Mit altem (2014er) Kennzeichen kontrolliert worden! Strafanzeige!

Ja da denkt man sich das passiert einem selbst nicht, und dann hat man doch einmal vergessen ein neues Kennzeichen zu besorgen 🙄

Da der Erinnerungsbrief leider bei der alten Adresse (Eltern) gelandet ist (+ diese vergessen haben mich zu kontaktieren), und ich mich derzeit im Prüfungsstress befinde, habe ich da überhaupt nicht dran gedacht. Die letzten 8 Jahre hat das noch alles geklappt.

Die (jährlich wiederkehrende) Frage also: Was ist für ein Straßmaß (vor allem Geld) ist zu erwarten, wenn man Student ohne Nebenjob ist?

Ein neues Kennzeichen habe ich nach dem Schock natürlich gleich besorgt. Jetzt liest man hier teilweise, das es Sinn mach dieses am nächsten Tag bei der zuständigen Polizeidienststelle vorzuzeigen. Ist da was dran?

Beste Antwort im Thema

Moin,

Zitat:

Bei mir war es ein fehler der Versicherung

Ich frage mich warum das ein Fehler der Versicherung war.

Die Pflicht mir ein neues Kennzeichen zu holen habe ich. Und auch ich als Rollerfahrer habe das Kennzeichen zum Vorschriftsmäßigen Tag am Roller anzubringen. Oder aber den Roller nicht zu fahren

59 weitere Antworten
59 Antworten

Zitat:

@NaviCacher schrieb am 5. März 2015 um 01:30:53 Uhr:



Zitat:

@mrsing48 schrieb am 5. März 2015 um 01:15:27 Uhr:


Ich kenne die Dienststelle ja nicht, und ich habe auch kein Knöllchen oder überhaupt irgendein Papier erhalten.
Und woher weißt Du dann, daß eine Strafanzeige gestellt wurde?
Sorry, daß ich so dumm frage, aber ich war noch nie in so einer Situation.

Gruß Martin.

Sollten die Polizisten durch den Besuch von der Anzeige absehen, machen sich die Polizisten Strafbar. Nun ist die Frage, ob der Polizist seinen Job auf die Rasierklinge legt oder nicht!

Der Polizist ist verpflichtet, einer Straftat nachzugehen und diese auch zur Anzeige zu bringen. Hier hilft auch die Dränendrüse nicht. Die kann maximal was bringen, wenn der Polizist sich auf diese Rasierklinge begibt und dann hofft, dass er kein Problem bekommt...

Was mich auch wundert, dass er kein Zettel bekommen hat, sozusagen als Quittung. Vielleicht hätte der TE auch einfach nach Namen Fragen können. Ist aber jetzt wohl zu spät. Also drauf warten, bis die Post kommt und dann zur entsprechenden Stelle die Antwort, oder einfach an eine beliebige Dienststelle und den Fall erklären. Die werden das dann schon weiterleiten.

Ich würde mich, wenn die Post vom Staatsanwalt kommt, schriftlich dazu äußern. Ohne Erfahrung mit genau dieser Situation zu haben, kann ich durch die Erfahrung anderer sagen, dass man den Staatsanwalt mit einer guten Erklärung milde stimmen kann.
Ich würde also eine gute Erklärung vorbereiten - Tipps wurden hier bereits gegeben.
Wenn du es gut machst, wird das schon nicht so tragisch, da bin ich mir sicher!

Definitiv: Hast du weiterhin nichts am Stecken und in deinem Leben nichts mit der Polizei zu tun gehabt, wird ein solcher Fall als Erstlingstat i.d.R. eingestellt. Ich würde mir keinen Kopf machen. Anders würde es aussehen, wenn du lange Zeit nach der Kennzeichenwechselerfordernis fahrend angetroffen wirst. Im ersten Fall wäre es fahrlässig und i.d.R. wird es eingestellt, im zweiten Fall wäre mit einer Strafe zu rechnen, da es dann Richtung Vorsatz geht.

Also....in deinem Fall....keine Panik.

Trotzdem darfst du das Ergebnis gerne hier mitteilen.

Du wirst als Erstes eine Vorladung von der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung bekommen, da mußt du Angaben zur Person machen und kannst dich zur Sache äußern und entlastende Argumente vorbringen. Erst nach der Vernehmung macht der Sachbearbeiter die Akte fertig und sendet sie weiter zur Staatsanwaltschaft . Der StA entscheidet ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht. Wenn nicht, kann (muss er aber nicht) er auf einen Strafbefehl (Geld) entscheiden, den du aber nicht annehmen mußt. Dann kommt es zur Hauptverhandlung!

Ähnliche Themen

Vielleicht erfolgte die Vernehmung bereits vor Ort.
Ist in einfachen Fällen ja schnell gemacht. Vorwurf erläutern und Fragen ob freiwillig etwas zur Sache ausgesagt wird.
Personalien wurden ja garantiert schon aufgenommen.

Eine Einladung der Polizei zur Vernehmung muß nicht annehmen.
Sie tut zwar gerne so als ob, aber verpflichtend vorladen kann erst der Staatsanwalt.
(Was er bei Bagetelldelikten auch nur selten macht, Strafbefehl rausschicken ist zeitsparender.)

Leute verunsichert den TE nicht zu sehr klar ist es eine Straftat führen eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung. Aber im Endeffekt wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird. Dadurch das es hier sagen wir ein Versehen war und der te keine Vorstrafen im Bezug Betrug oder ähnliches hat ist die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung des Verfahrens hoch. Grade weil es vor der Exekutive als Lappalie durchgeht und es weit aus wichtiger ist einen Mord nachzugehen als einem sag ich mal lausigen Rollerfahrer der mal den Termin für das neue Kennzeichen verpennt hat.

Mord macht die Kripo, das kann sich der Schutzpolizist nicht aussuchen.

Zitat:

@armyman88 schrieb am 5. März 2015 um 19:13:27 Uhr:


Leute verunsichert den TE nicht zu sehr klar ist es eine Straftat führen eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung. Aber im Endeffekt wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird. Dadurch das es hier sagen wir ein Versehen war und der te keine Vorstrafen im Bezug Betrug oder ähnliches hat ist die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung des Verfahrens hoch. Grade weil es vor der Exekutive als Lappalie durchgeht und es weit aus wichtiger ist einen Mord nachzugehen als einem sag ich mal lausigen Rollerfahrer der mal den Termin für das neue Kennzeichen verpennt hat.

Hochzeitstag verpennen wird oftmals schlimmer geahndet als Mopedkennzeichen-Termin verpennen! 😁

kbw 😁

So ist das nunmal. Und die Exekutive beinhaltet Staatsanwaltschaft und jeglichen Polizeidienst. Also dann nochmal Schulbank drücken. Und an den TE wird nicht so schlimm werden wie das alle Schwarzmaler hier schreiben das sind die wirklich krassen Verurteilungen.

Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ist ein Vergehen. Als sogenanntes Offizialdelikt muss ein Strafverfahren eingeleitet werden. Die Akte muss von der Polizei zum Staatsanwalt.

Ein ab 21-Jähriger kann unter Umständen noch unter das Jugendstrafrecht (Jugendgerichtsgesetz = JGG) fallen. Dann wird geprüft, ob ein Versehen (Fahrlässigkeit) infrage kommt oder eine vorsätzliche Tat. Zum Beispiel (übertrieben): Vorfall gleich am 1. März auf kurzer Strecke oder Wochen später auf längerer Tour. Beim "Versehen" wird beim jugendlichen Ersttäter ein erzieherisches Gespräch bei der Polizei fällig. Wird das wahrgenommen, kann die StA das Verfahren einstellen. Beim vorsätzlichen Ersttäter oder Wiederholungstäter können einige Stunden gemeinnützige Arbeit oder verschärfend eine richterliche Ermahnung zur Einstellung des Verfahrens führen (nennt sich alles Diversion). Beim erwachsenen Ersttäter kann es anders aussehen.

Dies ist nur eine grobe Übersicht. Viele andere Konstellationen sind möglich.

Ein unter 21-Jähriger soll als Beschuldigter grundsätzlich nicht schriftlich angehört werden.

Es macht sich sicherlich gut, wenn der Themenstarter bei seiner Vernehmung den Versicherungsschutz nachweist.

Auf jeden Fall: Kopf nicht hängen lassen, Reue zeigen und sich bessern!

Zitat:

@RedRockCrosser schrieb am 6. März 2015 um 02:06:21 Uhr:



Es macht sich sicherlich gut, wenn der Themenstarter bei seiner Vernehmung den Versicherungsschutz nachweist.

Auf jeden Fall: Kopf nicht hängen lassen, Reue zeigen und sich bessern!

Vielen Dank auch euch allen für eure Tipps und eure Unterstützung :-)

Hab natürlich nur wenige Stunden später schon ein aktuelles Kennzeichen gekauft. Werde mich mal darum bemühen von meiner Versicherung einen Nachweis über durchgehende Kennzeichenabnahme der letzten Jahre zu erhalten.

wenn es dir nichts ausmacht poste bitte das ergebnis des ganzen

Soeben habe ich auf die Post der Polizeihauptstelle geantwortet. In dieser wurde einem die Möglichkeit erörtert binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu der Sache zu nehmen. Dann konnte man noch Kreuzchen machen, u.a zu "Ich gebe die Straftat zu" (in meinem Fall natürlich kein Verbrechen, sondern ein Vergehen gem §6 PflVG), oder "Ich gebe die Sache nicht zu".

Ich habe mich selbstverständlich geständig gezeigt, und mich schriftlich (2 Din A4 Seiten unter Darlegung aller Dokumente die für mich sprechen (u.a. hab ich von der Versicherung ein etwas widerwillig erstelltes Schreiben, welches mir das die letzten 5 Jahre umfassende durchgehende Vertragsbündnis bescheinigt, insg. so 3 Stück)) geäußert. Auch habe ich, unter Berücksichtigung aller Umstände (hab da so ziemlich alles was für mich spricht) die Bitte hinzugefügt, das Verfahren gemäß §153 StPO einzustellen, oder wenn es nicht anders geht, hilfsweise über §153a StPO (dann mit Geldbuße).

Jetzt heißt es wieder abwarten.

Na dann viel erfolg!

Viel Erfolg auch von mir - ich habe aber das Gefühl, dass es klappen wird.

Deine Antwort
Ähnliche Themen