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Mit Kurzzeitkennzeichen unerlaubt fahren, welche Konsequenzen?

Themenstarteram 22. April 2016 um 20:08

Hallo Zusammen,

habe gelesen, dass ein Kurzzeitkennzeichen nur für die einmalige Überführungsfahrt gedacht ist. Mein Kurzzeitkennzeichen ist bis Sonntag gültig, die Überführungsfahrt habe ich aber bereits gemacht. Mit welchen Konsequenzen müsste ich rechnen wenn ich trotzdem bis Sonntag damit noch fahren würde und dabei erwischt werde?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 22. April 2016 um 22:23:27 Uhr:

Prezise Antwort Oetteken.

Genau das wollte der TE wissen!

:rolleyes:

Präzise schreibt sich mit ä.

Wollte nur Deine Allgemeinbildung anreichern.

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am 23. April 2016 um 12:35

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 23. April 2016 um 14:19:22 Uhr:

Zitat:

@Lotusbluete89 schrieb am 22. April 2016 um 23:26:50 Uhr:

ok danke mit 50€ Strafe kann ich leben, solange ich keine Punkte dafür bekomme, könnte ich also das Risiko eingehen.

Du solltest Dir im Klaren darüber sein, dass für Fahrten, die sich nicht mit dem Zweck des Kurzzeitkennzeichen decken,

  • kein Versicherungsschutz besteht und das eine solche Fahrt gleichzeitig eine
  • Verkehrsstraftat (Fahren ohne Versicherungsschutz - §6 PflVG)

wäre.

Also gut überlegen.

Das ist nach meiner Kenntnis falsch und trifft nur zu, wenn die Zeit überzogen wird.

Wenn das so wäre, schlösse das wohl auch bei dem Dümmsten jeden weiteren Gedanken an eine Nutzung aus.

Dem TE bleibt zu wünschen, dass er seine Risikobereitschaft nicht auf nicht nachgeprüfte Aussagen aus Foren stützt.

am 23. April 2016 um 12:59

dann schau mal in die akb.

Zitat:

Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) - Unverbindliche AKB - Stand vom 19.05.2015:

D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?

D.1.1 Bei allen Versicherungsarten (Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck)

D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet

werden.

am 23. April 2016 um 13:41

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 23. April 2016 um 14:59:35 Uhr:

dann schau mal in die akb.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 23. April 2016 um 14:59:35 Uhr:

Zitat:

Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) - Unverbindliche AKB - Stand vom 19.05.2015:

D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?

D.1.1 Bei allen Versicherungsarten (Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck)

D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet

werden.

Andernfalls Vertragsstrafe; vielleicht sogar Regress in den bekannten Grenzen. Das Fahrzeug ist aber versichert. Alles andere wäre eine mir neue, erstmalig gelesene Auslegung.

In den AKB meines Versicherers steht das unter § 2 b (Eionschränkung des Versicherungsschutzes) unter (1) (Verwendung anders als angegebener Zweck)

Und unter § 2 (b) steht, dass eine Verletzung von (1) 5000 EUR Regress nach sich zieht.

Gut, dass wir mal drüber schreiben, weil ich das bisher immer falsch verstanden hatte. Man wird immer klüger!

 

am 23. April 2016 um 13:52

regress und trotzdem versichert? naja.

allenfalls sagen die bedingungen etwas anderes:

Zitat:

Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) - Unverbindliche AKB - Stand vom 19.05.2015:

D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?

D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob f

ahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen

der TE hat vor vorsätzlich das Fahrzeug bzw. das Kennzeichen für etwas anderes zu verwenden.

nachtrag wegen deinen edit:

und genau das ist der punkt. Der VR nimmt ja nicht Regress weil VS besteht, sondern weil in Folge eines Ausschlusses oder einer Verletzung einer vertragliche oder gesetztlich Obliegenheit kein VS mehr besteht. Dies ist unabhängig davon, ob dies bei der ZuLa angezeigt wurde.

Die Regressgrenze würde ich mal außen vorlassen, da diese eine Spezialität in der KH ist und eigentlich nicht mit der Frage nach VS dem Grunde nach zu tun. Die Rechtsfolge ist in der KH nur gesetzlich "beschnitten".

Man kann sich die Frage stellen, warum es nur ein KZK für max. fünf Tage gibt und nicht auch eins für nur einen Tag, natürlich zum Preis von 20 % ;)

am 23. April 2016 um 14:03

du hast es erfasst!

der zweck wird in der Regel nur einmal ausgeübt. daher sind preise zwischen 1-3 oder 5 Tagen meinst nahezu gleich.

die fünf tage bieten dir nur ein Zeitraum, in dem du ausüben kannst, vorallem da an bestimmten tagen die zula garnicht auf hat.

meistens läuft es doch so:

1. tag: kkz wird geholt.

2. tag: hinfahrt zum kaufobjekt

2. oder 3. tag: rückfahrt

3. oder 4. tag: Fahrt zur zula zwecks endgültiger zula

Ich bin mit meinem 5 Tageskennzeichen mehrmals Gefahren (Garage und zurück, Rep-Maßnahmen vor TÜV). Dabei Polizeikontrolle mit allem Drum und Dran. Ahhh. Da haben sie den Fang gemacht haben sie gedacht. Nix passiert. Sie wollten nur wissen, ob die Fahrzeugdaten komplett im roten Schein eingeschrieben waren, oder ob mit den Kennzeichen Mißbrauch betrieben wird (also für mehrere Fahrzeuge benutzt wird). Da alles i.O. war - Gute Weiterfahrt.

Sanikasten wurde aber nicht gefragt. Pflicht?

Servus

Ich verstehe den ganzen wirbel hier nicht.Wenn mein Kennzeichen 5 tage gültig ist kann ich doch die 5 tage erfüllen oder nicht?Und wo steht wann ich das Fahrzeug überführe,und um welche uhrzeit?Ich kann das Auto um 3h Samstag morgen überführen,spielt doch keine Rolex ;)

am 23. April 2016 um 15:18

Kannst auch nicht verstehen, wenn die Frage nicht verstanden wurde :-). Es ging nicht um eine mehrfache Überführung des Fahrzeuges. Es ging um eine Zweckentfremdung des Kennzeichens. Und mit einem KKZ spazieren zu fahren ist - beweisbarkeit hin oder - sowohl versicherungstechnisch als auch nach öffentlichem recht unzulässig. Und nur das ist relevant für die Frage des TE: ''Mit Kurzzeitkennzeichen unerlaubt fahren, welche Konsequenzen?"

Also,ich verstehe die frage so das sie schiss hat nach der überführung von Stuttgart nach München das sie angst hat wenn sie z.b. heute angehalten wird von der Polizei das sie mit Bußgeld rechnen soll da das auto schon paar tage in München ist.

am 23. April 2016 um 15:50

naja, dann ist doch alles klar gesagt:

sie darf das fahrzeug außer zur den benannten Zwecken nicht benutzen.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 23. April 2016 um 17:50:03 Uhr:

naja, dann ist doch alles klar gesagt:

sie darf das fahrzeug außer zur den benannten Zwecken nicht benutzen.

Die Frage, die sich mir stellt, ist eher warum das so geregelt ist... Ich habe die Verschärfungen der FZV schon nicht verstanden und kann die Pauschalbegründung Missbrauch nicht nachvollziehen.

 

Jetzt ist es auch noch so geregelt, dass das Fahrzeug eine gültige HU hat... So what? Ob ich ein Fahrzeug während der Gültigkeit der Kennzeichen überführe, Probe fahre oder einfach nur ein Eis essen gehe, ist vom Risiko nahezu gleich.

Theoretisch könntest Du 4 Mal am Tag Eis essen fahren. Früh, Mittag, Nachmittag, Abends und Nachts noch einmal zum Dönerimbiss fahren. Mal 5 Tage. Überstrapaziert die Zusage der Versicherung zum Versicherungsschutz. Egal ob Corsa A oder neuer Porsche Cayenne. 25 hin, 25 zurück. 50 Mal Risiko.

Viele Leute haben es übertrieben. Haben total umgebaute Autos, ohne dass je ein TÜV-Prüfer drüber/drunter geschaut hat und sind via Eigenkraft zum VW-Blasen oder Opeltreffen gefahren. War ja erlaubt... Auch oft gemacht, die Daten nicht eingetragen, ups vergessen. Ein K-Nummernschild geholt und 10 Autos überführt. All das ging nach hinten los. Ausbaden müssen es nun alle.

Naja, wo überstrapaziere ich den Versicherungsschutz? Bei sagen wir mal 40 Euro Beitrag für ein Kurzzeitkennzeichen hast Du fast 3.000 Euro Beitrag p.a. Und das erstmal nur KH? Und Dein VW-Blasen war noch nie legal mit so einem Nummernschild...

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