Mobile.de streitigkeit
Hallo habe als privat ein Fahrzeug über mobile. De verkauft.
Habe anscheinend einen zahlendreher bei dem bj. Angabe gemacht. So meine frage der Käufer war da hat das Fahrzeug angeschaut probegfahren und gekauft. Habe ihm die Papiere geben und er mir das Geld ohne schriftlichen Kaufvertrag. Jetzt will er eine Rückerstattung weil das bj in der Anzeige anders ist. hat er recht darauf???? Bin Privatverkauf. Hätte er nicht vor dem Kauf alle Unklarheiten besprechen müssen???
Danke
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
HINWEIS: Ich bin KEIN JURIST
Und das ist auch gut so, denn du schreibst Blödsinn.
(Man sollte sich seine Verlinkungen vielleicht selber mal durchlesen vorher).
Extra für dich daher nochmals der Hinweis, dass bei Verträgen von Verbraucher zu Verbraucher eine Sachmängelhaftung durchaus ausgeschlossen werden kann, wenn die Vertragsbedingungen eindeutig formuliert sind und man nicht auf ein allgemeines AGB-Formular zurück greift.
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Deshalb würde ICH dazu raten ein Auto z.B. mit dem Hinweis zu verkaufen: Das Auto war zum Zeitpunkt des Verkaufs MÄNGELFREI!
Auch das ist totaler Nonsense, denn irgendein Mangel lässt sich immer finden. Genau diese Formulierung ist bestens dazu geeignet, einem Verkäufer Nachbesserungsansprüche aufzuhalsen.
Mann mann, was hier für Behauptungen in die Welt gesetzt werden... und der Durchschnitts-Hilfebedüftige glaubt das dann auch noch.
Ich hab's woanders schon mal geschrieben: Könnten wir uns darauf einigen, dass ab sofort nur noch diejenigen posten, die auch wirklich Ahnung haben?
Danke.
92 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Dark Dämon
Zeugenaussagen = Aussagen von unbeteiligten PersonenZitat:
Original geschrieben von Drahkke
Wieso aus Mangel an Beweisen? Es liegen hier doch Zeugenaussagen als Beweismittel vor. Die müssen dann nur entsprechend gewürdigt werden. So etwas nennt sich Indizien-Prozeß.Aussagen vom TE und Käufer sind keinen Zeugenaussagen
Ich bin kein Jurist.
Aber ich muss mich jetzt schon fragen, weshalb ich bei unverschuldeten Unfällen - in die ich involviert war - einen Zeugenfragebogen beantworten/ausfüllen musste...
gut zu wissen das in D. die Richter scheinbar so gut prekalkulierbar sind 🙂
Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei. Ein römischer "Grundsatz" der selbstverständlich juristisch-historisch auch in Deutschland zutrifft.
Zitat:
Original geschrieben von Timo3030
Dämon der war geil 😁Zitat:
Original geschrieben von Dark Dämon
Ja, ich sehe dich doch da immer, wie du die Mülltonen vorm Gerichtsgebäude durchwühlst! 😁
Und jetzt bitte zurück zum Thema.
Danke 🙂
Grüße
Steini
Zitat:
Original geschrieben von Tempomat-Driver
Wenn die Gewährleistung nicht explizit ausgeschlossen wurde, dann gilt der Gesetzestext, also 2 Jahre.
Der Verkäufer muss diesen Auschluß beweisen um einen Anspruch abzuwehren.
Ohne Vetrag erleidet man vor Gericht mit höchster Wahrscheinlichkeit Schiffbruch, wenn man sich auf mündliche Absprachen beruft und dafür keine glaubhaften Zeugen beibringen kann.http://www.frag-einen-anwalt.de/...den-Kaeufer-will-Geld-__f41370.html
Eben, der Käufer kann jeden Anspruch stellen, den er möchte. Das dieser unberechtigt ist, muss der VK beweisen. In dem der K einen Anspruch geltend macht bringt er den VK in Zugzwang.
Was das BJ angeht, dürfte der K das Nachsehen haben. Das Inserat gehört nicht zum Kaufvertrag und das BJ hätte er mit einem Blick in die Papiere prüfen können. Da es aber gar kein nachweisbarer Bestandteil des KV ist, weil gibt ja keinen schriftl. fixierten...
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Quelle?Zitat:
Original geschrieben von Dark Dämon
Aussagen vom TE und Käufer sind keinen ZeugenaussagenStPO? ZPO?
ZPO.
Grund: Partei =/= Zeuge
... nur mal so zur Info: Auch als Privatverkäufer kann ich eine Gewährleistung NICHT ausschließen! Das ist leider so.
GUCKST DU
Deshalb kann ich nur DRINGENST dazu raten diesen Unsinn mit Gewährleistungsausschluß = keine Haftung, schnellstens zu vergessen!!!! Es ist schlicht und ergreifend UNSINN! Ein Privatverkäufer haftet für die verkaufte Sache genauso lange - 2 Jahre - wie ein gewerblicher Verkäufer!
Natürlich muß der Käufer beweisen, dass der Mangel beim Kauf vorhanden war! DAS ist die Krux.
Deshalb würde ICH dazu raten ein Auto z.B. mit dem Hinweis zu verkaufen: Das Auto war zum Zeitpunkt des Verkaufs MÄNGELFREI!
Allerdings muß es auch wirklich den Tatsachen entsprechen und darf keine versteckten Mängel haben, die dem Verkäufer bekannt waren und die er arglistig (!!!) dem Käufer verschwiegen hat.
Erst dann kann sich der Verkäufer bei einer Reklamation beruhigt zurücklehnen. Ein Motorschaden nach 4 Wochen ist KEINE arglistige Täuschung und fällt NICHT unter Gewährleistung bei PRIVATverkauf!!!
HINWEIS: Ich bin KEIN JURIST sondern nur Kunde und auch Käufer der gerne seine Rechte kennt und auch wahrnimmt!
Wer das nicht glaubt, mit GEWÄHRLEISTUNG (= gesetzlich vorgeschrieben!) und NICHT GARANTIE (= eine freiwillige Leistung, die jeder so gestalten kann wie er möchte!) sollte man die Verkaufbedingungen bei eBay genau lesen. Da steht das nämlich auch so! Und was bei eBay güldet, gilt auch für Autoverkäufe!
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
HINWEIS: Ich bin KEIN JURIST
Und das ist auch gut so, denn du schreibst Blödsinn.
(Man sollte sich seine Verlinkungen vielleicht selber mal durchlesen vorher).
Extra für dich daher nochmals der Hinweis, dass bei Verträgen von Verbraucher zu Verbraucher eine Sachmängelhaftung durchaus ausgeschlossen werden kann, wenn die Vertragsbedingungen eindeutig formuliert sind und man nicht auf ein allgemeines AGB-Formular zurück greift.
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Deshalb würde ICH dazu raten ein Auto z.B. mit dem Hinweis zu verkaufen: Das Auto war zum Zeitpunkt des Verkaufs MÄNGELFREI!
Auch das ist totaler Nonsense, denn irgendein Mangel lässt sich immer finden. Genau diese Formulierung ist bestens dazu geeignet, einem Verkäufer Nachbesserungsansprüche aufzuhalsen.
Mann mann, was hier für Behauptungen in die Welt gesetzt werden... und der Durchschnitts-Hilfebedüftige glaubt das dann auch noch.
Ich hab's woanders schon mal geschrieben: Könnten wir uns darauf einigen, dass ab sofort nur noch diejenigen posten, die auch wirklich Ahnung haben?
Danke.
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
... nur mal so zur Info: Auch als Privatverkäufer kann ich eine Gewährleistung NICHT ausschließen! Das ist leider so.
GUCKST DUDeshalb kann ich nur DRINGENST dazu raten diesen Unsinn mit Gewährleistungsausschluß = keine Haftung, schnellstens zu vergessen!!!! Es ist schlicht und ergreifend UNSINN! Ein Privatverkäufer haftet für die verkaufte Sache genauso lange - 2 Jahre - wie ein gewerblicher Verkäufer!
Natürlich muß der Käufer beweisen, dass der Mangel beim Kauf vorhanden war! DAS ist die Krux.HINWEIS: Ich bin KEIN JURIST sondern nur Kunde und auch Käufer der gerne seine Rechte kennt und auch wahrnimmt!
Wer das nicht glaubt, mit GEWÄHRLEISTUNG (= gesetzlich vorgeschrieben!) und NICHT GARANTIE (= eine freiwillige Leistung, die jeder so gestalten kann wie er möchte!) sollte man die Verkaufbedingungen bei eBay genau lesen. Da steht das nämlich auch so! Und was bei eBay güldet, gilt auch für Autoverkäufe!
Wie kommst Du nur auf solch einen Blödsinn?
Selbstverständlich kann jeder Privatverkäufer die gesetzl. Gewährleistung (oder auch Sachmängelhaftung) wirksam ausschließen, oder begrenzen, ganz wie es ihm beliebt. Dies gilt ebenso für gew. Händler untereinander. Die Regelung existiert nun schon 10 Jahre. Und trotzdem hats immernoch nicht der Letzte begriffen.
So so, was Ebay steht hat Gesetzeskraft, interessante Theorie.
Man muss auch kein Jurist sein, um den gesetzl. Rahmen zu kennen, innerhalb dessen man handelt. Nur wenn man ihn nicht kennt, sollte man auch nicht darüber diskutieren.
PS: Bei güldet das Fernabsatzgesetz, das gilt dann auch für Autoverkäufe? Weil, was Ebay bei güldet...
Wenn der Käufer sich die Anzeige ausgedruckt hat und so das Verkaufsangebot sicher gestellt hat, kann er dem TS wegen Betrug Anzeigen, hierfür benötigt er keinen Kaufvertrag.
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
... nur mal so zur Info: Auch als Privatverkäufer kann ich eine Gewährleistung NICHT ausschließen! Das ist leider so.
GUCKST DU(...)
Zum einen geht auch aus diesem Artikel klar hervor, dass im Privatbereich
die Gewährleistung bei einer Individualvereinbarung ausgeschlossenwerden kann. - Also beim privaten Autoverkauf kann man die Gewährleistung ausschließen!
Zum anderen ist das m. E. ein ganz schlechter Artikel, weil er angibt, dass nach drei- bis fünfmaligen Gewährleistungsausschluss angenommen wird, dass AGB zu Grunde liegen und damit der Gewährleistungsausschluss nicht mehr greift. Was aus dem Artikel aber gar nicht hervorgeht ist die Angabe, in welchem Zeitraum man diese drei bis fünf Artikel verkauft haben muss, um in die AGB-Falle zu geraten. Damit ist der Artikel fast unbrauchbar bzw. verwirrt nur. Wenn ich einmal pro Jahr bei Ebay etwas mit Gewährleistungsausschluss verkaufe, laufe ich also nach dem dritten Jahr Gefahr, die Gewährleistung nicht mehr wirksam ausgeschlossen zu haben? 😕 - Wohl kaum!
Allerdings muss man diese ganze AGB-Problematik bei Gewährleistungsausschluss - v. a. bei Ebay - schon sehr ernst nehmen. Da habe ich aber schon wesentlich bessere Artikel gelesen...
Zitat:
Original geschrieben von cpedv
Wenn der Käufer sich die Anzeige ausgedruckt hat und so das Verkaufsangebot sicher gestellt hat, kann er dem TS wegen Betrug Anzeigen, hierfür benötigt er keinen Kaufvertrag.
Wir haben in diesem Thread schon eingehend erörtert, dass die Verkaufsanzeige regelmäßig nicht Bestandteil des (mündlichen) Kaufvertrages ist und der Käufer daher so gut wie keine Chance hat, auf Grund der Verkaufsanzeige irgendwelche Ansprüche zu stellen. Für Näheres empfehle ich Dir die ersten Seiten dieses Threads, insbesondere
hierauch meinen Beitrag auf der zweiten Seite.
Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Wir haben in diesem Thread schon eingehend erörtert, dass die Verkaufsanzeige regelmäßig nicht Bestandteil des (mündlichen) Kaufvertrages ist und der Käufer daher so gut wie keine Chance hat, auf Grund der Verkaufsanzeige irgendwelche Ansprüche zu stellen. Für Näheres empfehle ich Dir die ersten Seiten dieses Threads, insbesondere hier auch meinen Beitrag auf der zweiten Seite.
Nö.
siehe § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB:
Auf den Vertragsgegenstand bezogene öffentliche Äußerungen des Verkäufers werden Vertragsbestandteil.
Anzeige ist eine öffentliche Äusserung.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Nö.Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Wir haben in diesem Thread schon eingehend erörtert, dass die Verkaufsanzeige regelmäßig nicht Bestandteil des (mündlichen) Kaufvertrages ist und der Käufer daher so gut wie keine Chance hat, auf Grund der Verkaufsanzeige irgendwelche Ansprüche zu stellen. Für Näheres empfehle ich Dir die ersten Seiten dieses Threads, insbesondere hier auch meinen Beitrag auf der zweiten Seite.
siehe § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB:
Auf den Vertragsgegenstand bezogene öffentliche Äußerungen des Verkäufers werden Vertragsbestandteil.
Anzeige ist eine öffentliche Äusserung.O.
Ich gehe dennoch nach wie vor davon aus, dass eine private Verkaufsanzeige nicht unter die von dir zitierte Norm fällt.
Der Gesetzestext lautet wie folgt:
"(...)Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten "
Ich denke da eher, dass der Gesetzestext in Richtung professionelle Werbung bzw. Werbeversprechen geht...
Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Der Gesetzestext lautet wie folgt:
"(...)Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten "Ich denke da eher, dass der Gesetzestext in Richtung professionelle Werbung bzw. Werbeversprechen geht...
Das Wort "insbesondere" hat keine "Ausschließlichkeitsbedeutung"; d.h. die Aufzählung ist nicht vollständig.
Es bedeutet, dass es neben den angeführten Beispielen auch andere Fälle gibt, in denen das Recht gilt.
O.
Zitat:
Original geschrieben von go-4-golf
Das Wort "insbesondere" hat keine "Ausschließlichkeitsbedeutung"; d.h. die Aufzählung ist nicht vollständig.Zitat:
Original geschrieben von Einige_Fragen
Der Gesetzestext lautet wie folgt:
"(...)Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten "Ich denke da eher, dass der Gesetzestext in Richtung professionelle Werbung bzw. Werbeversprechen geht...
Es bedeutet, dass es neben den angeführten Beispielen auch andere Fälle gibt, in denen das Recht gilt.O.
Das weiß ich auch. Dennoch frage ich mich, ob eine "öffentliche Äußerung" nicht noch etwas mehr sein muss als eine private Verkaufsanzeige; auch wenn die private Verkaufsanzeige für jeden zugänglich war.
Ich will meine Auffassung hier auch gar nicht zu intensiv verteidigen. Vielleicht meldet sich hier noch jemand mit richtiger Ahnung. Im Palandt steht bestimmt etwas dazu...