Nach Kaskoschaden Kündigung VOR Begleichung?

Meine Autoversicherung (huk24) hat mir nach einem Kaskoschaden gekündigt (war mir fast klar, weil der recht hoch war).

Ich wollte nun selbst eigentlich schon kündigen, dachte aber immer, dass man warten muss (und auch die Gegenseite), bis der Schaden reguliert, sprich beendet wurde (danach 14 Tage oder einen Monat Kündigungsrecht).

Ich habe aber noch keinen Cent gesehen, keine Informationen mehr bekommen und nun ein Einschreiben ins Haus geflattert bekommen, dass die eben mir kündigen.

Ist das wirklich so rechtens? Jetzt bekomme ich sicherlich Probleme, bei der nächsten Versicherung eine Teilkasko zu bekommen, oder?

61 Antworten

Oh mann...wo mach ich einen Aufriss???? Habe ich in den Title gschrieben "HILFE, ICH WERDE VERARSCHT" oder hier irgendwie von großen, bösen Versicherungen gesprochen?

Es war eine klare Frage und ich habe darauf Antworten bekommen, die nun diskutiert werden - wofür ist denn so ein Forum da?

*kopfschüttel*

Und Deinen tollen Ratschlag mit "so viele Versicherungen" kannst Du auch mal eben so knicken, denn es gibt eben anscheinend nicht viele Versicherungen, die den Wagen überhaupt TK versichern (was ich übrigens vorher so nicht wusste) und mit der Kündigung der huk24 macht es die Sache nicht einfacher.

Und wenn die eine Kündigung schicken, dann bitte gemäß ihren eigenen AGBs und die haben sie offensichtlich nicht eingehalten, denn ich habe bisher weder Geld auf dem Konto noch sonst ein Schriftstück, was die Übernahme des Schadens mir garantiert. Und das tue ich dann nicht so einfach ab, weil ich da auf mein Recht poche (wo ich immer noch nicht wirklich weiß, ob ich im Recht bin), da mir ein Schaden entstanden ist, wofür ich selbst nichts kann, der Schaden eh nicht in voller Höhe bezahlt wird und ich nun nochmals einen "drüber" bekomme, weil die mir kündigen und mich es nicht selbst machen lassen, wodurch denen ja kein Nachteil entsteht!

Zitat:

Original geschrieben von Lexmaul23


Zudem wäre Ihre Künsigung rechtens.

Haben sie dir auch Fakten genannt, welche die Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung untermauern?

Hast du ihnen mitgeteilt, daß du die Rechtmäßigkeit überprüfen lassen wirst/willst?

Zitat:

Original geschrieben von Lexmaul23


@madcruiser:

Na, was rätst Du mir nun? Und ja, diesmal rege ich mich auf...

Den Ärger kann ich verstehen.

Mein Ratschlag und die Vorgehensweise bleibt die gleiche.

Nicht vergessen.

Schriftweg mit Nachweis des Zugangs bei der HUK.

Hinweis:
Schadensschluß ict nicht wenn ein Versicherer Geld versendet,
sondern wenn es bei Dir eingeht und Du damit einverstanden bist.

Das ist jetzt allerdings eine Sache für Spezialisten.
Also gute Agenten, besser guter Makler, am besten guten RA.

Dafür hat man die auch.
Bei schönem Wetter braucht man keinen Regenschrrm. 😉

Lexmaul23, der Sachverhalt ist jetzt aber völlig vertragskonform von dir dargestellt worden. Kündigung nach versicherten und entschädigten Schaden.

Da gibt es nix zu beanstanden und verständlich ist es auch.

Grüße
Beukeod

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.........weil ich auf die vor mir reingestellten Beiträge nicht eingehen konnte.

Zur Entschädigung eines versicherten Schaden benötigt der Versicherer keine Zustimmung.

Wann die Frist beginnt ist auch vereinbart. Mit der nachweislich erfolgten Zahlung der Entschädigung an seinen VN, hat der VR seine Eintrittspflicht anerkannt und durfte den Vertrag bedingungsgemäss kündigen.
Juristen sprechen da gerne vom schlüssigen Handeln (was die Anerkennung angeht).

Es ist aber bisher noch keine Zahlung eingegangen...

Zitat:

Original geschrieben von Lexmaul23


Es ist aber bisher noch keine Zahlung eingegangen...

Hast du zwischenzeitlich vom Versicherer schon mal einen Zahlungsnachweis angefordert?

Nein, ich habe eine Kündigung geschrieben, wo ich deren Kündigung nicht akzeptiere...

Lexmaul23 schrieb:

Zitat:

Wir haben am Donnerstag die Kündigung verschickt und gleichzeitig das Geld überwiesen.

Ich ging von der Richtigkeit deiner Auskunft aus! - Dass der Schadenregulierer die Zahlung freigegeben hat.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


Zur Entschädigung eines versicherten Schaden benötigt der Versicherer keine Zustimmung.

Das ist doch mal eine tolle Idee.... Regulierung von Kaskoschäden ohne Zustimmung des VN.

Dann kommt mal kurz der Sachverständige vorbei.... Adresse hat man ja...

  • 200 € - Kratzer Stoßstange
  • 300 € - Beule Kotflügel
  • 500 € - Beule Tür
  • 200 € - Beule Dach

Kurz fragen woher die Schäden stammen... 4 mal regulieren und ab von der SF 25 in die SF 0.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


Zur Entschädigung eines versicherten Schaden benötigt der Versicherer keine Zustimmung.

Das kann ich mir nicht vorstellen. Auf welcher Rechtsgrundlage soll diese Regelung basieren?

Mindscape, da gibt es noch die Möglichkeit mich nicht missverstehen zu wollen. Auf diesem Glatteis darfst du mit anderen tanzen :-)

Drahkke, ganz einfach die Antwort als Frage an dich zurück:Wo steht geschrieben dass der Versicherer vor Regulierung eines Schadens sich Zustimmung zu holen hat .........nirgends.

Du meinst sicherlich, dass kein VN mit der Regulierung seines Versicherers einverstanden sein muss. Das ist auch richtig.
Allerdings hat der Versicherer vertragsgemäß zu entschädigen ....und der Rechtsweg ist für alle da

Grüße
Beukeod

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


Drahkke, ganz einfach die Antwort als Frage an dich zurück:Wo steht geschrieben dass der Versicherer vor Regulierung eines Schadens sich Zustimmung zu holen hat .........nirgends.

Meines Wissens nach muß der Versicherer dem VN die Möglichkeit einräumen, den Schaden persönlich zu begleichen, um seine SF-Klasse zu retten.

Drahkke schrieb:

Zitat:

Meines Wissens nach muß der Versicherer dem VN die Möglichkeit einräumen, den Schaden persönlich zu begleichen, um seine SF-Klasse zu retten.

Das ist aber ein anderes Thema!

Bleiben wir bei der Fahrzeugversicherung. Die Möglichkeit einen von der Versicherung regulierten Schaden zurück zu kaufen hat man 6 Monate nach Schließung der Schadensakte und auch nur bei einem Kfz-Haftpflichtschaden. Bei Haftpflichtschäden unter 1.000 EUR muss der VR seinen VN auf diese Möglichkeit, gesetzlich verpflichtet, hinweisen. Unerheblich dabei für die Schadenfreistellung ist, ob der Versicherer schon reguliert hat oder nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


Bei Haftpflichtschäden unter 1.000 EUR muss der VR seinen VN auf diese Möglichkeit, gesetzlich verpflichtet, hinweisen.

Das richtet sich nach den Tarifbestimmungen. War früher meist 1.000 DM und heute i.d.R. 500, bzw. 600 EUR (Vom VR abhängig).

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod


Unerheblich dabei für die Schadenfreistellung ist, ob der Versicherer schon reguliert hat oder nicht.

Und wie soll das gehen?

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