Mit B196 bald ins Ausland? Revision der EU Führerscheinverordnung geplant.
Sorry erstmal für den reißerischen Titel, aber was ja nicht ist, kann ja noch werden 🙂
Die EU Kommission plant Ende 2022 eine Neuauflage der EU Führerscheinverordnung auf den Weg zu bringen. In dieser Verordnung ist z.B. auch geregelt, daß EU Staaten für ihr Territorium die uns bekannten Ausnahmen zulassen können, um mit der Fahrerlaubnis der Klasse B auch Zweiräder der Klasse A1 zu führen. Bei dieser Initiative geht zwar nicht Primär um dieses Thema, jedoch könnte man die Bürokraten dazu animieren, die gegenseitige Anerkennung zumindest als Rechtsgrundlage zu unterstützen.
Der Fahrplan zu dieser Gesetzesinitiative befindet sich grade in der Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung. Firmen, Organisationen, Verbände und alle EU-Bürger können noch bis zum 21 Mai 2021 Ihre Anregungen zur Berücksichtigung an die EU Kommission senden.
Ich würde Euch bitten davon rege Gebrauch zu machen!
Man kann die Kommentare in jeder Amtssprache der EU einreichen. Ich selber habe bereits einen sehr umfangreichen Kommentartext in Englischer Sprache an die Kommision gesandt.
Wichtig ist nur, daß ihr bei Euren Kommentaren nicht direkt und sehr spezifisch auf die B196 Regelung in Deutschland Bezug nehmt (mit der die EU Kommission ja nichts am Hut hat), sondern eher auf das Fahren von A1 Zweirädern mit Klasse B an sich und die momentan im EU-Recht fehlenden Rechtsgrundlagen zur gegenseitigen Anerkennung solche Ausnahmen, wodurch sich erheblich Nachteile ergeben.
Als hilfreiche Argumentationslinie wäre es z.B. vorteilhaft etwas in die Richtung der positiven Umweltaspekte (z.B. geringerer Verbrauch, weniger Verkehrsdichte in Städten, Förderung der Elektromobilität von A1 Zweirädern u.s.w.) sowie der momentanen Nachteile in der Freizügigkeit und freie Beweglichkeit, den kleinen Grenzverkehr und grenzüberschreitenes Pendeln, welche durch die momentan fehlenden gegenseitigen Anerkennungen dieser Ausnahmeregelungen entstanden sind. Ebenso wenn ein EU Bürger sein Wohnsitz in ein anderes EU Land verlegt, ihm dadurch Nachteile entstehen, weil seine, z.B. Deutsche, Österreichische, Französiche, Belgische, Ausnahmeregelung (trotz „Kurs“ in dem Heimatland) im anderen EU-Staat nicht anerkannt wird und er dadurch unnötig diskriminiert wird oder je nach EU Land gar genötigt würde seinen Führerschein umzutauschen.
Da es in diesem Stadium auch um eine Folgenabschätzung geht, sind auch Kommentare empfehlenswert, die z.B. einen wirtschaftlichen, sozialen, umwelt oder einen Grundrechte-Vorteil haben. So, jetzt habe ich Euch hoffentlich schon genug Stichpunkte genannt, um die Bürokraten in Brüssel ein wenig zu beschäftigen. Bitte Kommentiert alle fleißig dieses Gesetzesvorhaben.
Ihr findet den Vorgang und die Kommentarfunktion (nach Registrierung) unter diesem Link der Europäischen Kommission:
https://ec.europa.eu/.../...ision-of-the-Directive-on-Driving-Licences
309 Antworten
Vielleicht regional verschieden. Hab sonst nichts gegen Frankreich, landschaftlich auch top. Die Sprache geht aber gar nicht, die hab ich gleich nach der Schule erfolgreich aus meinem Kopf gelöscht 🙂
Zitat:
@Ron_Blanco schrieb am 2. März 2022 um 07:21:23 Uhr:
"Ne, seit 2011 musst du einen 7-stündigen Kurs machen. Keine Alters- oder Zeitgrenze."Falsch. Erstens der Kurs entfällt wenn 5 jährige Fahrpraxis mit Klasse B nachgewiesen wird, zweitens gibt es die neue Regelung seit 2013 nicht 2011.
Nein. Das mit den 5 Jahren wurde 2011 eben geändert. Du brauchst 2 Jahre B-Besitz und 7 Stunden Kurs (Theorie+Praxis). Und ja, 2011 ist richtig:
https://www.legifrance.gouv.fr/loda/id/JORFTEXT000023278404/
Die EU-Richtlinie gibt es ja schon länger. Lediglich war der letzte Stichtag zur Umsetzung der 13. Januar 2013.
Wenn das im Ausland alles billiger ist, warum nicht im Urlaub einen Crashkurs machen und dann umschreiben lassen
@Up-gefahren Weil die auch nicht dumm sind? Wenn das so einfach wäre, warum machen das dann nicht viele, gerade in Grenznähe? Ganz einfach: weil es ohne Wohnsitz nicht geht. Einfach mal Urlaub is nich.
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Zitat:
Nein. Das mit den 5 Jahren wurde 2011 eben geändert. Du brauchst 2 Jahre B-Besitz und 7 Stunden Kurs (Theorie+Praxis). Und ja, 2011 ist richtig:
https://www.legifrance.gouv.fr/loda/id/JORFTEXT000023278404/Die EU-Richtlinie gibt es ja schon länger. Lediglich war der letzte Stichtag zur Umsetzung der 13. Januar 2013.
Unter Punkt 8 steht doch das der Kurs entfällt wenn 5 jährige Fahrpraxis besteht:
"Sektion 8
Der Fahrer von Leichtkrafträdern, Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, ist von der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung befreit, wenn er nachweist, dass er diese Art von Fahrzeug in den letzten fünf Jahren vor dem 1. Januar 2011 ausgeübt hat.
Die Begründung dafür Die Praxis muss durch eine vom Versicherer gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 des Anhangs zu Artikel A. 121-1 des Versicherungsgesetzbuchs erstellte Auskunftserklärung vorgelegt werden, aus der hervorgeht , dass die im ersten Absatz genannte Person die Fahrerstatus dieses Fahrzeugtyps vor dem 1. Januar 2011"
Der ADAC schreibt dazu:
Frankreich: Französische Pkw-Führerscheine berechtigen zum Führen von A1-Krafträdern, wenn sie vom 1. Januar 1955 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, eine konkrete 5-jährige Fahrpraxis nachgewiesen wird oder, wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann, die Bescheinigung, an einer 3- bis 7-stündigen Schulung bei einer Fahrschule teilgenommen zu haben, vorgelegt wurde.
Und um dieses Hickhack geht's doch nur.
Die Einen (Italien, Spanien, Polen etc.) haben die 125er im B enthalten und alle anderen nationale Schlüsselzahlen......
Wobei da die Anforderung sehr der deutschen Regelung ähnelt.
Laut ADAC:
Italien: Italienische Pkw-Führerscheine umfassen auch die Klasse A1
Polen: Polnische Führerscheine der Klasse B berechtigen den Inhaber auch zum Führen eines Kraftrades mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3, einer Leistung von höchstens 11 kW und einem Leistungs-/Gewichtsverhältnis von höchstens 0,1 kW/kg. Voraussetzung ist der Vorbesitz der Klasse B für mindestens 3 Jahre.
Laut Autorevue zu SZ 111:
Italien & Lettland: Keine speziellen Bedingungen
Tschechische Republik: Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe dürfen in unserem Nachbarland mit dem Code 111 gelenkt werden.
Spanien: Wer seit mindestens drei Jahren den Führerschein der Klasse B besitzt, darf 125er mit dem Code 111 fahren.
Portugal: Hier gilt das Mindestalter von 25 Jahren.
D.h. diese Länder akzeptieren die österreichische Schlüsselzahl 111? Dann können sie ja auch die 196 akzeptieren, oder tun sie das schon?
Zitat:
@Ron_Blanco schrieb am 02. März 2022 um 14:41:50 Uhr:
D.h. diese Länder akzeptieren die österreichische Schlüsselzahl 111? Dann können sie ja auch die 196 akzeptieren, oder tun sie das schon?
Nein und ob der Code 111 gleich dem Österreichischen ist, wer weiß...
Italien:
https://www.provinz.bz.it/.../fuehrerscheine-am-a-bis-e.asp
Code 111 ist doch der österreichische. Und es steht auf der Seite das diese Länder den akzeptieren
Zitat:
@Ron_Blanco schrieb am 2. März 2022 um 16:40:45 Uhr:
Code 111 ist doch der österreichische. Und es steht auf der Seite das diese Länder den akzeptieren
Und ich glaube wir sprechen hier von der deutschen B196 Erweiterung. Oder irre ich mich?
Zitat:
Und ich glaube wir sprechen hier von der deutschen B196 Erweiterung. Oder irre ich mich?
Genau, und ob die im Ausland gültig sein sollte. Da ist es ja interessant zu wissen das das österreichische Äquivalent - ebenfalls als 3 stellige Schlüsselzahl nur national gültig - bereits im Ausland akzeptiert wird.
Nein, irren tuen hier ganz andere...!
Zitat:
Nein, irren tuen hier ganz andere...!
Das sagt der richtige
Zitat:
@Ron_Blanco schrieb am 2. März 2022 um 17:04:59 Uhr:
Zitat:
Nein, irren tuen hier ganz andere...!
Das sagt der richtige
Und ich habe bei dir ein bestimmtes Gefühl. Rechthaber ???
Zitat:
@Ron_Blanco schrieb am 2. März 2022 um 13:34:25 Uhr:
Zitat:
Nein. Das mit den 5 Jahren wurde 2011 eben geändert. Du brauchst 2 Jahre B-Besitz und 7 Stunden Kurs (Theorie+Praxis). Und ja, 2011 ist richtig:
https://www.legifrance.gouv.fr/loda/id/JORFTEXT000023278404/Die EU-Richtlinie gibt es ja schon länger. Lediglich war der letzte Stichtag zur Umsetzung der 13. Januar 2013.
Unter Punkt 8 steht doch das der Kurs entfällt wenn 5 jährige Fahrpraxis besteht:
"Sektion 8Der Fahrer von Leichtkrafträdern, Inhaber eines Führerscheins der Klasse B, ist von der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung befreit, wenn er nachweist, dass er diese Art von Fahrzeug in den letzten fünf Jahren vor dem 1. Januar 2011 ausgeübt hat.
Es geht um Fahrpraxis mit dem 125er. Das ist quasi eine Art Bestandsschutz, dass nicht alle, die schon ewig von der alten Regelung Gebrauch gemacht haben, auf einmal von heute auf morgen den 7-stündigen Kurs machen müssen. Wer also bis 2011 schon 5 Jahre Erfahrung mit ner 125er gesammelt hat, ist befreit. Die anderen müssen 2 Jahre B haben und dann den 7-stündigen Kurs absolvieren.
Edit: zumindest interpretiere ich das so. Evtl. ist es auch so gemeint, dass auch nachgewiesene(!) Fahrpraxis (nur die Klasse B zu besitzen, reicht also nicht) mit einem PKW von der Kurspflicht befreit. Dafür kenne ich mich in französischem Jurasprech nicht genug aus, um das sicher zu beurteilen.
Edit2: Also es geht wohl um Fahrzeuge der Kat. L5e oder Leichtkrafträder, somit keine PKW. Außerdem geht es nach französischer Rechtsauffassung nicht darum, 5 Jahre Fahrpraxis nachzuweisen, sondern darum, in dem Zeitraum von 5 Jahren vor 2011 Fahrpraxis nachzuweisen. D.h. theoretisch selbst 1 Tag Fahrpraxis würde ausreichen, um vom Kurs befreit zu werden.
Zitat:
@Ron_Blanco schrieb am 2. März 2022 um 14:41:50 Uhr:
Laut Autorevue zu SZ 111:Italien & Lettland: Keine speziellen Bedingungen
Tschechische Republik: Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe dürfen in unserem Nachbarland mit dem Code 111 gelenkt werden.
Spanien: Wer seit mindestens drei Jahren den Führerschein der Klasse B besitzt, darf 125er mit dem Code 111 fahren.
Portugal: Hier gilt das Mindestalter von 25 Jahren.
D.h. diese Länder akzeptieren die österreichische Schlüsselzahl 111? Dann können sie ja auch die 196 akzeptieren, oder tun sie das schon?
Zitat:
@Ron_Blanco schrieb am 2. März 2022 um 17:03:20 Uhr:
Da ist es ja interessant zu wissen das das österreichische Äquivalent - ebenfalls als 3 stellige Schlüsselzahl nur national gültig - bereits im Ausland akzeptiert wird.
Weder, noch. Es gibt keine Akzeptanz von SZ/Code 111 im Ausland. In den genannten Ländern gibt es eben keine Schlüsselzahlen für die 125er. Damit gilt die Berechtigung dort für alle, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Auch für Österreicher* ohne Code 111 oder Deutsche* sowohl mit als auch ohne B196.
*meint: Inhaber österreichischer bzw. deutscher Führerscheine. Weil sowohl Nationalität, als auch Wohnsitz, irrelevant sind.