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Motorroller: Zählt schieben als fahren?

Themenstarteram 9. September 2018 um 16:21

Ich könnte einen innerstädtischen Umweg öfters deutlich abkürzen, wenn ich eine gesperrte Straße benutzen würde. Es sind nur weniger als 100 Meter gesperrt und ich frage mich daher, ob es rechtmäßig wäre, einen Motorroller über diese Strecke zu schieben statt zu fahren.

Die Wahrscheinlichkeit eine Anzeige zu bekommen ist recht hoch, da es eine fest installierte Kennzeichenerkennung gibt, die mit einer Liste von Kennzeichen abgeglichen wird, für die Ausnahmegenehmigungen bestehen. Daher würde ich es nur machen, wenn ich mich wirksam auf Rechtmäßigkeit berufen könnte.

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Schieben ist nicht Fahren. Wenn es sich um ein Verbot durch Zeichen 250 handelt, dann ist das Schieben sogar ausdrücklich in der StVO erlaubt: "Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden."

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Gibt es Strafen dafür, wenn man sein Motorrad auf dem Gegweg schiebt?

Themenstarteram 9. September 2018 um 16:28

Weiß ich nicht. Wegen des ständigen Kennzeichenabgleichs will ich mich aber nicht auf so etwas wie Tolerierung verlassen, sondern gleich wissen, was zu antworten sein könnte, wenn ein Bußgeldbescheid eintrudelt.

Schieben ist nicht Fahren. Wenn es sich um ein Verbot durch Zeichen 250 handelt, dann ist das Schieben sogar ausdrücklich in der StVO erlaubt: "Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden."

Wenn Du die gesamte Verbotsstrecke mit Motor aus schiebst, dann gibts nur ein Bienchen bei der Krankenkasse.

Das Mitführen von Fahrzeugen ist nach der StVO nicht verboten, sofern dort zu Fuß gehen erlaubt ist. Wenn ein Gehweg und eine Straße vorhanden ist, hat das Schieben auf der Straße zu erfolgen:

„§25 Fußgänger

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.“

OpenAirFan

Was ist das "fest installierte Kennzeichenerkennung" ? Kann mir da nichts drunter vorstellen .

Ich mache es genauso wie der TE an einer Stelle, wo ein 267 (auf beiden Seiten!) steht. Die Strecke ist nur ca. 15 m lang und erspart mir 500 m Umweg mit einer nervigen Ampel, an der sich nachmittags Fahrzeuge auf der gesamten Strecke ansammeln.

Ich sehe keinen Grund, warum das verboten sein soll, gleichgültig, ob 250, 267 oder sogar ausdrücklich für Motorräder verboten. Wenn der Motor steht, führe ich kein Kraftfahrzeug.

Zitat:

@NOMON schrieb am 9. September 2018 um 18:59:38 Uhr:

Wenn der Motor steht, führe ich kein Kraftfahrzeug.

Mit dem Motor muss es nicht unbedingt etwas zu tun haben. Auf einem Motorrad bergab mit ausgeschaltetem Motor rollen lassen = Führen eines Kraftfahrzeugs.

Themenstarteram 9. September 2018 um 18:08

Zitat:

@Florian333 schrieb am 9. September 2018 um 18:34:06 Uhr:

Wenn es sich um ein Verbot durch Zeichen 250 handelt, dann ist das Schieben sogar ausdrücklich in der StVO erlaubt: "Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden."

Ich glaube es handelt sich um dieses Zeichen: https://www.strassenausstatter.de/.../...otorrad-rot-weiss-600x600.jpg

Themenstarteram 9. September 2018 um 18:13

Zitat:

@SuedschwedeV70 schrieb am 9. September 2018 um 18:49:18 Uhr:

Was ist das "fest installierte Kennzeichenerkennung" ? Kann mir da nichts drunter vorstellen .

Ein Apparat, der das Kennzeichen jedes einfahrenden Fahrzeuges erfasst, es mit den hinterlegten Kennzeichen abgleicht und eine Anzeige erzeugt, wenn es nicht hinterlegt ist. Der Apparat funktioniert. Ein Kollege hat es versehentlich probiert.

Dann ist doch die Frage ob dieser Apparat auch erfasst, dass du dein Fahrzeug schiebst was du ja auf der Fahrbahn tun musst. Ansonsten die Gemeinde das genau diesbezüglich nachbessern lassen.

Themenstarteram 9. September 2018 um 18:41

Ob der Apparat funktioniert und ob ich eine Anzeige bekomme oder nicht, ist mir eigentlich egal. Ich möchte nur sicher sein, dass ich mich auf rechtmäßiges Handeln berufen kann.

Inzwischen habe ich dieses Urteil eines OLG gefunden: http://www.olgkarlsruhe.de/pb/,Lde/1149939/

Hallo Gemeinde, hallo TE, ist das wirklich Deine Frage ?

Man man, wenn Du schiebst fährst Du nicht! Das ist ja wie die Frage, darf ich ein Fahrrad durch die Fußgängerzone schieben.

Ist ja interessant, diese Anlage. Erzähle doch mal, wo steht die denn? Von wem wird die denn betrieben? Und wie kann die von vorne dein Kennzeichen erkennen auf einem Zweirad?

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