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Mehrton-Fanfaren

Themenstarteram 28. Dezember 2008 um 11:23

Ich will an mein Auto eine Hupe mit der Dixieland-Melodie anbauen (die aus Dukes of Hazzard), ich habe mal gehört das es zulässig ist, wenn die normale Hupe eingebaut bleibt und die Melodie-Hupe nur über einen separaten Schalter gestartet werden kann.

Stimmt das?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von eet2000

wenn ich dass so lese, .....

...und nicht wirklich verstanden hast!

die stvzo regelt bis auf ganz wenige ausnahmen (z.b. farbe von kontrolleuchten wie fernlicht etc.) ausschließlich die außen am fz angebrachten teile (oder besser egsagt die nach außen "wirkenden" bauteile)....was du innen am fz machst ist schnurz-piep-egal, solange keine direkte lichtwirkung nach außen sichtbar ist....

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Zitat:

Original geschrieben von meehster

Aber eine Mehrtonfanfare - um wieder zum Ursprung zu kommen - die nur zusätzlich und nicht als Ersatz für die "normale" Hupe eingebaut ist, die wirkt ja auch nicht.

du kannst sie aber verwenden....SOLANGE keine tonfolge entsteht......

und der §55 stvzo sagt nunmal ziemlich klar aus:

Zitat:

Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

ferner gibts dann auch noch genügend § der stvo die tonfolgen verbieten.....

 

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Ich sehe die ähnlich wie Zusatzsscheinwerfer beim Rallyeauto. Die sind auch da, dürfen im Straßenverkehr nicht benutzt werden und die Kisten sind straßenzugelassen, auch in Deutschland.

Auch dort ist es nicht anders.

Die Veranstaltung ist eine "geschlossene Gesellschaft", auf abgesperrter Strecke außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereiches. Im tatsächlich öffentlichen Straßenverkehr, zB. auf Verbindungsetappen darf auch nur das angebaut sein, was zulässig ist.

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Aber eine Mehrtonfanfare - um wieder zum Ursprung zu kommen - die nur zusätzlich und nicht als Ersatz für die "normale" Hupe eingebaut ist, die wirkt ja auch nicht.

du kannst sie aber verwenden....SOLANGE keine tonfolge entsteht......

und der §55 stvzo sagt nunmal ziemlich klar aus:

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

Zitat:

Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

ferner gibts dann auch noch genügend § der stvo die tonfolgen verbieten.....

Wenn man das jetzt so glaubt, ist doch das Vorhaben vom TE zulässig, oder? Schließlich will er die Mehrtonfanfare nur auslösen, wenn er nicht im Auto sitz oder zumindest der Motor aus ist. So etwas ließe sich ohne Probleme einrichten.

@ pflaumenkuchen: Die Zusatzscheinwerfer werden nicht abgebaut. Als ich das erste Mal selbst beim TÜV war, hatte der, der vor mir geprüft wurde, seine drauf - und hat bestanden. Ich glaube kaum, daß eine HU-Pfüfung und deren Bestehen zu einer Wertungsprüfung im Rallyesport gehört...

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Wenn man das jetzt so glaubt, ist doch das Vorhaben vom TE zulässig, oder? Schließlich will er die Mehrtonfanfare nur auslösen, wenn er nicht im Auto sitz oder zumindest der Motor aus ist. So etwas ließe sich ohne Probleme einrichten.

die stvzo greift auch bei stehenden fahrzeugen mit ausgeschaltetem motor auf öffentlichem zugänglichem verkehrsgelände! und demnach ist es defintiv NICHT erlaubt!

ebensowenig wie das "scharfschalten" der alarmalange mittels des akustischen "chrip-chirp" zulässig ist....

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Schließlich will er die Mehrtonfanfare nur auslösen, wenn er nicht im Auto sitz oder zumindest der Motor aus ist.

Was hat das damit zu tun ?

"StVZO §16 Grundregel der Zulassung

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, ..."

Der §55 wurde bereits zitiert und ist auch eine "Vorschrift dieser Verordnung".

Daraus ergibt sich nun mal zweifelsfrei:

Wird §55 nicht eingehalten, dann "kippt" die Zulässigkeit des gesamten Fahrzeugs gem. §16

 

Zitat:

Die Zusatzscheinwerfer werden nicht abgebaut. Als ich das erste Mal selbst beim TÜV war, hatte der, der vor mir geprüft wurde, seine drauf - und hat bestanden. Ich glaube kaum, daß eine HU-Pfüfung und deren Bestehen zu einer Wertungsprüfung im Rallyesport gehört...

- und alles, was bei einer HU-Prüfung nicht bemängelt wird, ist zulässig ?

- und alles, was ein Rallyefahrzeug an Lichttechnik vorne angebaut hat, ist unzulässig ?

Ich habe auch 4 zusätzliche Lampen in Eimergröße vor dem Kühler und die sind gem. 76/756/EWG - StVZO §50 und ECE-R48 - StVZO §52 in Verbindung mit §49a StVZO uneingeschränkt erlaubt.

Da sie nur in einer bestimmten Höhe (max) angebaut sind. Sind sie höher befestigt, werden sie unzulässig.

So geschieht es bei den Scheinwerfern, die manchmal bei PickUp's auf dem Dach montiert sind und nach vorn gerichtet sind = nicht zulässig. Auch nicht, wenn sie abgeklemmt sind und nur der Optik dienen (denn, was angebaut ist muss auch funktionieren).

Zitat:

Original geschrieben von compi-olli

Da sie nur in einer bestimmten Höhe (max) angebaut sind. Sind sie höher befestigt, werden sie unzulässig.

Falsch.

Für Fernscheinwerfer gibt es keine Höhenbegrenzung.

Die dürften auch an einem PKW auf das Dach geschraubt werden (§50 StVZO)

Abblendlicht darf nicht höher als 1.200 mm befestigt sein, es kann aber in begründeten Fällen auch Ausnahmen erteilt werden, zB. aufgrund Anbauteilen wie einem Schneepflug.

Nebelscheinwerfer dürfen nicht höher als das Abblendlicht montiert sein (§52 StVZO)

Für Such- und Arbeitsscheinwerfer gibt es auch keinerlei Montagebeschränkungen (§52 StVZO)

@pflaumenkuchen

Nee, ich glaube nicht, dass du Recht hast.

Der Grundsatz ist: 2 Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge. Nach § 50 Absatz 2 StVZO müssen Kraftfahrzeuge bis auf einige Ausnahmen mit 2 nach vorne wirkenden Scheinwerfern, die Abblend- und Fernlicht abstrahlen, ausgerüstet sein. Die Anbringung zusätzlicher Scheinwerfer, z.B. auf dem Dach des Führerhauses, ist nur in den Fällen des Absatz 2 Satz 6 zulässig (Fahrzeuge Straßendienst mit Vorbaugeräten). Wenn die oberen Scheinwerfer zum Einsatz kommen, müssen die unteren Scheinwerfer verdeckt sein.

Absatz 4 bezieht sich darauf, dass Abblend- und Fernlichtscheinwerfer auch jeweils in eigenen Gehäusen untergebracht sein dürfen. Die sind aber sicher bereits serienmäßig bei dir verbaut.

Alle Fahrzeuge, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 6 erfüllen, dürfen demnach nicht mehr als maximal 4 Scheinwerfer (jeweils 2 für Abblend- und Fernlicht) führen. Zusätzlich ist natürlich noch ein Suchscheinwerfer nach § 52 Abs. 2 StVZO zulässig.

Weitere Scheinwerfer sind unzulässig.

Und solange man die Fanfahre nicht am Wagen befestigt, interessiert sie sowieso niemanden.

Also lose in den Innenraum legen...

Auf abgesperrten / privaten Plätzen kann man sie ja dann per Schnellverschluss befestigen und vorführen.

am 28. Dezember 2008 um 18:17

Man kann sich auch vor jedem TÜV-Besuch fünf Minuten Zeit nehmen und die Fanfahre kurzerhand demontieren. Die Wahrscheinlichkeit, mit der Fanfahre bei einer Verkehrskontrolle aufzufallen, tendiert wohl eher gegen Null.

ich hatte in meinem altem mazda vor dem kühler auch die fanfahre eigebaut, La Cucaracha trotz angeblich wie hier beschrieben erloschener BE hatte ich nie probleme damit, einmal sollte ich die nach einem auffahrunfall den polizisten vorführen, die war als zweithuppe eigebaut und nur durch einen seperaten schalter betrieben. alles haben sich köstlich amüsiert, kein gutachter, keine versicherung hat probleme gemacht, und ich hatte teilweise viel mit der vers. und gutachtern zu tun.

denn ich finde "das erlischen der BE" ist sowie so sehr schwammig. angenommen ich mache einen auffahrunfall, mit meiner eigebauten huppe, kann die versicherung sich weigern zu zahlen??? ich glaube nicht, denn jeder klar denkende mensch erkennt die zusammenhänge und weiß das einen zweithuppe nicht mit dem unfall zu tun hat, und ohne diese wäre der unfall auch passiert. und wenn die vers. nicht klar denken, dann kann man das anhand eines gutachten belegen.

es ist manchmal traurig wie hier in deutschland alles nach § geregelt werden muss, und logischdenkende menschen mittels § schachmatt gesetzt werden. es gibt leute die würden aber ohne § arm da stehen, weil sie sich im RL auf ihr hirn verlassen müßten, das leider nicht in der lage ist frei zu denken.

Themenstarteram 28. Dezember 2008 um 18:46

Ok, jetz habe ich alle eure Beiträge gelesen und bin immernoch nicht viel schlauer als vorher... :(

Wie ich die aus der stvzo zitierte Stelle verstehe, ist es zulässig zwei Hupen installiert zu haben, allerdings dürfen sich damit keine Tonfolgen erzeugen lassen, was ja eine Dixieland-Fanfare macht, somit ist sie nicht zulässig. Da laut diesem Paragraphen auch immer nur EINE Hupe auf einmal Betriebsbereit sein darf ist ein separater Schalter auch ausgeschlossen.

Also wenn ich jetzt alles richtig verstanden habe, müsste ich die Dixieland Hupe so anschließen, dass sie nicht gleichzeitig mit der originalen Hupe betrieben werden kann, oder direkt die originale Hupe ersetzen. Das da dann eine Fernbedienung noch dran ist ist ja dann unwichtig. Theorteisch müsste man ja die Fanfare ganz einfach auf eine Einzelton-Hupe umstellen können, indem man die Schläuche vom Kompressor zu allen bis auf ein Horn abnimmt.

Was meint ihr, klingt das legal? ^^

am 28. Dezember 2008 um 20:12

Das sicherste wird wohl sein, wenn zu einer der Organisationen fährst, die eine HU anbieten.

Was mir eingefallen ist: Das Verbot der Mehrklangfanfahren a la "River Kwai March" könnte europarechtswidrig sein: WIMRE sind sie in Italien erlaubt.

OT: Man musste hier zu Lande schon die Zulassung der in Frankreich verbreiteten Microcars (Vmax 40 km/h) hinnehmen. Allerdings fahren schon länger solche mit Elektroantrieb herum.

Zitat:

Original geschrieben von Threadbare

Was meint ihr, klingt das legal? ^^

nope!

da auch diese tröten über ein e-prüfzeichen verfügen müssen........und das haben sie aber nicht......

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