Mit B196 bald ins Ausland? Revision der EU Führerscheinverordnung geplant.

Sorry erstmal für den reißerischen Titel, aber was ja nicht ist, kann ja noch werden 🙂

Die EU Kommission plant Ende 2022 eine Neuauflage der EU Führerscheinverordnung auf den Weg zu bringen. In dieser Verordnung ist z.B. auch geregelt, daß EU Staaten für ihr Territorium die uns bekannten Ausnahmen zulassen können, um mit der Fahrerlaubnis der Klasse B auch Zweiräder der Klasse A1 zu führen. Bei dieser Initiative geht zwar nicht Primär um dieses Thema, jedoch könnte man die Bürokraten dazu animieren, die gegenseitige Anerkennung zumindest als Rechtsgrundlage zu unterstützen.

Der Fahrplan zu dieser Gesetzesinitiative befindet sich grade in der Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung. Firmen, Organisationen, Verbände und alle EU-Bürger können noch bis zum 21 Mai 2021 Ihre Anregungen zur Berücksichtigung an die EU Kommission senden.
Ich würde Euch bitten davon rege Gebrauch zu machen!

Man kann die Kommentare in jeder Amtssprache der EU einreichen. Ich selber habe bereits einen sehr umfangreichen Kommentartext in Englischer Sprache an die Kommision gesandt.

Wichtig ist nur, daß ihr bei Euren Kommentaren nicht direkt und sehr spezifisch auf die B196 Regelung in Deutschland Bezug nehmt (mit der die EU Kommission ja nichts am Hut hat), sondern eher auf das Fahren von A1 Zweirädern mit Klasse B an sich und die momentan im EU-Recht fehlenden Rechtsgrundlagen zur gegenseitigen Anerkennung solche Ausnahmen, wodurch sich erheblich Nachteile ergeben.

Als hilfreiche Argumentationslinie wäre es z.B. vorteilhaft etwas in die Richtung der positiven Umweltaspekte (z.B. geringerer Verbrauch, weniger Verkehrsdichte in Städten, Förderung der Elektromobilität von A1 Zweirädern u.s.w.) sowie der momentanen Nachteile in der Freizügigkeit und freie Beweglichkeit, den kleinen Grenzverkehr und grenzüberschreitenes Pendeln, welche durch die momentan fehlenden gegenseitigen Anerkennungen dieser Ausnahmeregelungen entstanden sind. Ebenso wenn ein EU Bürger sein Wohnsitz in ein anderes EU Land verlegt, ihm dadurch Nachteile entstehen, weil seine, z.B. Deutsche, Österreichische, Französiche, Belgische, Ausnahmeregelung (trotz „Kurs“ in dem Heimatland) im anderen EU-Staat nicht anerkannt wird und er dadurch unnötig diskriminiert wird oder je nach EU Land gar genötigt würde seinen Führerschein umzutauschen.

Da es in diesem Stadium auch um eine Folgenabschätzung geht, sind auch Kommentare empfehlenswert, die z.B. einen wirtschaftlichen, sozialen, umwelt oder einen Grundrechte-Vorteil haben. So, jetzt habe ich Euch hoffentlich schon genug Stichpunkte genannt, um die Bürokraten in Brüssel ein wenig zu beschäftigen. Bitte Kommentiert alle fleißig dieses Gesetzesvorhaben.

Ihr findet den Vorgang und die Kommentarfunktion (nach Registrierung) unter diesem Link der Europäischen Kommission:
https://ec.europa.eu/.../...ision-of-the-Directive-on-Driving-Licences

309 Antworten

Zitat:

@Ron_Blanco schrieb am 28. Februar 2022 um 20:58:33 Uhr:


Ja ist sicher. Wenn der Unimog bzw. das Zugfahrzeug maximal 3,5t wiegt (zgG) gibt es für alle Klasse 3 und BE alt Inhaber keine Anhängelastbegrenzung.

Ich sprach aber eben von einem Sattelzug. Und ein Unimog wird keine 50T ziehen, zumal dürft das auch nicht zulässig sein
Wobei ich das mit der B196 Regel auch bescheuert finde. ! Mit 16 ... 23 A1. Wenn dann die Berechtigung B196, dann aber überall. Wenn man im Inland fahren kann, dann funktioniert es ausserhalb nicht mehr? So ein Schwachsinn !!!

Doch die kleinen alten 411er Unimogs die haben teilweise 50 Tonnen Anhängelast im Brief eingetragen, manche auch nur 37 Tonnen, die späteren 406er glaube 27 Tonnen, je nach Modell halt.
Wenn du wissen möchtest welche Gespanne mit CE79 genau möglich sind mußt mal googeln. Das sind glaub ich so 3 achsige Gespanne, zgG 18,49t glaub ich.
Das CE79, obwohl damals unbefristet erteilt, verfällt mit dem 50. Lebensjahr, es sei denn man macht von da an alle 5 Jahre Gesundheitsprüfung.
Minisattelschlepper waren groß im kommen bis die EU 2013 nen Riegel vorgeschoben hat, damit das Transportgewerbe nicht die C Klassen umgehen kann

Zitat:

@Ron_Blanco schrieb am 28. Februar 2022 um 21:45:07 Uhr:


Doch die kleinen alten 411er Unimogs die haben teilweise 50 Tonnen Anhängelast im Brief eingetragen, manche auch nur 37 Tonnen, die späteren 406er glaube 27 Tonnen, je nach Modell halt.
Minisattelschlepper waren groß im kommen bis die EU 2013 nen Riegel vorgeschoben hat, damit das Transportgewerbe nicht die C Klassen umgehen kann

Mag ja sein, aber das durften die noch nie auf öffentlichen Straßen.

Edit: Über 40T ist eine Sondergenehmigung erforderlich.

Nur was hat das jetzt mit dem B196 zu tun?

Bitte zurück zum Thema. Danke

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Doch das dürfen sie. Auf Betriebsgelände dürfen sie noch mehr. Laut Betriebsanleitung teilweise 80 oder 100 Tonnen.

Zitat:

@Ron_Blanco schrieb am 28. Februar 2022 um 17:39:05 Uhr:


Diese ganz kleinen Unimogs aus den 50er Jahren, die dürfen bis zu 50 Tonnen. Die späteren weniger.

Völlig unrealistisch bei der geringen Motorisierung der alten Motoren...
Du bist im falschen Forum!

Guck dir so nen alten Fahrzeugbrief an dann siehst du das.

Im Fahrzeugbrief steht was sie auf dem Firmengelände Ziehen dürfen?

Nachdem ich mit schon selbst 29to raussuchen durfte, hab ich trotzdem nichts von 50to oder gar mehr gelesen.

Bitte lege Quellen dafür vor.

"Im Fahrzeugbrief steht was sie auf dem Firmengelände Ziehen dürfen?" Nein. Das habe ich auch nicht behauptet.

Für 50 Tonnen habe ich gerade keinen Beleg da, aber für 37 Tonnen bei einem 25 PS Unimog von 1953 (zgG 3,15t), reicht dir das auch?
Dann guck hier, da ist ein Bild vom Fahrzeugbrief:
https://www.unimog-community.de/.../...anhaengelast-zuglast-t2498.html

Bei diesen ganz alten Unimogs ist oft auch gar keine Anhängelast eingetragen, da kann man im Prinzip anhängen was man will.
Wobei ich nicht empfehlen will da solche Gewichte anzuhängen, der Unimog war ja nur das extrem Beispiel was mit BE alt möglich ist.
Unimogs hatten für Rangierarbeiten immer deutlich höhere Anhängelasten als für den Fahrbetrieb im Straßenverkehr, das kannst du aktuell auch hier sehen, der U423 mit 231 PS darf dann 1000 Tonnen ziehen, das sind über 4,3 Tonnen pro PS:
https://www.bauhof-online.de/.../

Hat nur rein gar nichts mehr mit den gängigen Führerscheinen zu tun...ob früher oder heute. Oder mit möglichen und realistischen Anhängelasten auf der Straße!

"Der Unimog U 423 mit Radstand von 3000 mm bringt es auf ein zGG von 13 000 kg. Ziehen kann ein Unimog im Rangierdienst eine Last von bis zu 1000 t. Seine enormen Zugkräfte bei vergleichsweise niedrigem Fahrzeuggewicht entwickelt der Unimog wegen des günstigen Reibbeiwertes von Gummi auf Stahl."

Habe ich auch nicht behauptet. Rede ich gegen ne Wand? Muß ich jetzt noch beweisen das der Mog trotz 1000 Tonnen Anhängelast auf der Schiene im Fahrbetrieb auf Pflaster abseits des öffentlichen Straßenverkehrs mehr ziehen darf als im Brief eingetragen?

Wen hat das hier in diesem Thread und im gesamten Forum interessiert?
Du hast mit alten gegen neuen Führerschein und Unimog angefangen...aber warum?

Aufmerksam lesen dann merkst du wie sich die Diskussion dahin entwickelt hat.
War ja offenbar hochinteressant, sonst würden wir nicht immernoch damit beschäftigt sein.

Ich fasse Mal zusammen. 50to sind nicht belegbar. Rangierarbeiten mit 1000to auf dem Firmengelände haben nichts mit Straßenverkehr und Führerschein zu tun. Das übernimmt dann der Chef, ob das geht oder nicht.

Ich habe auch einen Staplerschein. Glaube original 3,5to. Mein Chef hat mir 16to eingetragen. Im Hamburg Hafen bin ich 30to Stapler gefahren. Sowas geht alles auf geschlossenen Firmengelände.

Habe ich doch gesagt abseits des öffentlichen Straßenverkehrs. Schön das du es jetzt auch verstehst.
Belegt sind 40 Tonnen im Straßenverkehr, fahrbar mit BE alt, unbefristet gültig ohne Gesundheitsuntersuchungen.

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