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Mit B196 bald ins Ausland? Revision der EU Führerscheinverordnung geplant.

Sorry erstmal für den reißerischen Titel, aber was ja nicht ist, kann ja noch werden 🙂

Die EU Kommission plant Ende 2022 eine Neuauflage der EU Führerscheinverordnung auf den Weg zu bringen. In dieser Verordnung ist z.B. auch geregelt, daß EU Staaten für ihr Territorium die uns bekannten Ausnahmen zulassen können, um mit der Fahrerlaubnis der Klasse B auch Zweiräder der Klasse A1 zu führen. Bei dieser Initiative geht zwar nicht Primär um dieses Thema, jedoch könnte man die Bürokraten dazu animieren, die gegenseitige Anerkennung zumindest als Rechtsgrundlage zu unterstützen.

Der Fahrplan zu dieser Gesetzesinitiative befindet sich grade in der Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung. Firmen, Organisationen, Verbände und alle EU-Bürger können noch bis zum 21 Mai 2021 Ihre Anregungen zur Berücksichtigung an die EU Kommission senden.
Ich würde Euch bitten davon rege Gebrauch zu machen!

Man kann die Kommentare in jeder Amtssprache der EU einreichen. Ich selber habe bereits einen sehr umfangreichen Kommentartext in Englischer Sprache an die Kommision gesandt.

Wichtig ist nur, daß ihr bei Euren Kommentaren nicht direkt und sehr spezifisch auf die B196 Regelung in Deutschland Bezug nehmt (mit der die EU Kommission ja nichts am Hut hat), sondern eher auf das Fahren von A1 Zweirädern mit Klasse B an sich und die momentan im EU-Recht fehlenden Rechtsgrundlagen zur gegenseitigen Anerkennung solche Ausnahmen, wodurch sich erheblich Nachteile ergeben.

Als hilfreiche Argumentationslinie wäre es z.B. vorteilhaft etwas in die Richtung der positiven Umweltaspekte (z.B. geringerer Verbrauch, weniger Verkehrsdichte in Städten, Förderung der Elektromobilität von A1 Zweirädern u.s.w.) sowie der momentanen Nachteile in der Freizügigkeit und freie Beweglichkeit, den kleinen Grenzverkehr und grenzüberschreitenes Pendeln, welche durch die momentan fehlenden gegenseitigen Anerkennungen dieser Ausnahmeregelungen entstanden sind. Ebenso wenn ein EU Bürger sein Wohnsitz in ein anderes EU Land verlegt, ihm dadurch Nachteile entstehen, weil seine, z.B. Deutsche, Österreichische, Französiche, Belgische, Ausnahmeregelung (trotz „Kurs“ in dem Heimatland) im anderen EU-Staat nicht anerkannt wird und er dadurch unnötig diskriminiert wird oder je nach EU Land gar genötigt würde seinen Führerschein umzutauschen.

Da es in diesem Stadium auch um eine Folgenabschätzung geht, sind auch Kommentare empfehlenswert, die z.B. einen wirtschaftlichen, sozialen, umwelt oder einen Grundrechte-Vorteil haben. So, jetzt habe ich Euch hoffentlich schon genug Stichpunkte genannt, um die Bürokraten in Brüssel ein wenig zu beschäftigen. Bitte Kommentiert alle fleißig dieses Gesetzesvorhaben.

Ihr findet den Vorgang und die Kommentarfunktion (nach Registrierung) unter diesem Link der Europäischen Kommission:
https://ec.europa.eu/.../...ision-of-the-Directive-on-Driving-Licences

309 Antworten

Ich interpretiere die französische Regelung anders. Das würde auch wenig Sinn machen das jemand der 1975 in Frankreich Klasse B gemacht hat und damit schon ewig 125er fahren darf, im Jahre 2013 5 Jahre Fahrpraxis nachweisen muß um die Berechtigung nicht zu verlieren.
Naja egal...
In dem Artikel ist ausdrücklich die Rede davon das diese Länder Code 111 akzeptieren:

"Wo gilt der Code 111?
Achtung: In den meisten europäischen Ländern wird ein Führerschein der Klasse A1 benötigt, um ein 125er-Motorrad lenken zu können. Der Code 111 wird – abgesehen von Österreich – nur in fünf weiteren Ländern der EU akzeptiert, und das zu teils abweichenden Bedingungen:

Italien & Lettland: Keine speziellen Bedingungen
Tschechische Republik: Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe dürfen in unserem Nachbarland mit dem Code 111 gelenkt werden.
Spanien: Wer seit mindestens drei Jahren den Führerschein der Klasse B besitzt, darf 125er mit dem Code 111 fahren.
Portugal: Hier gilt das Mindestalter von 25 Jahren..."

Zitat:

@Ron_Blanco schrieb am 2. März 2022 um 18:20:05 Uhr:


Ich interpretiere die französische Regelung anders. Das würde auch wenig Sinn machen das jemand der 1975 in Frankreich Klasse B gemacht und damit schon ewig 125er fahren darf, im Jahre 2013 5 Jahre Fahrpraxis nachweisen muß um die Berechtigung nicht zu verlieren.

Warum sollte das wenig Sinn machen? Wer ewig 125er fährt, hat doch kein Problem nachzuweisen, dass er das in den 5 Jahren vor 2011 (! ja, 2011, und nicht 2013 !) auch schon getan hat?

Diese Sichtweise unterstützt auch die Äquivalenztabelle:
https://eur-lex.europa.eu/.../?uri=CELEX%3A32016D1945&%3Bfrom=DE

Zitat:

In dem Artikel ist ausdrücklich die Rede davon das diese Länder Code 111 akzeptieren:

"Wo gilt der Code 111?
Achtung: In den meisten europäischen Ländern wird ein Führerschein der Klasse A1 benötigt, um ein 125er-Motorrad lenken zu können. Der Code 111 wird – abgesehen von Österreich – nur in fünf weiteren Ländern der EU akzeptiert, und das zu teils abweichenden Bedingungen:

Das hat der ÖAMTC halt mal behauptet und seitdem schreiben alle davon nur noch ab. Dass das falsch ist, kann man an den Ländern ganz einfach sehen: Italien verlangt nur Klasse B, auch bei Touristen. Warum sollte da ein österreichischer Code 111 noch relevant sein? Spanien mit den 3 Jahren Vorbesitz ebenso. Auch für alle EU-Führerscheine. Irgendwelche nationalen Codes interessieren die Spanier nicht. Was soll also diese Aussage von einer "Akzeptanz" von C111 bedeuten, wenn Spanien sowas gar nicht erfordert?

Es ist einfach nur falsch verstanden worden: die Länder haben wohl einfach mit ihren Regeln geantwortet, ohne zu verstehen, was ein Code 111 sein soll. Der ÖAMTC hat das dann so interpretiert, dass man ihnen die Akzeptanz bestätigt hätte. Ungefähr so:

ÖAMTC: Kann ich mit dem Führerschein Klasse B und dem Zusatzcode 111 in Spanien 125er fahren, wenn ich nicht Klasse A1 besitze?
Spanien: (was ist Code 111???) Äh ja. Wenn du Klasse B seit 3 Jahren besitzt, darfst du in Spanien 125er fahren.
ÖAMTC: Alles klar. Danke für die Bestätigung!

Das macht schon deshalb wenig Sinn weil sich darauf geeinigt wurde das alle alten Fahrerlaubnisse Bestandschutz haben.
Das beste Beispiel sind die älteren Belgier, die heute noch fahren dürfen obwohl sie nie eine Fahrausbildung oder Prüfung hatten.
Die Franzosen die vor 1975 Klasse B gemacht haben dürfen sich seit ein paar Jahren B79 eintragen lassen (Wohnmobil über 3,5t), und müssen dafür auch keine Fahrpraxis mit schweren Wohnmobilen nachweisen.

Was weiß ich, was sich die Franzosen für Bestandsschutzregeln auferlegt haben? Was Belgien macht, steht doch auf einem anderen Blatt. Frankreich hat nunmal 2011 diese Neuregelung der 125er-Erlaubnis erlassen, weil sie mit der alten nicht zufrieden waren. Das hat ja mit EU-Recht und den EU-Klassen auch nix zu tun, da nationale Regelung. Im Gegensatz zu B79. Googel mal dazu, dann wirst du das schon finden, was ich geschrieben habe.

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So hier steht noch was zum Bestandschutz in Frankreich, so kommt das schon eher hin.

"Fahren eines 125 mit einem B-Führerschein (Auto):
Vor dem 1. März 1980 : In diesem Fall brauchen Sie nichts Besonderes zu tun. Sie können 125-ccm-Motorräder oder -Roller in Frankreich, aber auch in allen europäischen Ländern fahren. (Sie müssen keine Verwaltungsformalitäten erledigen).

Zwischen dem 1. März 1980 (einschließlich) und dem 19. Januar 2013 : Aufgrund eines Verwaltungsfehlers verfügt eine große Mehrheit der B-Genehmigungen, die in diesem Zeitraum erhalten wurden, tatsächlich über die A1-Genehmigung, insbesondere mit der 1997 eingeführten Gleichwertigkeit oder der Folge von Ausbildung.

Nämlich :

Wenn Ihr Führerschein den Vermerk A1 (oder AL) trägt, dürfen Sie in Frankreich und in Europa fahren. Die Verwaltung verlängert diese Kategorie, wenn Sie Ihren Führerschein ersetzen.
Vermerk des Innenministeriums vom 23. März 2013 : „Die meisten der bis zum 1. Januar 2011 ausgestellten Genehmigungen und einige der zwischen dem 1. Januar 2011 und heute ausgestellten Genehmigungen beinhalten die Kategorie A1, die an Falsche (Gleichwertigkeit, Ausbildung, etc.) entweder auf dem Fahrtitel oder in den FNPC-Daten. Es ist daher unmöglich geworden, dieses Recht Personen zu entziehen, die manchmal täglich das Fahren eines leichten Motorrads üben, in der Überzeugung, dass sie dies in Übereinstimmung mit den Vorschriften tun. Auch wenn die Klasse A1 entweder im Führerschein oder in den FNPC-Daten erwähnt wird, ist es üblich, diese Klasse im Falle einer Neuausstellung des Führerscheins zu erneuern. »"

Ja, das war aber ein Fehler und die Leute haben die echte Kategorie A1 bekommen. Das hat nix mit 125er-mit-Klasse-B zu tun.

So kommt es aber auf jeden Fall hin das der ADAC schreibt:

"Französische Pkw-Führerscheine berechtigen zum Führen von A1-Krafträdern, wenn sie vom 1. Januar 1955 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden"

Diese Leute müssen dann auch keine Fahrpraxis nachweisen um die Berechtigung zu behalten.

D.h. diese Nachweissache betrifft nur wenige, die das Pech hatten nicht von dem Verwaltungsfehler zu profitieren.

Gut möglich. Das würde auch zur Äquivalenztabelle passen. Natürlich müssen die nichts nachweisen. Die haben ja jetzt die echte A1. Finde aber interessant, dass dieser Fehler so unbekannt ist. Das 'betrifft nur Wenige' finde ich aber relativ. 2013 ist 9 Jahre her. Betrifft damit grob überschlagen >15% der Bevölkerung.

Mit "wenige" meine ich die Leute, die ihren B Führerschein zwischen 1. März 1980 und 19. Januar 2013 gemacht haben. Von denen haben ja offenbar nicht alle A1 bekommen, sondern nur die große Mehrheit.

Warum sollte der französische Verwaltungsfehler denn hier in Deutschland so bekannt sein? Das kommt doch nicht in den Nachrichten, und beim googeln auf deutsch begegnet einem das auch nicht.

Ah, ok. Da hab ich dich falsch verstanden.

Könnte bekannt sein, weil ja doch einiges geschrieben wurde über die 125er-Berechtigungen in Europa. Der ADAC weiß es ja anscheinend auch, ohne auf den Verwaltungsfehler hinzuweisen.

Ach so. Hat Frankreich denn auch ein Vertragsverletzungsverfahren dafür bekommen? Ist doch ein grober Verstoß gegen EU Recht.

Gute Frage. Erstmal müsste deswegen jemand klagen. Da der Fehler so unbekannt außerhalb Frankreichs zu sein scheint, eher unwahrscheinlich, dass das passiert. Erfolgschancen für eine Klage sähe ich zwar prinzipiell, denn auch Deutschland wurde ja für die fehlende Umsetzung der Drossel-Regelung bei A2 gerügt. Mit der Folge, dass die Drossel-Regelung nur im Inland nicht angewendet wird.

Andererseits passierte dieser Fehler in Frankreich ja vor Umsetzung der EU-Richtlinie 2013.

Im Übrigen ist die A2-Drossel-Regelung immer noch falsch umgesetzt (Entdrosselt max doppelte Leistung, nicht max. 70 kW. Sprich: wenn gedrosselt 25 kW, dann ungedrosselt max. 2x25=50 kW). Interessiert aber keinen ausreichend.

Jor. Hatte Deutschland nicht schon ein Vertragsverletzungsverfahren dafür bekommen das es den C1 Führerschein bis zum 50. Lebensjahr erteilt hat, anstatt nur auf 5 Jahre befristet?

Wäre schon lustig wenn Frankreich hingegen ungestraft damit durch kommt über 30 Jahre lang eine Fahrerlaubnisklasse zu verschenken.

Zitat:

@TilJes schrieb am 02. März 2022 um 23:54:41 Uhr:


Die haben ja jetzt die echte A1.

Auch nicht schlecht... 😁
Der Italiener mit Kl B hat dann einen unechten A1? 🙂

Mit dem C1 weiß ich nicht.

Naja wieso? Nationale Regelung. Vor 2013 war das eben anders. Deutsche Führerscheine vor April 1980 bekommen ja auch A1 'geschenkt'.

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