Am 6.11.2009 Unfall gehabt mit Totalschaden. Nicht Schuld

Hallo Leute,

 

ich muss hier mal nachhören ob hier schon mal sowas erlebt ha.

 

Ich hatte am 6.11.2009 einen Unfall. ich war nicht Schuld. Mein Auto war ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Gutachter schrieb.

10.150 Euro inkl. Mwst. ( 8529,1€ ohne 19& Mwst)

 

Der Wagen wurde in die Restwertbörse online gestellt und für 4760 Euro verkauft.

 

Die Versicherung hat wie folgt abgerechnet.

Wiederbeschaffungswert 8529,41

abzüglich Restwert 4760,00

Summe Scheck 3769,41

von der Versicherung.

einen nachträglichen Scheck für eine Differnzsteuer 2,5%

290 Euro

Meihne Rechnung vom neugekauften Auto war ohne ausgewiesene Mwst.

Ich habe also von der Versicherung 8819,41 Euro bekommen. Mir fehlen 1330 Euro.

 

Der Gutachter schrieb 10150 Euro...was stimmt also nicht.

 

Vielleicht kann mir einer helfen wie ich nun an meine fehlende 1330 Euro kommen.

Ich danke euch für die Hilfe.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher


hast du neu gekauft oder gebraucht

von Privat oder vom Händler?

Das ist vollkomen schnurzpiepegal,

wo

er sein Ersatzfahrzeug gekauft hat und es ist genauso egal, ob es sich bei dem Ersatzfahrzeug um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt!

Massgeblich ist lediglich der Wert des gekauften Ersatzfahrzeuges.

Zunächst hat der TE fiktiv, also nach Gutachten abgerechnet.

Sodann erfolgte die Vorlage einer Rechnung durch den TE, und es wurde eine konkrete Schadenabrechnung vorgenommen.

Hierbei ist dann nur noch massgeblich, was das Ersatzfahrzeug gekostet hat, nicht aber, ob es privat oder von einem Händler gekauft wurde!

Kauft sich der Geschädigte nach einem Totalschaden nämlich ein gleichwertiges oder teureres Ersatzfahrzeug, kann er im Wege der sog. konkreten Schadensabrechnung die Kosten für das Ersatzfahrzeug bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Fahrzeugs geltend machen, wobei der Restwert selbstverständlich in Abzug zu bringen ist.

Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Das ist übrigens BGH-Rechtsprechung.

Folglich muss der TE hier mitteilen, welchen Preis er für das Ersatzfahrzeug bezahlt hat - dann kann man sehen, ob die Abrechnung korrekt vorgenommen wurde.

Und nochmals (speziell @Herzschrittmacher): Es spielt keine Rolle, wo das Fahrzeug gekauft wurde und ob beim Kauf Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde oder nicht!

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Zitat:

Original geschrieben von twelferider


Habe ich jetzt etwas falsch verstanden😕

Ich hatte es so aufgefasst, dass vom WBW 19% abgzogen wurden😕
Das ist richtig...von 10150 Euro wurden 19 Mwst. abgezogen und deshalb nur 8529,41 zugrunde gelegt.

Danke für die nützlichen Hinweise 🙂

Auch Edit: Alles klar😉

@ twelf

Richtig.

und daher erst mal nicht zu beanstanden, finde ich.

Steuerneutral:       geht nicht Auto ist zu Jung.
Regelbesteuert:     geht, ist ja auch im Gutachten so ausgewiesen (und auch nicht abwegig) 

Was bleibt über ?

Differenzbesteuerung von 2,4% und die wurde nachgezahlt, nach dem Neuerwerb.

Hier hat der Verkäufer vom Autohaus gepennt und der TE hat die Arschkarte......😠

Gruß

Delle

Stimmt Delle, hast Recht.

Allerdings kommt nun das BGH-Urteil ins Spiel.

Habs gerade mal herausgesucht:

Az: VI ZR 91/04

Und hier sagte der BGH ganz klar, dass es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gemacht werden kann (Zitat)

wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige - für die fiktive Schadensabrechnung - als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Er genügt vielmehr seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert, zumal das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - von der Revision unangegriffen - festgestellt hat, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung in aller Regel auf den Endverkaufspreis für den privaten Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt keinen Einfluß hat.

Und somit als Fazit:

Es ist egal, ob Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, oder nicht - nachdem der TE hier ein gleichwertiges bzw. teureres Fahrzeug gekauft hat, steht ihm der Bruttowiederbeschaffungswert unabhängig von der im Gutachten ausgewiesenen Mehrwertsteuer im Rahmen der konkreten Schadenabwicklung zu.

Einfach unter dem Gesichtspunkt, der "Nichtschlechterstellung".

@TE: Auf dieses BGH-Urteil bei der Versicherung verweisen und den Restbetrag fordern.

Zitat:

Original geschrieben von twelferider


Stimmt Delle, hast Recht.

Allerdings kommt nun das BGH-Urteil ins Spiel.

Habs gerade mal herausgesucht:

Az: VI ZR 91/04

Und hier sagte der BGH ganz klar, dass es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gemacht werden kann (Zitat)

wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige - für die fiktive Schadensabrechnung - als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Er genügt vielmehr seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert, zumal das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - von der Revision unangegriffen - festgestellt hat, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung in aller Regel auf den Endverkaufspreis für den privaten Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt keinen Einfluß hat.

Und somit als Fazit:

Es ist egal, ob Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, oder nicht - nachdem der TE hier ein gleichwertiges bzw. teureres Fahrzeug gekauft hat, steht ihm der Bruttowiederbeschaffungswert unabhängig von der im Gutachten ausgewiesenen Mehrwertsteuer im Rahmen der konkreten Schadenabwicklung zu.

Einfach unter dem Gesichtspunkt, der "Nichtschlechterstellung".

@TE: Auf dieses BGH-Urteil bei der Versicherung verweisen und den Restbetrag fordern.

Vielen lieben Dank für die Antwort. jetzt bin ich wesentlich schlauer als vorher. DANKE

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Zitat:

Original geschrieben von twelferider
Stimmt Delle, hast Recht.
 
 
Allerdings kommt nun das BGH-Urteil ins Spiel.
 
 
Habs gerade mal herausgesucht:
 
Az: VI ZR 91/04
 
 
Und hier sagte der BGH ganz klar, dass es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gemacht werden kann (Zitat)
 
wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige - für die fiktive Schadensabrechnung - als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Er genügt vielmehr seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert, zumal das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - von der Revision unangegriffen - festgestellt hat, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung in aller Regel auf den Endverkaufspreis für den privaten Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt keinen Einfluß hat.

 
 
Und somit als Fazit:
 
Es ist egal, ob Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, oder nicht - nachdem der TE hier ein gleichwertiges bzw. teureres Fahrzeug gekauft hat, steht ihm der Bruttowiederbeschaffungswert unabhängig von der im Gutachten ausgewiesenen Mehrwertsteuer im Rahmen der konkreten Schadenabwicklung zu.
 
Einfach unter dem Gesichtspunkt, der "Nichtschlechterstellung".
 
 
 
@TE: Auf dieses BGH-Urteil bei der Versicherung verweisen und den Restbetrag fordern.

Das haste aber noch mal Glück gehabt.........😎

Test bestanden..........😁

Rofl.....😁 Klasse twelf, darauf hätte ich auch kommen können.....😠 Jetzt lachen mich die Seepferdchen sicher aus hier bei MT 🙁 snief....

Zitat:

Original geschrieben von twelferider


Stimmt Delle, hast Recht.

Allerdings kommt nun das BGH-Urteil ins Spiel.

Habs gerade mal herausgesucht:

Az: VI ZR 91/04

Und hier sagte der BGH ganz klar, dass es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gemacht werden kann (Zitat)

wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige - für die fiktive Schadensabrechnung - als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Er genügt vielmehr seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert, zumal das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - von der Revision unangegriffen - festgestellt hat, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung in aller Regel auf den Endverkaufspreis für den privaten Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt keinen Einfluß hat.

Und somit als Fazit:

Es ist egal, ob Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, oder nicht - nachdem der TE hier ein gleichwertiges bzw. teureres Fahrzeug gekauft hat, steht ihm der Bruttowiederbeschaffungswert unabhängig von der im Gutachten ausgewiesenen Mehrwertsteuer im Rahmen der konkreten Schadenabwicklung zu.

Einfach unter dem Gesichtspunkt, der "Nichtschlechterstellung".

@TE: Auf dieses BGH-Urteil bei der Versicherung verweisen und den Restbetrag fordern.

Hallo,

vieln Dank nochmal😉😉

Die Versicherung hat mir die Mwst. nun doch ausbezahlt. Hatte ja noch einen Brief geschrieben mit der Bitte um Auszahlung der Mwst.

Und mich dann hier an Euch gewendet. Ist dann alles <gut gegangen.

Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende.

Gruß Antek

Na siehste, geht doch auch im Guten😉

Da hat der Sachbearbeiter der Versicherung ja gerade nochmal die Kurve bekommen, als du mit der BGH-Rechtsprechung aufgefahren bist😁

PS: Danke für deine Rückmeldung - ist leider nicht selbstverständlich hier.

Auch ich möchte mal Danke sagen.........🙂

War ein wirklich interessanter Fred, hat Spass gemacht hier mit euch 😉

Gruß

Delle

Editiert vom Verfasser.

twelferider hat mich drauf hingewiesen, dass sich mein hier eingestelltes BGH Urteil nicht auf die Regulierung im Totalschadenfall bezieht. 

Das wurde von anderer Stelle (meiner Quelle) falsch dargestellt. Ich sage lieber nicht, von wo ich diese Informationen bekommen habe......🙄

Um Missverständnisse zu vermeiden, war daher diese Korrektur des Beitrages vorzunehmen.

Danke für den Hinweis twelf.......🙂

Gruß

Delle

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