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Mieten statt kaufen--Abschreibung komplett?

Themenstarteram 30. April 2004 um 10:23

Hallo,

mein Volvohändler hat ein Angebot, das sich "Mieten statt Kaufen" nennt.

Ich zahle 1.500 € an und zahle dann 300€ monatlich nach 12 Monaten kann ich den Wagen dann auslösen oder wieder abgeben der Wagen hat einen Listenpreis von ca. 28.000€.

was mich Interessiert gibt es da eine Regelung wie viel ich steuerlich absetzten kann, da ich Ihn über mein Geschäft laufen lasse?

Muss ich Fahrtenbuch führen oder geht es auch anderst?

Kann man Mietwagen nicht generell ganz absetzen?

Kann ich alle Tankquittungen absetzten?

Die MWST kann ich mir doch komplett wiederholen oder?

Gruß

Designer24

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9 Antworten

Jein. Müsste eigentlich so wie andere Firmenwagen auch gehandhabt werden. Will heißen:

- du bekommst die Vorsteuer zurück,

- kannst Anzahlung, Miete und alle lfd. Kosten inklusive Benzin absetzen

- musst aber 1% des Listenneupreises pro Monat als privaten Nutzungsvorteil versteuern, AUSSER du führst ein Fahrtenbuch.

Das heißt also, bei 300€ Monatsmiete und 28K Neupreis musst du 280€ pro Monat als Gewinn wieder draufrechnen. Aber Versicherung, Werkstatt, Benzin etc. kann alles abgesetzt werden.

Es gibt aber noch einen Fallstrick, und zwar muss sich der Finanzierungszeitraum in einem bestimmten Zeitrahmen der Abschreibungsdauer (6 Jahre) bewegen. Es kann gut sein, daß 12 Monate für das FA zu kurz sind. Mit 36 Monate bist du garantiert auf der sicheren Seite.

Ich schau dann gerne mal nach, wie diese Zeiträume aussehen. Vielleicht weiß es jemand anders ja schneller.

am 30. April 2004 um 11:28

es sei denn, dubist freiberucflich....dann hast du nur eine einnahmen/ausgaben-rechnung....

Themenstarteram 30. April 2004 um 11:59

ja ich bin freiberuflich!

Was heißt das konkret " ....dann hast du nur eine einnahmen/ausgaben-rechnung...." ?

am 30. April 2004 um 12:38

Hi,

Kartmann meint damit einen Jahresabschluss nach §4 Abs.3. Einkokkensteuergesetz.

Vereinfacht ausgedrückt heisst dass, das du deine Einnahmen und Ausgaben im Zufluss/Abfluss versteuerst und nicht schon bei der Verursachung. Es ist sozusagen ein vereinfachter Jahresabschluss der Einnahmen über die Ausgaben.

nun zu deinen Fragen.

Steuerlich absetzbar sind im 1. Jahr die 1.500 euro Anzahlung und jeden Monat 300 Euro.

Danach solltest du ihn übernehmen, natürlich die Abschreibung.

Privatnutzung sind normalerweise 1% vom Bruttolistenpreis zzgl. Entfernungspauschale von der Wohnung zu Arbeitsplatz (sollte das identisch sein, dann natürlich nicht) alternativ ein Fahrtenbuch - dann müssen die privaten KM angesetzt werden.

Alle laufenden Kosten sind dan Betriebsausgaben.

Die Mwst. kann man sich natürlich nur für die geleisteten Zahlungen wiederholen (das heisst für die 1.500 euro und jeweils die 300 Miete), beim Kauf in einem Jahr natürlich die des Kaufpreises.

Bei der KM Pauschale bin ich im Moment überfragt (ca. 50 Cent/km), das ändert sich ja auch alleritt ;-)

Mit einem Fallstrick, den Styre Vass meint, dürfte dieser etwas verwechseln - oder ich verstehe etwas falsch.

 

cu

pp

Gut möglich, daß ich da was verwechsle, bzw: meine Info stammt aus dem Zusammenhang des Leasing. Es ist nämlich so, daß das Finanzamt bei sehr kurzen (unter 2 Jahre) und sehr langen (über 4 Jahre) Laufzeiten sich herausnehmen kann, dich als "wirtschaftlichen Eigentümer" einzusetzen, wodurch du wiederum zur normalen 1/6 Abschreibung verpflichtet bist.

Ob das so auch bei Mietwagen wie in diesem Modell gilt, weiß ich nicht, halte es aber durchaus für möglich.

Übrigens: KM-Pauschale ist afaik 0,30 € pro beruflichem KM, aber stell dich drauf ein, ab 40.000km Fahrleistung jährlich wieder Gemecker zu hören zu kriegen, bzw. will dir das FA dann die Pauschale kürzen.

am 30. April 2004 um 19:11

Hi,

das mit dem wirtschaftlichen Eigentümer stimmt, wenn das Leasinng über eine von der üblichen Nutzungsdauer üblichen Zeit (ist irgend eine wenn mich meine Errinnerung nicht im Stich läßt - jaja das Alter) abhängige Dauer hinausgeht, dann besteht die Gefahr, das das Leasingobjekt vom Leasingnehmer aktiviert werden muss, aber das dies auch bei einer sehr kurzen Mietdauer der Fall sein müsste ist mir neu - wobei ich habe schon Pferde vor der Apotheke kotzen gesehen ..... - aber wäre irgendwie nicht logisch und ich müsste mich schon sehr täuschen.

 

cu

pp

Hi,

die kurze Laufzeit bezieht sich auf Restwertleasingverträge. Hier muss ich die gesetzliche Abschreibungsdauer beachten (PKW 6 Jahre)

Ein Restwwertleasing muss sich (gewerbliche Nutzung - Abschreibung) innerhalb von mind. 40% bis max 90% der Abschreibungsdauer in Monaten bewegen. D.h. 6 Jahre = 72 Monate, davon 40 % = 28,8 Monate, bis max. 64 Monate

Daher ist im Regelfall eine Leasingdauer unter 30 Monaten nicht möglich. Anernfalls stimmt die Aussage, dass das Fzg. dann in der Bilanz aktiviert werden muss.

Dieser Umstand begründet auch den eigentlichen Ausschluss einer vorrzeitigen Auflösung eines Restwertleasingvertrages.

Gruss

1philli1

am 30. April 2004 um 20:02

Hi 1philli1,

das hört sich alles sehr einleuchtend an.

Für mein Verständnis ist es auch so, das eine Leasingdauer über die normale Abschreibungszeit (bzw. 90%) das Leasing an sich ab absurdum führt und hier eine Zurechnung beim Leasingnehmer erfolgt.

Allerdings bei einer Dauer von z.B. 12 Monaten oder darunter (also unter 28,8 Monaten), verstehe ich dies nicht. Das würde ja bedeuten, wenn ich ein Auto als selbständiger für 4 Monate miete (ist ja prinzipiell nichts anderes wie leasen), würde ich in die Gefahr laufen, das Auto zu aktivieren ?

Und wenn dies so ist - warum beim Restwertleasing und nicht beim Kilometerleasing?

Oder bin ich irgendwie auf dem ganz falschen Dampfer?

Also definetiv ist es so bei einem Leasingvertrag der kurzfristig oder jederzeit kündbar ist (sog, Operate Leasing von beweglichen Wirtschaftsgütern) es sich keine steuerrechtliche Schwierigkeiten ergben.

Ansonsten ist die ganze Sache eine Wissenschaft für sich (Kauf- Verlängerungs- Mietverlängerungs- und was weiß ich noch für Optionen.) Es gibt Unterschiede nach Laufzeit, Amortisation, nach der Schlusszahlung und wer den evtl. Mehrerlösbekommt. Wer wann wo welches Andienungsrecht hat und ob ea auch noch degresive Raten gab.

Am besten man geht zu seinem Steuerberater, das der auch etwas von seinen günstigen Stundensätzen berechnen kann ;-)

cu

pp

Hi,

bei einer Leasingdauer unter den besagten 40% der Abschreibung kann man nur einen Kilometervertrag abschliessen, da hier der Restwert keine Rolle spielt.

Es gibt einen sogenannten Leasingerlass, wo diese Dinge geregelt sind, kein generelles Gesetz.

Beim Restwertvertrag hat die Leasinggesllschaft ein sogenanntes Andienungsrecht an den Kunden. Das heißt, nach Ablauf der Leasingdauer, übernimmt die Gesellschft/Bank die Verwertung des Autos zum Restwert. Findet sich kein Käufer für den Wert, hat die Ges. ein "Andienungsrecht" an den Kunden. Der muss dann das Fahrzeug zum Restwert übernehmen. Da er ja schon über die Laufzeit den Restwert abschrieben hat, gibt es die besagten Vorgaben.

Das Andienungsrecht ist aber eigentlich nur eine theoretische Sache, da es selten in der Praxis vorkommt. Ein Restwertvertrag ist aber aus diesen Gründen für den Kunden eigentlich nicht zu empfehlen.

Der Grund dafür ist, dass ein Restwertvertrag ein sog. Teilamortisationsvertrag ist. Über die Laufzeit wird nur ein Teil der Anschaffungskosten durch den Leasingnehmer bezahlt. Um das zu leasende Gut vollständig bezahlt zu bekommen, wird eben versucht, nach Ablauf, den Restwert durch Verkauf zu erzilen.

Ein fairer Verkäufer wird immer einen Kilometervertrag vorschlagen, da hier rein auf der Basis der gefahrenen Kilometer abgerechnet wird. (Schäden, die nicht aus der normalen Nutzung entstanden sind, natürlich ausgenommen)

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