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Mit Kurzzeitkennzeichen unerlaubt fahren, welche Konsequenzen?

Themenstarteram 22. April 2016 um 20:08

Hallo Zusammen,

habe gelesen, dass ein Kurzzeitkennzeichen nur für die einmalige Überführungsfahrt gedacht ist. Mein Kurzzeitkennzeichen ist bis Sonntag gültig, die Überführungsfahrt habe ich aber bereits gemacht. Mit welchen Konsequenzen müsste ich rechnen wenn ich trotzdem bis Sonntag damit noch fahren würde und dabei erwischt werde?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 22. April 2016 um 22:23:27 Uhr:

Prezise Antwort Oetteken.

Genau das wollte der TE wissen!

:rolleyes:

Präzise schreibt sich mit ä.

Wollte nur Deine Allgemeinbildung anreichern.

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Kurzzeitkennzeichen dienen für Probe- und Überführungsfahrten.

Also machst du eine Probefahrt, solltest es aber nicht übertreiben, also nicht hunderte Kilometer entfernt rumfahren.

am 22. April 2016 um 20:23

Präzise Antwort Oetteken.

Genau das wollte der TE wissen!

:rolleyes:

50 Euro Bußgeld und drei Flensburg-Punkte, wenn man Dir einen Verstoß nachweist.

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 22. April 2016 um 22:23:27 Uhr:

Prezise Antwort Oetteken.

Genau das wollte der TE wissen!

:rolleyes:

Präzise schreibt sich mit ä.

Wollte nur Deine Allgemeinbildung anreichern.

Themenstarteram 22. April 2016 um 20:34

Was meinst du mit einem Verstoß? Also was genau? Wenn ich jetzt einfach nur auf der Straße fahre und angehalten werde mich aber an alle Verkehrsregeln gehalten habe, mit welchen Konsequenzen müsste ich trotzdem rechnen? Problem ist halt, dass das Kurzzeitkennzeichen ein Stuttgarter Kennzeichen hat und somit würde ich hier in München gleich auffallen. Wäre halt gern noch mit dem neuen Wagen gefahren, fliege nächste Woche in den Urlaub daher hab ich den auch noch nicht angemeldet.

Klick

Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen nur folgende Fahrten unternommen werden:

  • Probefahrten
  • Überführung eines Fahrzeuges vom Kaufort zum Wohnort
  • Vorführtermin beim TÜV oder Dekra

Wenn man Dir also einen anderen Fahrtzweck nachweist, wäre das ein Verstoß.

am 22. April 2016 um 20:55

Zitat:

@Lotusbluete89 schrieb am 22. April 2016 um 22:34:31 Uhr:

Was meinst du mit einem Verstoß? Also was genau? Wenn ich jetzt einfach nur auf der Straße fahre und angehalten werde mich aber an alle Verkehrsregeln gehalten habe, mit welchen Konsequenzen müsste ich trotzdem rechnen? Problem ist halt, dass das Kurzzeitkennzeichen ein Stuttgarter Kennzeichen hat und somit würde ich hier in München gleich auffallen. Wäre halt gern noch mit dem neuen Wagen gefahren, fliege nächste Woche in den Urlaub daher hab ich den auch noch nicht angemeldet.

Du hast also den Link, welcher die Verstöße auflistet, nicht gelesen. Ja mei - warum fragst du dann?

Zitat:

@gammoncrack schrieb am 22. April 2016 um 22:24:06 Uhr:

50 Euro Bußgeld und drei Flensburg-Punkte, wenn man Dir einen Verstoß nachweist.

50 Euro: ja

Punkte: nein

wurde mit der Reform des Punktesystems abgeschafft.

Groß ist das Risiko also nicht, zumal die Polizei sicher anderes zu tun hat, als jedes Kurzzeitkennzeichen zu überprüfen.....

 

Danke. Stimmt natürlich. Noch die alte Welt.... ;)

Themenstarteram 22. April 2016 um 21:26

ok danke mit 50€ Strafe kann ich leben, solange ich keine Punkte dafür bekomme, könnte ich also das Risiko eingehen.

Zitat:

@Lotusbluete89 schrieb am 22. April 2016 um 23:26:50 Uhr:

ok danke mit 50€ Strafe kann ich leben, solange ich keine Punkte dafür bekomme, könnte ich also das Risiko eingehen.

Ich wusste immer das du ein BÖSES Mädchen bist :D:D:D

Von mir bekommst du punkte"......." bitteschön :D:D:D:p:p;)

Man man man dann machst halt ne Testfahrt weil du ne Reparatur vorgenommen hast! Und wegen dem Stadtzeichen mach dir kein Kopf, die Schilder kann man ja auch am (jetzt ehemaligen) Fahrzeugstandort holen.

am 23. April 2016 um 12:19

Zitat:

@Lotusbluete89 schrieb am 22. April 2016 um 23:26:50 Uhr:

ok danke mit 50€ Strafe kann ich leben, solange ich keine Punkte dafür bekomme, könnte ich also das Risiko eingehen.

Du solltest Dir im Klaren darüber sein, dass für Fahrten, die sich nicht mit dem Zweck des Kurzzeitkennzeichen decken,

  • kein Versicherungsschutz besteht und das eine solche Fahrt gleichzeitig eine
  • Verkehrsstraftat (Fahren ohne Versicherungsschutz - §6 PflVG)

wäre.

Also gut überlegen.

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