Mercedes Benz C220Cdi W203 Rost Rostproblem Reparatur nicht durchführen!? Frage

Mercedes C-Klasse W203

Hallo!

Ich habe mal eine etwas ungewöhnliche Frage zu dem leidigen W203 Rostproblem.

Also, der Wagen (W203, C220Cdi, Limo) wurde vor jetzt fast 8 Jahren gewerblich gekauft. Nun hat er bereits 276tKm gelaufen und das auch ohne größere Probleme.

Beim Waschen ist mir neulich aufgefallen das der Wagen an der Tür unter der Türdichtung rostet, also bin ich zum Freundlichen gefahren und dort wurde der Wagen angeschaut. Es wurde Rost an allen 4(!) Türen, den Radläufen hinten sowie hinten links unter der Heckscheibe festgestellt. MB-Scheckheftgepflegt ist der Wagen und der Antrag auf die Kulanzreparatur wurde heute bewilligt. Ich soll den Wagen nächsten Dienstag in die Werkstatt bringen, für ca. 3 Tage.

Mir wurde gesagt das z.B. die Türkannten abgetrennt werden und neue Dichtungen verbaut werden. Von dieser Art Reparatur bin ich ehrlich gesagt nicht sonderlich begeistert, eher schon vom Nachfolger W204. :-)

Und darum schreibe ich hier. Der Wagen ist ja wirtschaftlich gesehen ein Totalschaden, die Reparaturkosten betragen bestimmt mind. 5000€. Bei der Laufleistung wird er bei einem (schon geplanten) Verkauf in den Export gehen, dort könnten eventuelle Reparaturen sicherlich auch günstiger ausgeführt werden.

Wäre es möglich den Wagen nicht zu reparieren und von MB ein Angebot über einen Neuwagen oder ein "Junge Sterne" Modell zu bekommen in dem der ungefähre Reparaturpreis berücksichtigt wird? Oder wird so etwas prinzipiell nicht gemacht? Hat vllt. schon jemand Erfahrung diesbezüglich gemacht oder so etwas schonmal versucht? Bitte auch eigene Meinungen schreiben warum es möglich/nicht möglich sein könnte.

Gruß,
Benjamin

25 Antworten

Nach wie vor beste Möglichkeit - das Fahrzeug ins Privatvermögen zu übertragen und privat unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen oder schlichtweg an den Händler in Zahlung geben...

Ich habe leider die gleiche Erfahrung mit der Ablehnung einer Kulanzreparatur von Rostschäden mit Mercedes. Habe einen CDI 220, Bj. 2001. Vor 2 Jahren wurde noch der Kofferraumdeckel auf Kulanz erneuert. Ein Antrag auf Beseitigung der Rostschäden an allen 4 Türen und den Radläufen wurde abgelehnt. Reparaturkosten sollen 3.100 Euro betragen.
Ich kann nur sagen, nachdem ich über 20 Jahre Mercedes gefahren bin (E-Klasse und C-Klasse): N i e w i e d e r M e r c e d e s. D a s w a r d e r l e t z t e d e n i c h g e f a h r e n habe!!!

Glaubst Du denn daß irgend ein anderer Hersteller nach 9 Jahren kulanter gewesen wäre?

Ich glaube nicht, dass ein anderer Hersteller kulanter gewesen wäre. Aber unter dem Gesichtspunkt dass bekannt ist, dass die Baureihe der Jahre 2001 bis 2003 extreme Rostprobleme hat, hätte ich von Mercedes mehr Kulanz erwartet. Ich bin davon ausgegangen, dass der höhere Preis auch bessere Qualität und Kulanz bedeutet. Das war aber ein Trugschluss.

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Was macht ihr hier alles so kompliziert mit der Gewährleistung... Verkauf an Ehefrau, an Kind, CVerkauf an sich selbst... etc etc...

alles so kompliziert...

Ich weiß ja nicht was du für eine gewerbliche Tätigkeit führst, aber um die Gewährleistung nicht ausschließen zu können, müsste ja ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen. D.h. wiederrum du müsstest Unternehmer sein und der Käufer Verbraucher. Für die Unternehmertätigkeit ist erforderlich, dass du in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handelst. Soll heißen: es muss zwischen deiner Tätigkeit und dem Verkauf eine gewisse Ursächlichkeit bestehen. Der Verkauf des Fahrzeuges müsste also deiner unternehmerischen Sphäre zugerechnet werden... Abhängig davon was du machst, ist das in aller Regel nicht der Fall... es sei denn, du bist Autohändler. Soll heißen: ein Friseur der sein Fahrzeug, welches er aus steuerlichen Gründen als Firmenfahrzeug erworben hat, verkauft, handelt nicht im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit.

Lesenswert zu dem ganzen eine Entscheidung des LG Frankfurt/Main Urteil vom 7. 4. 2004, Az.: 16 S 236/03
hierbei ging es um eine Zahnärztin die ihr Firmenfahrzeug verkauft hat.

LG Frankfurt a.M.: Verkauf eines gebrauchten Pkw als Verbrauchsgüterkauf NJW-RR 2004, 1208
Verkauf eines gebrauchten Pkw als Verbrauchsgüterkauf

BGB §§ BGB § 433, BGB § 434, BGB § 437 ff.

Allein die Tätigkeit der Freiberufler/in reicht nicht aus, um als Unternehmer/in im Sinne der §§ BGB § 474ff. BGB zu handeln. Es bedarf vielmehr einer neben der Unternehmereigenschaft des Verkaufs noch der kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit und dem Geschäft. (Leitsatz der Redaktion)

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 7. 4. 2004 - 16 S 236/03
Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten um Gewährleistungsansprüche auf Grund des Kaufs eines gebrauchten Pkw. Die Bekl., die von Beruf Zahnärztin ist, war - neben anderen Fahrzeugen - Eigentümerin eines Kraftfahrzeugs vom Typ BMW 325 Cabrio, das aus steuerlichen Gründen über die Arztpraxis geführt wurde. Dieses verkaufte sie mit Vertrag vom 31. 5. 2002 an den Kl. Im Vertrag wurden alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen erklärte die Bekl., ihr seien keine technischen Mängel des Fahrzeugs bekannt. Diesen Satz ergänzte der Kl. unter der Unterschrift der Bekl. auf der Kaufvertragsurkunde. Am gleichen Tag wurde das Fahrzeug an den Kl. übergeben, der Kaufpreis in Höhe von 10500 Euro ist vollständig bezahlt. Unter dem 12. 6. 2002 teilte der Kl. der Bekl. mit, dass das Fahrzeug in Folge eines Defekts der Zylinderkopfdichtung Kühlwasser verliere und forderte sie auf, die Reparaturkosten zu übernehmen, was die Bekl. ablehnte. Ein vom Kl. in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 26. 7. 2002 kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug über längere Zeit mit zu wenig Kühlwasser gefahren worden sei. Dadurch sei es zu einer Beschädigung des Zylinderkopfs gekommen, der zu erneuern sei. Alternativ komme auch der Einbau eines gebrauchten Motors in Betracht.

Die Klage vor dem AG Bad Homburg (NJW-RR 2004, NJW-RR Jahr 2004 Seite 345) hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Kl. war ebenfalls erfolglos.
Aus den Gründen:

II. Das - zulässige - Rechtsmittel des Kl. bleibt ohne Erfolg, das AG hatte rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Kl. kein Anspruch auf Schadensersatz (§§ BGB § 434, BGB § 437 Nr. 3, BGB § 280 BGB § 280 Absatz I BGB) zusteht. Etwaigen Ansprüchen des Kl. steht der Haftungsausschluss im Kaufvertrag entgegen. Dieser ist auch nicht nach § BGB § 475 BGB § 475 Absatz I 1 BGB unwirksam, da die Bekl. hier nicht als Unternehmerin i.S. der §§ BGB § 474ff. BGB gehandelt hat.

Dass die Bekl. als Freiberuflerin dem Grunde nach dem Unternehmerbegriff des § BGB § 14 BGB § 14 Absatz I BGB unterfällt, ist für die Kammer nicht ausreichend, um damit automatisch den Verkauf des Fahrzeugs ihrer unternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Wie der Wortlauf des § BGB § 14 BGB zeigt, bedarf es neben der Unternehmereigenschaft des Verkäufers auch noch einer kausalen Verknüpfung zwischen der unternehmerischen Tätigkeit als solcher und dem in Rede stehenden Geschäft. Diese fehlt hier. Die Bekl. ist Zahnärztin, weshalb der Verkauf von Fahrzeugen nicht zu ihrem unternehmerischen Kerngeschäft gehört. Es handelt sich bei dem Fahrzeug auch nicht um einen Unternehmensgegenstand, dessen Veräußerung den Merkmalen des § BGB § 14 BGB § 14 Absatz I BGB unterfällt. Die Bekl. hat das Fahrzeug überwiegend privat genutzt, da sie bei ihrer beruflichten Tätigkeit gerade nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Die Tätigkeit als Zahnärztin wird stationär ausgeübt, ein häufiger Ortswechsel ist damit nicht verbunden. Der Weg zur Praxis und zurück ist - jedenfalls bei einem selbstständig Tätigen - nicht als beruflich veranlasst anzusehen, weshalb die Bekl. das Fahrzeug auch als Verbraucher genutzt hat. Dass sie das Fahrzeug aus steuerlichen Gründen der Praxis zugeordnet hat, macht aus diesem noch kein gewerbliches Fahrzeug, da es nicht auf die steuerliche, sondern auf die tatsächliche Nutzung ankommt. Soweit der Kl. die Auffassung vertreten hat, der Gesetzgeber habe in § BGB § 14 BGB § 14 Absatz I BGB einen weiteren Begriff des unternehmensbezogenen Geschäfts gewählt, folgt dem die Kammer nicht. Gerade durch die Verknüpfung „in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit” hat der Gesetzgeber nach Ansicht der Kammer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch ein Gewerbetreibender nicht bei jedem Geschäft als Unternehmer handelt, sondern dass es einer engeren Verknüpfung zum Unternehmenszweck bedarf.

Der Haftungsausschluss ist auch nicht nach § BGB § 444 BGB unwirksam. Das AG hat - für die Kammer bindend (§ ZPO § 529 ZPO § 529 Absatz I ZPO) - festgestellt, dass der Bekl. ein etwaiger Mangel des Fahrzeugs unbekannt war, sie ihn also nicht arglistig verschweigen konnte. Der Angriffe des Kl. gegen diese Feststellung greifen nicht durch, da sie nicht geeignet sind, ernsthafte Zweifel an den amtsgerichtlichen Feststellungen hervorzurufen. Wie bereits im Termin erörtert, enthält der Kaufvertrag gerade nicht die vom Kl. behauptete Eintragung von 132000 km, sondern 13200 km.

So habe ich auch mal gedacht...
Aber 8 Jahre Kulanz bei Rost ist schon ein Schuldeingeständniss...
Meine Werkstatt hat auf eigene Kosten noch bei 9,5 Jahren die 4te Rostkur durchgeführt:

"Wir wollen daß Sie zufrieden sind"

Zitat:

Original geschrieben von he2lmuth


So habe ich auch mal gedacht...
Aber 8 Jahre Kulanz bei Rost ist schon ein Schuldeingeständniss...
Meine Werkstatt hat auf eigene Kosten noch bei 9,5 Jahren die 4te Rostkur durchgeführt:

"Wir wollen daß Sie zufrieden sind"

im 6. Jahr war bei mir die letzte Rostkur... dann wollte ich nicht nochmal 2 Wochen auf ein Auto verzichten und allen erklären dass der 75.000 DM Benz rostet... Soll sich mein Nachfolger mit MB rumärgern...

i.Ü. habe ich bei der letzten Rostkur exakt die selbe Frage gestellt: können wir es nicht lassen und Sie rechnen mir die Rep.kosten auf einen neuen an...

Antwort: Nein...

und bei mir war wirklich so gut wie alles durch... erneut beide Türen, Kofferraum und kompletter Unterboden...

Hallo "PhilIbleed"

wie ist es denn nun ausgegangen?
Hast Du das Auto verkauft oder rep lassen?

Hatte ähnliche Rostprobleme (B-Säule, Heckklappe, hintere Türen, Haube).
Diese Rostprobleme wurden von den Freundlichen nicht anerkannt, somit fachmännische Rostbeseitigung und Lackierung vom Lakierfachbetrieb meiner Wahl für 1/5 der, von "den Freundlichen", veranschlagten Reparaturkosten!

Die Freundlichen haben 4000 € haben wollen - hab eine TOP-Qualität (mit Besuch in den heiligen Hallen der Lackierwerkstatt !) für 780 € bekommen! ... und dann erfahren, dass MB dort auch "Kleinschäden" rep läßt! ;-)

Keine Wertung! Alles nur Emotionen!!!

Grüße!

Hallo,

der TE war seit September letzten Jahres nicht mehr bei Motor-Talk.

Zitat:

Original geschrieben von mbc200t


Hallo "PhilIbleed"

wie ist es denn nun ausgegangen?
Hast Du das Auto verkauft oder rep lassen?

Hatte ähnliche Rostprobleme (B-Säule, Heckklappe, hintere Türen, Haube).
Diese Rostprobleme wurden von den Freundlichen nicht anerkannt, somit fachmännische Rostbeseitigung und Lackierung vom Lakierfachbetrieb meiner Wahl für 1/5 der, von "den Freundlichen", veranschlagten Reparaturkosten!

Die Freundlichen haben 4000 € haben wollen - hab eine TOP-Qualität (mit Besuch in den heiligen Hallen der Lackierwerkstatt !) für 780 € bekommen! ... und dann erfahren, dass MB dort auch "Kleinschäden" rep läßt! ;-)

Keine Wertung! Alles nur Emotionen!!!

Grüße!

Hallo PhilIbleed

sag mal hast du in deiner Vertrauens-Lackiererei sowohl die Rostausbessungen und die Lackierung für 780 bekommen? wenn ja, für was alles und wo ist diese Lackierwerkstadt ? ^^

Gruß Jochal

Hallo zusammen,

mein CL203 ist jetzt auch im 10ten Jahr und es machen sich leichte Blasenbildungen besonders an den Radlaufkanten der Kotflügel bemerkbar.
An den Türkunterkanten kann ich aber noch nichts entdecken.

Im Großen und Ganzen sieht's nach der langen Zeit äußerlich aber noch ganz ok aus, nachdem, was man hier so höhrt und sieht. 😰

Na ja, ich habe mich jetzt selbst mit Dremel, Lack und Co. rangemacht, den Schaden etwas einzudämmen.
Die vorderen Kotflügelkanten hab' ich mit Wagenfarbe und Klarlack neu lackiert und an den hinteren, oberen Kotflügelkanten ist nur Rostschutzfarbe drauf.
Da lackiere ich erst gar nichts, weil man's eh nicht sieht.

Ich muss ehrlich sagen, dass ich mit dem Ergebniss bis jetzt recht zufrieden bin.
Auf den ersten Blick sieht man nicht, dass es mit der Sprühdose gemacht ist.
Ok, sind auch keine großen Fläschen. Da würde ich mich eh nicht rantrauen.

Allerdings muss man schon etwas Geduld mitbringen, unter anderem weil die ganzen Rostschutzmittelchen auch längere Zeit einwirken müssen, und man sollte sich schon genau an die Anleitungen halten.
Dafür steht der Wagen auch schon knapp 2 Wochen in der Garage. 🙄

Ich habe dafür folgende Mittel benutzt:
Fertan Rostumwandler zu Vorbehandlung: Hier
Das Pro15 Starterpacket mit Rostschutzlack und Reiniger: Hier!
Lack in Wagenfarbe und Klarlack: Hier

Ob das Ganze von Dauer ist und hält, wird die Zeit zeigen und was auf der Rückseite der Bleche so alles passiert, sieht man ja leider auch nicht.
Aber der Pro15 scheint schon ziemlich gut zu sein, da man den, wenn er ausgehärtet ist, noch nicht mal mehr mit dem Fingernagel angekratzt bekommt.

Das nächste Projekt ist, dass ich den Unterboden samt Vorder-, Hinterachse und Motor einmal trockeneisreinigen lassen werde, da das Salz von 9 Wintern doch so sein Spuren hinterlassen hat.
Ist wirklich ne tolle Sache.
Und eines weiß ich mit Bestimmtheit:
solange der Wagen noch in meinem Besitz ist, wird er nach dieser Aktion auf vereisten und versalzenen Straßen nicht mehr bewegt!

Aber mal eine andere Frage:
am Unterboden sind doch diese Plastikabdeckungen.
Als ich da jetzt mal ein Auge drunter geworfen habe, musste ich feststellen:
da ist ja überhaupt kein Unterbodenschutz vorhanden, sondern nur Grundierung. 😰
Oder ist der etwa bei meinem Wagen vergessen worden?

Ist doch der Witz schlechthin!
Da braucht man sich ja wohl nicht wundern, dass die Kisten weggammeln.

Grüße

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