alles nur Stammtischparolen mehr nicht...

Ich weiß zwar nicht, wo du deine Information her hast, aber vielleicht solltest du mal einen Blick ins StGB werfen:

§ 69a StGB [Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis]

(1)1Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).2Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter ausgehenden Gefahr nicht ausreicht.3Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn wegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4)1War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5)1Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.2In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach der Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7)1Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.2Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre sechs Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend. § 69b StGB [Internationaler Kraftfahrzeugverkehr]

(1) Darf der Täter nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung eines Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf.

(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.

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