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Motorradunfall hier: Wiederbeschaffung

Themenstarteram 12. Dezember 2009 um 22:33

Hallo,

leider hatte ich (Privatperson) im August einen unverschuldeten Motorradunfall. Ich hatte einen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragt.

Dieser hatte festgestellt:

Erstzulassung 2004

Reparaturkosten: 3.750,- €, MwSt. 712,- €, Gesamtrepkosten 4.463,- €

Wiederbeschaffungswert: 5.966,- €, MwSt. 1.133,- €, Gesamt 7.100,- €

Restwert: 2.000,- €, MwSt. 380,- €, Gesamt 2.380,- €

Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat reguliert wie folgt:

Wiederbeschaffungswert netto: 5.966,- €

abzüglich Restwert brutto: 2.380,- €

Überweisungsbetrag: 3.586,- €

Um die MwSt. zum Wiederbeschaffungswert zu erhalten werde ich mir ein Ersatzfahrzeug anschaffen.

Welche Eigenschaften muss das Eratzfahrzeug aufweisen, um die MwSt. ausgezahlt z bekommen:

Gleiches Modell, ähnliches Modell, neueres Bj. ?

Wie hoch muss der Kaufpreis mindestens sein ?

Kann ich mir auch ein Auto anschaffen (Winter) ?

Kann die Versicherung sagen, wir erstatten nur bis zur Höhe der Reparaturkosten?

Wenn ich das Unfallfahrzeug für 2.000,- € an privat verkaufe, erhalte ich dann die Restwert MwSt. erstattet?

Vielen Dank

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11 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Balea Topic

Hallo,

leider hatte ich (Privatperson) im August einen unverschuldeten Motorradunfall. Ich hatte einen Sachverständigen mit einem Gutachten beauftragt.

Dieser hatte festgestellt:

Erstzulassung 2004

Reparaturkosten: 3.750,- €, MwSt. 712,- €, Gesamtrepkosten 4.463,- €

Wiederbeschaffungswert: 5.966,- €, MwSt. 1.133,- €, Gesamt 7.100,- €

Restwert: 2.000,- €, MwSt. 380,- €, Gesamt 2.380,- €

Der gegnerische Haftpflichtversicherer hat reguliert wie folgt:

Wiederbeschaffungswert netto: 5.966,- €

abzüglich Restwert brutto: 2.380,- €

Überweisungsbetrag: 3.586,- €

Um die MwSt. zum Wiederbeschaffungswert zu erhalten werde ich mir ein Ersatzfahrzeug anschaffen.

Welche Eigenschaften muss das Eratzfahrzeug aufweisen, um die MwSt. ausgezahlt z bekommen:

Gleiches Modell, ähnliches Modell, neueres Bj. ?

Wie hoch muss der Kaufpreis mindestens sein ?

Kann ich mir auch ein Auto anschaffen (Winter) ?

Kann die Versicherung sagen, wir erstatten nur bis zur Höhe der Reparaturkosten?

Wenn ich das Unfallfahrzeug für 2.000,- € an privat verkaufe, erhalte ich dann die Restwert MwSt. erstattet?

Vielen Dank

Hat Dein Gutachter Probleme Äpfel und Birnen zu unterscheiden? Du hast eindeutig darauf hingewiesen, dass Du Privatperson bist, also muss der Gutachter in diesem Fall den Wiederbeschaffungswert steuerneutral angeben, ggf. differenzbesteuert. Das hängt dann letztendlich noch von den Daten zum Motorrad ab.

Bei einem 5 Jahre alten Motorrad ist davon auszugehen, dass vergleichbare Fahrzeuge kaum von solventen Händlern verkauft werden. D. h. der WBW sollte im GA mit 7.100 € beziffert werden (keine MWSt., keine Differenzbesteuerung). Nettorestwerte sind mir bis dato noch nicht untergekommen, warum auch?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung regelt nach Gutachten und sie werden sich nicht bemühen, Äpfel von Birnen unterscheiden zu müssen. In diesem Fall nehmen sie die nackten Zahlen aus dem Gutachten und haben ihre Schuldigkeit getan.

Dein Gutachter sollte Dein in Auftrag gegebenes Gutachten entsprechend korrigieren und ggf. mit der Versicherung korrespondieren, damit Du Deinen wirklichen Schaden ersetzt bekommst.

Die Eigenschaften eines Ersatzfahrzeuges sollten grundsätzlich zum verunfallten Fahrzeug passen. Bei Mehrwertsteuerangelegenheiten gleich- oder höherwertig sein – um diese ggf. ausbezahlt zu bekommen. Ob eine Versicherung ein vierädriges Kraftfahrzeug als adäquaten Ersatz einstuft wage ich zu bezweifeln, aber man kann mit Nachfragen vllt. etwas erreichen.

Und das Wichtigste zum Schluss:

Es geht hier keinesfalls um einen wirtschaftlichen Totalschaden, nicht mal um einen „unechten“.

Die Reparaturkosten betragen 4.463,00 € br.

Der Wiederbeschaffungswert minus Restwert = 4.720,00 € (klar, wenn man vom Nettowiederbeschaffungswert Bruttorestwerte abzieht, sind wir wieder bei Äpfel und Birnen)

Letztendlich stehen Dir bei nicht nachgewiesener Reparatur die Nettoreparaturkosten von 3.750,00 € zu.

Hi,

 

ob der Wiederbeschaffungswert regelbesteuert, differenzbesteuert oder steuerneutral auszugeben ist, hat der Sachverständige anhand der Marktlage zu prüfen und entsprechend im Gutachten anzugeben.

 

Wenn er in Deinem Fall einen Steueranteil von 19% angibt, geht der Versicherer zu recht davon aus, dass das richtig ist und zieht folglich auch die 19% Steuer raus.

Die Abrechnung ist daher nicht zu beanstanden.

 

Lässt Du das Bike in der Werkstatt reparieren, bekommst Du die brutto Rep-Kosten laut Rechnung erstattet.

Reparierst Du das Bike selbst und weist die Reparatur nach, bekommst Du die netto Rep-Kosten.

 

Ist das Bile fahrbereit und verkehrssicher und nutzt Du es nachweislich für 6 monate weiter, gibt es ebenfalls die netto Rep-Kosten.

 

Verkaufst Du das Bike, bleibt es  bei der bisherigen Abrechnung. Es  sei denn, der SV korrigiert seine Ausführungen zur MwSt.

Allerdings wird das von der Versicherung genau geprüft werden, da man dort davaon ausgeht, dass ein Gutachten (für das ja auch ordentlich Geld gezahlt wird) korrekt ist, wenn es das SV-Büro verlässt. Da wird es Nachfragen geben...

 

Als Restwert wurde der im Gutachten angegebene Betrag angesetzt.

Verkaufst Du das Bile billiger, geht das mit Dir  nach Hause. Das hat nichts mit der MwSt. zu tun.

Der  SV gibt den Betrag mmit ausgewiesener Steuer nur für vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte an und erspart dem Versicherer damit, den Steueranteil aus dem Restwert herauszurechnen.

 

Kaufst Du Dir ein Bike mit ausgewiesener MwSt oder eines, das mindestens gleichviel kostet wie der Wiederbeschaffungswert  des alten Bikes war, bekommst Du die Differenz nachreguliert.

 

Gruß

Hafi

 

um Wiederholungen zu vermeiden lest mal den Beitrag von twelferider  hier........

 

http://www.motor-talk.de/.../...schaden-nicht-schuld-t2493532.html?...

 

Im übrigen ist es nicht vom wesentlicher Bedeutung ob der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Auch ein selbständiger Unternehmer kann sich ein steuerneutrales oder Differenzbesteuertes Fahrzeug kaufen (wird er zwar in der Praxis nicht machen, aber möglich ist das allemal).

 

Und blos weil er Unternehmer ist, kann man dann nicht einfach die Mehwertsteuer in der vollen Höhe abziehen.

 

Gruß

 

Delle

 

Das ist ja für sich genommen alles richtig, nur haben wir in diesem Fall keinen wirtschaftlichen Totalschaden, sondern den Fall, dass der SV nacharbeiten sollte.

Die Versicherung hat, wie oben schon von Hafi und mir erwähnt, konkret anhand der vorliegenden Zahlen abgerechnet und das korrekt.

Ich kann dem TE nur empfehlen, sich an seinen Gutachter zu wenden und die Korrektur an die Versicherung zu veranlassen! Und wie auch schon gesagt, für nähere Infos brauchen wir mehr Input.....

Zitat:

Original geschrieben von paddye27

Das ist ja für sich genommen alles richtig, nur haben wir in diesem Fall keinen wirtschaftlichen Totalschaden, sondern den Fall, dass der SV nacharbeiten sollte.

Die Versicherung hat, wie oben schon von Hafi und mir erwähnt, konkret anhand der vorliegenden Zahlen abgerechnet und das korrekt.

 

Ich kann dem TE nur empfehlen, sich an seinen Gutachter zu wenden und die Korrektur an die Versicherung zu veranlassen! Und wie auch schon gesagt, für nähere Infos brauchen wir mehr Input.....

mit deiner Auffasung zur angegebenen Besteueungsart gebe ich dir natürlich Recht.

 

Ist sicher völliger Mumpitz. 

 

Mich würde ja mal Interessieren, welche Hautfarbe der Gutachter gehabt hat........:D

 

Ich liebe es, wenn es Grünt und blühlt im Frühling........:p

 

Gruß

 

Delle

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

um Wiederholungen zu vermeiden lest mal den Beitrag von twelferider  hier........

 

http://www.motor-talk.de/.../...schaden-nicht-schuld-t2493532.html?...

 

Im übrigen ist es nicht vom wesentlicher Bedeutung ob der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Auch ein selbständiger Unternehmer kann sich ein steuerneutrales oder Differenzbesteuertes Fahrzeug kaufen (wird er zwar in der Praxis nicht machen, aber möglich ist das allemal).

 

Und blos weil er Unternehmer ist, kann man dann nicht einfach die Mehwertsteuer in der vollen Höhe abziehen.

Hase, zu früh aufgestanden heute??

Das steht doch oben alles genau so schon:

-kauf ein Fzg, das so teuer war wie das Alte, gibt´s die Differenz. Egal, wie besteuert wurde.

-Vorsteuerabzug: nur beim RW interessant (weil der SV ja offenbar einen netto RW angegeben hat).

-Steueranteil: richtet sich nach dem Markt. Fehler des SV?-> Dann wird neu gerechnet.

:D:D:D

 

Guten Morgen Herr Dellenzähler...

 

Hafi

 

 

Dann schreib das doch auch mal so...........:rolleyes:

 

Immer du mit deinem Fachchinesisch........:(

 

Wer soll denn das verstehen ?

 

 

Gruß

 

Delle

 

:D:D:D

 

 

;)

Themenstarteram 13. Dezember 2009 um 12:52

Sehe ich es richtig, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer, auch wenn der Gutachter mit der Differenzbesteuerung gerechnet hätte, berechtigt ist 19% MwSt. einzubehalten?

BGH Az: VI ZR 225/05

nachzulesen hier:

 

http://www.ra-kotz.de/bruttowiederbeschaffungswert.htm

In dieser  Entscheidung lag die Sache etwas anders:

Der Kläger hatte ein Gutachten vorgelegt, das von Differenzbesteuerung ausging (also 2% Abzug). Die Versicherung hatte (damals noch) mit 16% Abzug abgerechnet.

 

Im Verfahren kam ein weiteres Gutachten dann zum Ergebnis, dass der 16% Abzug richtig war.

 

Der Kläger hatte jedoch kein Ersatzfahrzeug gekauft, so dass er keinen Anfall von MwSt nachweisen konnte. Er wollte  aber gleichwohl den vollen Betrag, mit dem Argument, er könne nicht dazu gezwungen werden, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu kaufen, um die Steuer nachweisen zu  können (vereinfacht gesagt).

 

Dem hat der BGH widersprochen:

Bei der fiktiven Abrechnung kommt es für die Höhe des Steueranteils ausschließlich auf die tatsächlichen Marktgegebenheeiten an. Will der Anspruchsteller die abgezogene Steuer nachfordern, muss er sie konkret nachweisen oder bei der Ersatzbeschaffung zumindest den gleichen Betrag aufwenden, wie der brutto WBW des beschädigten Fahrzeugs war.

 

Gruß

Hafi

Themenstarteram 29. Dezember 2009 um 12:25

Vielen Dank und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2010 !

Eine Frage hätte ich noch.

In dem Gutachten wurde kein merkantiler Minderwert ermittelt und ausgewiesen.

Meinen RA hatte ich deshalb gebeten, dies aufzuklären. Er hat mir lediglich schriftlich mitgeteilt, ich solle mich selber darum kümmern.

Das habe ich gestern versucht und der zuständige Ing. hat mir erklärt:

"Bei einem Motorrad gibt es laut Rechtsprechung seit langer Zeit keinen merkantilen Minderwert. Erst vor einiger Zeit habe sich durchgesetzt, dass es bei Motorrädern, die nicht älter als ein Jahr sind, eine Wertminderung anerkannt wird."

Das kann ich wirklich nicht verstehen und ehrlich gesagt glaube ich diese Aussage nicht. Auch im Iternet finde ich nur Auskünfte, die eine Wertminderung bei Motorrädern bestätigen.

Was kann ich tun?

(kennt jemand ein aktuelles Gerichtsurteil hierzu)

Vielen vielen Dank

Falls hier ein anspruch auf wertminderung gegeben sein sollte, bei sv nachhaken.

gilt aber nur für den fall der reparatur.

bei abrechnung auf totalschadenbasis fällt keine wertminderung an, da ja vom sv der wert für ein vergleichbares unbeschädigtes krad ermittelt wurde.

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