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mindestbodenfreiheit

Themenstarteram 27. November 2003 um 13:17

an meinem fahrzeug wurde bemängelt das ich keine ausreichende bodenfreiheit hätte.

ich hab eine anzeige wegen verstoß gegen §19(2) und §30. mein auto sei eine verkehrsgefährdung weil ich eine geringere bodenfreiheit als 7 cm habe. die betriebserlaubnis sei erloschen.

fakt ist:

ich habe einen zusätzlichen spoiler am auto, dieser ist eingetragen, hatte bei der eintragung 6cm zum boden.

bei der eintragung des fahrwerks war der spoiler schon dran.

der spoiler wurde mir paar monate später eingetragen, das wollte ich halt mal zur sicherheit haben.

alle mindestmaße (radmitte/bördelkannte werden eingehalten)

abstand am weichplastikspoiler zum boden sind ca 6cm.

ich habe mich ausgiebig mit der thematik beschäftigt und bin immer noch der meinung das meine betriebserlaubnis nicht erloschen ist. das bußgeld von 50 euro und 3 punkte möchte ich nicht bezahlen.

kann mir einer weiterhelfen? einspruch habe ich eingelegt mit folgendem begründungen:

- das fahrzeug war beladen

- die fläche war nicht 100% eben

- die weiterfahrt wurde mir nicht untersagt

- es wurden nichtmal die fahrzeugpapiere vor ort kontrolliert

- es gibt keinen paragraphen der eine mindestbodenfreiheit regelt

- ein konkreter fall einer verkehrsgefährdung liegt nicht vor

- ich habe die bestätigung vom tüv das alles ok ist

- der tüv hat mir den spoiler eingetragen

- ich war schon bei der hu mit dem spoiler (ohne mängel)

- das fahrwerk ist auch schon mit dem verbauten spoiler eingetragen worden

- ich habe das gerichtsurteil vom olg köln zum erlischen der be

- die eingetragene maße stimmen genau überein mit den einstellungen des fahrwerks

- 19(2)StVZO wird ja schon widersprochen weil der spoiler eingetragen wurde

der einspruch wird angeblich abgewiesen, weil mein auto einen so geringen federweg hat das es bei beladung nicht um 3cm tiefer werden kann... dies hat mir die sachbearnbbeiterin so erklärt. der polizist wird natürlich aussagen das der boden eben war...

ein weitere grund ist mir noch später eingefallen und zwar war das fahrzeug nicht komplett ausgefedert, durch das vorherige aprupte abbremsen ist das fahrzeug eingefedert und dadurch tiefer. dies ist bei solche zähen druckstufen wie sportfahrwerken durchaus üblich.

wäre super wenn mir einer weiterhelfen könnte oder fakten, gerichtsurteile oder ähnliches zu dieser sach hätte.

PS: falls ein anwalt unter euch sein sollte, es muss keine rechtsberatung sein, es reicht ja auch wenn ihr mir erklärt was ihr machen würdet wenn euch sowas passieren würde...

Urteil des OLG Hamm vom 06.08.1999

Urteil des BGH 3. Zivilsenat vom 16. Mai 1991

Urteil Oberlandesgericht Köln vom 28.03.1995

sind mir bisher bekannt... und finde ich für mich auch hilfreich...

71 Antworten

Also:

Die Sache mit dem Scheinwerfer für Abblendlicht ist in der STVZO eindeutig geregelt: Es sind Minimum 500mm und keiner weniger! Sagt ein Prüfer naja, Spielraum von 50mm, so macht er sich strafbar, wenn ers einträgt erst recht.

STVZO, STVO und STVG gibts unter http://www.poko.de/ruf/service/download.cfm zum runterladen.

Weitere Seiten, die man zum Thema Recht/Verkehrsrecht kennen sollte sind:

http://www.vr-2000.de

http://www.avd.de

http://www.adac.de

Ach ja, wenn mir einer von den Grünen anders kommen will, halte ich ihm die STVZO unter die Nase, sag ihm den Paragraphen, dass ich beim TÜV bin und dass ers gefälligst nachlesen soll, wenn ers net glaubt.

Zum Thema Mindestbodenfreiheit:

Da gibts wie gesagt eine UNVERBINDLICHE Richtlinie. Wenn man sich dran hält kann einem keiner was...

Einer hat voll recht man kann sich auf nix festlegen da die eh alles was anderes sagen der tüv hat meinem Vater sein Cupdiffusor eingetragen mit 6cm bodenfreiheit und die rennleitung wollte den stilllegen

alles schwachsinn die sollen sich lieber mal um andere dinge kümmern und nich uns VWlern auffer pelle hängen

Themenstarteram 2. Dezember 2003 um 7:53

also die lichtaustrittskante halte ich ein mit 50 cm an meinem passat 35i.

der spoiler ist eingetragen mit dem vermerk auf ausreichend bodenfreiheit achten. das problem ist das ich ein gewindefahrwerk hab, das kann somit nach belieben hoch oder runter geschraubt werden. die maße die im fahrzeugschein eingetragen sind halte ich ein (abstand radmitte kotflügelkante.)

der spoiler hat hin und wieder (extreme einfahrten) mal gestreift, ist ja aber weichplastik und mach absolut nichts.

aber genau daraus soll mir der "strik" gedreht werden. es seie eine verkehrsgefährdung weil ich langsam fahren müsste oder mal ein teil des spoilers oder der ganze abreißen könnte.

hatt einer gerichtsurteile oder zurückgezogenen anzeigen oder tüv gutachten in der richtung?

ohne schlagkräftige beweise, gerichtsbeschlüsse werd ich wohl nicht einfach recht bekommen. da müsst ich dann schon dagegen klagen...

eine begutachtung nach §17 hat nicht stattgefunden. die weiterfahrt wurde mir auch nicht untersagt. der mängelbericht ist auch geklärt, es geht nur noch um das erlischen der be. natürlich will mir im moment kein tüv prüfer aus dem kaff hier bestätigen das alles ok ist (die kennen sich doch alle untereinander, der polizist hat schon mit ziemlich vielen tüv stellen telefoniert...)

ich glaub ich werd eher aus der sache rauskommen wenn ich mich darauf beruf das auf dem beweisfoto mein auto beladen war und der boden uneben.

Themenstarteram 2. Dezember 2003 um 7:58

ach übrigens porsche und andere hersteller haben ne ausnahmegenehmigung damit sie die 50cm regelung ungehen können...

gibts so ne ausnahmegenehmigung auch für spoiler? ;)

Diese Sondergenehmigungen sind eine Frechheit!

siehe Opel, Renault

Die bauen seit Jahren Lila farbene Windschutzscheiben ein

obwohl eine Tönung nur bis max 15% (oder so) zulassig ist.

Mercedes und BMW haben u.A. den Anfang mit XENON gemacht.

Dann gibt es da noch die neuen Dioden Heckleuchten- Sondergenehmigung

Nicht das ich mich darüber aufrege, aber warum bekommen manche Leute/ Konzerne Sondergenehmigungen erteilt und Andere nicht?

ein Beispiel noch: ein Kumpel, Frau Holle heißt er hier im Forum hat einen Einser, megatief. Hält ihn die Rennleitung an und heulen ihm die Taschen voll, weil sein Kennzeichen zu tief sei...

Wir zur nächsten Wache, Mängelschein vorgelegt: Der Ordungshüter schüttelt mit dem Kopf und murmelt was von guter Weiterfahrt... Da fällt dir nix mehr ein!

MfG sasha hehn

( manchmal fühle ich so wie hier) :D

Themenstarteram 2. Dezember 2003 um 12:27

naja wenn es wenigstens nen grund gäbe für den ich ne ausnahmegenehmigung brauchen würde.

gibt ja aber nichtmal. schlicht und ergfreifend weil der polizist meint mein auto sei zu gefährlich erlischt die be und ich muss jetzt wieder nachweisen das alles ok ist und herumprozesieren wenn ich die strafe nicht zahlen will...

Zitat:

Original geschrieben von zpeedy

der spoiler hat hin und wieder (extreme einfahrten) mal gestreift, ist ja aber weichplastik und mach absolut nichts.

aber genau daraus soll mir der "strik" gedreht werden. es seie eine verkehrsgefährdung weil ich langsam fahren müsste oder mal ein teil des spoilers oder der ganze abreißen könnte.

Sogar der vom Golf III Variant meiner Eltern hat schon gestreift (auch weichplastik) und das Auto hat original Rad-Reifen-Kombi und ist nicht tiefer und der Spoiler ist original ;)

wie man kann ohne streifenden spoiler fahren? wäre mir neu *g*

Themenstarteram 2. Dezember 2003 um 12:48

die frage die es zu klären gibt ist eben ob das verkehrsgefährdend ist wenn der spoiler streift...

gibts da nicht schon beschlüsse zu ner mindestbodenfreiheit?

kann mich wage an gerichtsbeschlüsse erinner wo einer geklagt hat weil sein auspuff abgerissen ist an ner bodenschwelle...

Ich glaube, da hast du keine Chance,

meine Mutter hatte mal vor Jahren so´n Seat Ibiza in Rot und ein Fahrwerk, da hätte man ins Gelände mit fahren können (das Modell noch von Fiat corp. mit dieser Porsche Einspritzanlage).

Mit dem Auto ist sie mal an einem wirklich hoch herausstehenden Gullideckel mit der Ölwanne hängengeblieben. Versucht zu klagen.... war alles für´n Arsch gewesen.

Themenstarteram 2. Dezember 2003 um 15:06

es geht darum um es eine verkehrsgefährdung darstellt wenn ein auto tiefer ist. eben tiefer als 7cm.

ich will doch nicht auf sowas klagen, hab nur mal so nem prozess gelegen, indem stand kein anspruch auf kostenerstattung aber auch das es keine festgelegte bodenfreiheit gibt...

Bei uns in Österreich gibt´s da ne eindeutige Regelung:

Alles <11cm ist unerlaubt und wird auch nicht eingetragen...

max

Themenstarteram 3. Dezember 2003 um 10:00

nja in at hab ich auch schon anderes gesehen ;)

es geht um deutschland und da gibt es keine feste regelung.

das mit 7cm ist ne richtlinie aber steht in keinem gesetzt und ist nicht bindend für fahrzeuge sonder soll nur bei neu eintargungen angewandt werden.

hat keiner so nen ähnlichen fall?

wie sieht es aus wenn ich mit deutschen kennzeichen in oesterreich mit <11cm fahre?

Themenstarteram 3. Dezember 2003 um 11:51

dann hat das niemand zu interessieren...

wenn ein belgisch extrem umgebautes auto nach deutschland kommt kann auch nichts gesagt werden...

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