Möchte meinem Sohn ein Auto schenken. Aus Schweiz nach Deutschland
Guten Abend,
Ich möchte meinem Sohn ein altes Auto von mir schenken. Glk 350 cdi bj 2015.
Konstellation:
Mein Sohn wohnt in Deutschland, ich habe ebenfalls einen 2. Wohnsitz in Deutschland.
Das Auto steht faktisch schon bei ihm ihn Deutschland.
Wie gehen wir denn am besten vor?
Ich lese oftmals von Speditionen etc. Das ist aber ja absurd, es ist ja quasi ein Geschenk in der Familie.
Zoll und MwSt zahle ich selbstverständlich wenn notwendig, aber das Auto nochmal zum Zoll zu fahren wäre wirklich störend.
Ich bedanke mich für jede Hilfe.
20 Antworten
Zitat:
@Volvoluder schrieb am 4. Januar 2021 um 16:31:18 Uhr:
Die CH hat Assioziierungsaabkommen mit der EU und es gibt diverse bilaterale Abkommen zum Steuerrecht zwischen CH und D.
Ich gehe davon aus, dass da eine Gleichstellung mit anderen EU-Staaten bei kfz-steuerspezifischen Sachverhalten geregelt ist. Ich habe aber keine Zeit und Lust die jetzt zu suchen.Außerdem gibt es noch auf internationaler Ebene Regelungen, denen D sich unterworfen hat, welche Art und Umfang der Nutzung im Ausland zugelassener PKW im grenzüberschreitenden Verkehr regeln.
Ist alles nicht so einfach, hängt von vielen Parametern ab und ist letztlich oft eine Frage des Nachweises/Beweises.
Die Fahrzeugbesitzer dürfen natürlich in der EU fahren und umgekehrt.
Aber EU Bürger dürfen kein außerhalb der EU, dazu gehört auch die Schweiz, zugelassenes Auto in Europa fahren. Ausnahme ist wenn der Besitzer sich zeitgleich im Land aufhält. Aber sobald in diesem Fall hier der Vater wieder zuhause in der Schweiz ist darf der Sohn den Wagen in Deutschland nicht fahren.
Nein, es reicht nicht, wenn der Besitzer im Land ist. Man darf das Auto nicht fahren. Auch wenn es vielleicht einen Ermessensspielraum gibt. Auf den sollte man sich nicht verlassen.
Meine letzte Info - ich bin vor ein paar Jahren von D nach CH gezogen - zu dem Thema ist, dass bspw. mein Vater mein Auto in D nur fahren darf, wenn ich daneben sitze. Umgekehrt gilt in CH natürlich das gleiche.
@Amen Dann vertritts du eine Rechtsmeinung, die mit dieser Absolutheit noch nicht einmal der deutsche Zoll hat😕!
Auf dessen Infoseiten heißt es nämlich wörtlich (Hervorhebungen in Fett von mir):
"
Befindet sich Ihr Wohnsitz in der EU, so dürfen Sie im Ausnahmefall ein im Nicht-EU-Mitgliedstaat verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EU einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn:
- das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird
(Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EU aufhalten.)
- Sie das Fahrzeug bei einem professionellen Vermietungsunternehmen gemietet haben. Das Fahrzeug muss jedoch innerhalb von 8 Tagen wiederausgeführt werden.
- das Firmenfahrzeug für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen beruflichen Aufgabe oder für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz genutzt wird
"
Quelle: https://www.zoll.de/.../voruebergehende-verwendung-von-kfz_node.html
Im dazugehörenden "Merkblatt (UZK-aktualisiert)
Vorübergehende Verwendung von Firmenwagen" wird gerade betreffend Firmen-PKW, die in der Schweiz zugelassen sind, folgendes noch genauer ausgeführt:
"Wenn der Firmenwagen über den zulässigen eigenen Gebrauch hinaus privat genutzt werden
soll, kommt die Überlassung des Kraftfahrzeugs in den zollrechtlich freien Verkehr in Betracht.
Die Verzollung des Firmenwagens bedeutet nicht, dass dieser auch in Deutschland amtlich
zugelassen werden muss. Da das Fahrzeug dann weiterhin über eine Schweizer Zulassung
verfügt, sollte ein Verzollungsnachweis mitgeführt werden, um diesen ggf. bei einer
Zollkontrolle vorlegen zu können. Im Falle einer Überlassung zum freien Verkehr entsteht
keine Kfz-Steuer in Deutschland, wenn das Fahrzeug weiterhin im Eigentum der Schweizer
Firma verbleibt und in der Schweiz weiterhin zugelassen bleibt. In diesem Fall ist die
Verfügungsgewalt weiterhin in der Schweiz"
Quelle:
Man sieht,wie ich schon oben schrieb, dass die Situation von vielen Umständen abhängt und reichlich kompliziert ist. Wer sicher gehen will, sollte besser beim Zoll - Abbteilung Kfz-Steuer - unter Angabe der Sachverhaltseckpunkte seiner Situation nachfragen, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein.
Was ist denn deine Infoquelle für deine pauschale Behauptung "Man darf das Auto nicht fahren"?
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Angenommen, ich möchte es komplett abgeben, doch keine Überlassung, gibt es dahingehend noch weitere gute Ideen?
Ich rufe morgen auch mal beim Zoll an und frage.
Danke schonmal für eure zahlreichen Tipps.
Wenn du das Auto nach Deutschland bzw in ein Eu Land einführen willst, ist das Recht des einfuhrlandes natürlich relevant. Hier ging vieles durcheinander.
Wenn du es nicht nur überlassen will, kläre es mit deutschen Zoll und deutscher Zulassungsbehörde wo deine Sohnemann wohnt.
Schade wäre es dann wenn dein Sohn dann nur n Jahr oder so fährt. Das wäre dann viel teures Getöse für nix gewesen
Ich sag mal so... wi kein Kläger kein Richter.... und wenn es jmd stört kann man immernoch handeln...