mindestbodenfreiheit
an meinem fahrzeug wurde bemängelt das ich keine ausreichende bodenfreiheit hätte.
ich hab eine anzeige wegen verstoß gegen §19(2) und §30. mein auto sei eine verkehrsgefährdung weil ich eine geringere bodenfreiheit als 7 cm habe. die betriebserlaubnis sei erloschen.
fakt ist:
ich habe einen zusätzlichen spoiler am auto, dieser ist eingetragen, hatte bei der eintragung 6cm zum boden.
bei der eintragung des fahrwerks war der spoiler schon dran.
der spoiler wurde mir paar monate später eingetragen, das wollte ich halt mal zur sicherheit haben.
alle mindestmaße (radmitte/bördelkannte werden eingehalten)
abstand am weichplastikspoiler zum boden sind ca 6cm.
ich habe mich ausgiebig mit der thematik beschäftigt und bin immer noch der meinung das meine betriebserlaubnis nicht erloschen ist. das bußgeld von 50 euro und 3 punkte möchte ich nicht bezahlen.
kann mir einer weiterhelfen? einspruch habe ich eingelegt mit folgendem begründungen:
- das fahrzeug war beladen
- die fläche war nicht 100% eben
- die weiterfahrt wurde mir nicht untersagt
- es wurden nichtmal die fahrzeugpapiere vor ort kontrolliert
- es gibt keinen paragraphen der eine mindestbodenfreiheit regelt
- ein konkreter fall einer verkehrsgefährdung liegt nicht vor
- ich habe die bestätigung vom tüv das alles ok ist
- der tüv hat mir den spoiler eingetragen
- ich war schon bei der hu mit dem spoiler (ohne mängel)
- das fahrwerk ist auch schon mit dem verbauten spoiler eingetragen worden
- ich habe das gerichtsurteil vom olg köln zum erlischen der be
- die eingetragene maße stimmen genau überein mit den einstellungen des fahrwerks
- 19(2)StVZO wird ja schon widersprochen weil der spoiler eingetragen wurde
der einspruch wird angeblich abgewiesen, weil mein auto einen so geringen federweg hat das es bei beladung nicht um 3cm tiefer werden kann... dies hat mir die sachbearnbbeiterin so erklärt. der polizist wird natürlich aussagen das der boden eben war...
ein weitere grund ist mir noch später eingefallen und zwar war das fahrzeug nicht komplett ausgefedert, durch das vorherige aprupte abbremsen ist das fahrzeug eingefedert und dadurch tiefer. dies ist bei solche zähen druckstufen wie sportfahrwerken durchaus üblich.
wäre super wenn mir einer weiterhelfen könnte oder fakten, gerichtsurteile oder ähnliches zu dieser sach hätte.
PS: falls ein anwalt unter euch sein sollte, es muss keine rechtsberatung sein, es reicht ja auch wenn ihr mir erklärt was ihr machen würdet wenn euch sowas passieren würde...
Urteil des OLG Hamm vom 06.08.1999
Urteil des BGH 3. Zivilsenat vom 16. Mai 1991
Urteil Oberlandesgericht Köln vom 28.03.1995
sind mir bisher bekannt... und finde ich für mich auch hilfreich...
71 Antworten
auch hauptwohnsitz genannt...
zurück zum thema bitte
gibt es keinen dem es auch so geht wie mir? weiß einer einen ausweg?
ich weiß ja net wies beim passat ist, aber für den golf gibts zwei spoiler für meine stoßstange, wenn die meckern würden, würde ich einfach den kleineren dranbauen, dann sieht der wagen sehr hoch aus.
das geht beim passat auch. meiner hat inzwischen auch mehr wie 7cm.
aber es geht um die anzeige und das erlischen der be. ich soll 3 punkte bekommen und 70 euro strafe und das nur weil es einenm nicht gefallen hat. es gibt keine gesetztesregelung noch sonstwas....
habe schon einspruch eingelegt, aber ohne weitere beweise und gerichtsbeschlüsse etc. will es die sachbearbeiterin nicht zurücknehmen.
ein erlischen der be ist ein richtig gravierender vorfall und das alles wegen 6cm anstatt 7cm. das betrifft dann wohl massenweise getunte autos oder seriensportwägen... das kann doch nicht sein!
du sagst es ja... das kann nicht sein... also bleibt dir wohl nichts anderes übrig, dein Recht über gerichtliche wege geltend zu machen
§ 19 StVZO sagt:?[...] (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch NICHT, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1- für diese Teile
a- eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b- der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist [..] oder
2- für diese Teile
a- eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht [...] erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind."
Das heißt: der Spoiler hat ein Teilegutachten, ABE oder SO, damit wurde das fahrzeug begutachtet und der Sachverständige hat das abgenommen. Wenn ER von der Richtlinie abweicht, dann auf SEINE Verantwortung. Wenn du eigenmächtig nix verändert hast, würde ich es auf einen Prozess ankommen lassen. Er bekommt Geld dafür, um die vorschriftsmäßigkeit der Fahzeuge zu prüfen. Sein Name steht auf der Anbauabnahme.
und was macht man, wenn der spoiler serie ist und die karre halt doch recht tief gekommen ist, aber das fahrwerk eingetragen ist?
das is doch in etwa derselbe sachverhalt, oder?
hoffe ihr habt das oben verstanden *g*
Hier das neueste schreiben was ich erhalten habe.
man redet oder schreibt da gegen eine wand...
Schreiben vom Lndratsamt
Bodenfreiheit
die BULLEN haben keine ahnung , das ist eine kannbestimmung und keine mussbestimmung die 11cm BODENFREIHEIT
mfg mit freundlicher lichthupe
Das ist fett. Ich denke die Lippe ist ein original Teil aus der Serienproduktion, diese sind schon abgenommen worden als das Fahrzeug als Solches zum ersten Male zugelassen wurde.
Oder habe ich mich verlesen?
ja ist ein original teil mit eben weniger als 7cm zum boden
8cm müssen feste teile haben.
auch muss das ich gegen 19(2) verstoße eine gefährdung vorliegen. tut sie aber nicht.
am we bin ich auch auf der essener motorshow und werd da mal mehrere tuner nerven deswegen...
hoff ja immernoch das alles gut geht. sonst muss ich den sauren apfel beißen und zahlen... 🙁
Bodenfreiheit
Hallo , alle
ware heute beim TÜV :-) , weil ich tüv haben mußte .
der Tüv hat mein Jetta ohne Mängel abgenommen , obwohl mein frontblech 5cm vom boden ist und der endtopf hat nur 3-4cm freiheit ist alles eingetragen ,
habe mal nachgefragt , ist doch eine BESTIMMUNG ( kann ) keine muss , er antwortete wenn hinter mir rettungswagen oder feuerwehr usw... wäre und ich muß auf dem bürgersteig fahren und fahre mir was kaputt bezahlt mir das keiner. und wenn alles eingetragen ist ( wie es sein soll ) und fährt sich was bei strassenschäden kaputt die nicht ausgeschildert sind mit strassenschäden bezahlt die STADT.
also kann die polizei ein am arsch lec...
ich würde mir einen anwalt holen , wenn mir das passiert ( wenn es alles eingetragen ist )
könnte dir helfen
mfg aus kiel
kann ich irgendwie kontakt zu dem vom tüv aufnhemen.
vielleicht kann der mir ja helfen...
oder weiß doch noch jemand anderst was?