Marderschaden während Werkstattbesuch

Hallo zusammen,

hab leider kein passenderes Unterforum gefunden, daher probiere ich es mal hier:

Mein Auto hat einen Marderschaden während eines Werkstattaufenthaltes erlitten.

Nun stelle ich mir die Frage, wie es hier rechtlich aussieht. Muss mir die Werkstatt das Auto nicht mindestens in dem Zustand wieder übergeben, wie ich es hingebracht habe?

Oder ist ein Marderschaden höhere Gewalt?

Würde gerne wissen, wie ich der Werkstatt gegenüber auftreten soll.

Grüße!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Ansonsten nochmal auf den Putz hauen

.

Ich empfehle das Gegenteil, wenn dazu kein Anlass besteht.

Meine Lebenserfahrung erzählt mir, dass dies den eigenen Nerven bekömmlicher ist und auch weitaus bessere Erfolgsaussichten beschert, als künstlich und völlig unnötig verhärtete Fronten.

Der Könner vertritt sein Standpunkt auch so deutlich, ohne "auf den Putz hauen" zu müssen.

Wer ein wirksames Mittelchen zur erfolgreichen Vergrämung von Mardern erfindet, darf sich Hoffnungen auf den Nobelpreis machen.

Gruß situ

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Vom Grundsatz her wird man keine Werkstatt für einen Marderschaden haftbar machen können.  Ein Verschulden der Werkstatt am Schadeneintritt liegt nicht vor. Gehört halt zum allgemeinen Lebensrisiko eines Fahrzeugeigentümers. Damit aber eine Diskussion mit einem Kunden erst gar nicht entsteht, beugt eine kluge Werkstatt durch eine eigene Versicherung vor. Diese reguliert den Schaden und besteht für das Fahrzeug selbst auch noch eine Teilkaskoversicherung, "teilen" sich die Versicherer die Schadenaufwendungen. Hat weder die Werkstatt noch der Fahrzeugeigentümer eine entsprechende Kaskoversicherung, ist der Fahrzeughalter auf das "Goodwill" der Werkstatt angewiesen und da hilft Freundlichkeit mehr als verhärtete Fronten.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx


Damit aber eine Diskussion mit einem Kunden erst gar nicht entsteht, beugt eine kluge Werkstatt durch eine eigene Versicherung vor. Diese reguliert den Schaden ...

- wenn es sich um die übliche Betriebs

haftPFLICHT

versicherung handelt - auch nur dann, wenn die Werkstatt zum Ersatz des Schadens gesetzlich verpflichtet ist. Und ist sie dies, muss sie ihn auch ersetzen, wenn sie nicht versichert ist.

Ob eine Werkstatt Schäden versichern kann, für die sie gar nicht haftet (wenn sie das im vorliegenden Fall nicht tut), ist mir nicht bekannt.

Oder ist das ganz anders?

@situ
Eine Werkstatt hat die Möglichkeit, für alle Fahrzeuge, die sich u.a. in ihrer Obhut befinden, eine Kaskoversicherung abzuschließen. Eine gute Werkstatt hat solch einen Vertrag.

Zitat:

Original geschrieben von driver.87


@corsadiesel:
Auto hat VK mit 500SB, sprich hier habe ich leider nichts zu erwarten.

Also besteht doch eine TK Versicherung, die Frage ist nur, ob da auch der Marderbiss versichert ist. Bei neueren Tarifen ist auch im Basis Tarif der Marderbiss mitversichert. Bei alten Tarifen ist der Marderbiss nicht versichert.

Mal die Police prüfen.

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Zitat:

Original geschrieben von situ


- wenn es sich um die übliche BetriebshaftPFLICHTversicherung handelt - auch nur dann, wenn die Werkstatt zum Ersatz des Schadens gesetzlich verpflichtet ist. Und ist sie dies, muss sie ihn auch ersetzen, wenn sie nicht versichert ist.

Hierbei handelt es sich um sog. Obhutsschäden und die Werkstatt ist in so einem Fall idR auch ohne Verschulden verpflichtet, dem Kunden seinen Schaden zu ersetzen...

Abgesichert werden solche Schäden nicht über die Betriebshaftpflicht (die im Übrigen bei einer Werkstatt über eine sog. Zusatzdeckung verfügen sollte, die Bearbeitungsschäden abdeckt, die schuldhaft am Fahrzeug des Kunden verursacht wurden), sondern über die bereits angesprochene KFZ-Handel-Handwerk-Versicherung. Diese beinhaltet je nach Umfang eine KFZ-Haftpflicht und Teil- bzw. Vollkaskoversicherung für fremde, zugelassene Fahrzeuge... In diesem Fall sollte, wenn entsprechender Vschutz besteht zumindest der Marderbiss abgesichert sein, eventuelle Folgeschäden sind hier, zumindest in älteren Verträgen meist nicht versichert...

Zitat:

Original geschrieben von Mimro


Diese beinhaltet je nach Umfang eine KFZ-Haftpflicht und Teil- bzw. Vollkaskoversicherung für fremde, zugelassene Fahrzeuge...

Nur aus persönliche, Interesse: Würde eine solche Versicherung (TK/VK Werkstatt) auch dann regulieren, wenn kein gesetzlicher, also einklagbarer Anspruch gegen die Werkstatt besteht?

Zitat:

Original geschrieben von situ



Zitat:

Original geschrieben von Mimro Nur aus persönliche, Interesse: Würde eine solche Versicherung (TK/VK Werkstatt) auch dann regulieren, wenn kein gesetzlicher, also einklagbarer Anspruch gegen die Werkstatt besteht?

Die Handel-/Handwerkversicherung ist eine KFZ Versicherung, allerdings nicht für ein KFZ, sondern für alle in Obhut der Firma genommenen KFZ, inkl. der roten Kennzeichen.

Also Antwort "Ja" (also Regulierung auch, wenn die Werkstatt nicht in der gesetzlichen Haftung steht)?

Die Werkstatt ist zum Schadenersatz verpflichtet, sobald das Kundenfahrzeug sich in deren Obhut befindet... Das hat erstmal nichts mit einem Verschulden der Werkstatt zu tun, allein die Obhut verpflichtet die Werkstatt!

Schadenbeispiele:

Haftpflicht und (Voll-)Kasko: Mechaniker verschuldet während der Probefahrt eine Unfall!

Vollkasko: Unbekannte randalieren nachts auf dem Kundenparkplatz des Autohauses und beschädigen Kundenfahrzeuge!

Teilkasko: Halle brennt ab, Hagelunwetter zieht über die Werkstatt, bei Betriebsöffnung stehen mehrere Fahrzeuge ohne Reifen aufgebockt vor der Tür oder der hier beschriebene Hagelschaden!

In Abgrenzung zur Betriebshaftpflicht:

"normale" Haftpflicht: Der Meister schüttet der Kundin den heissen Kaffee übers Dekollete!

Zusatzhaftpflicht: Der Lehrling zieht beim Reifenmontieren die Schraube zu fest an und reisst diese ab!

Wenn ich das also richtig verstehe, bezahlen diese Versicherungen das, was sonst die Werkstatt zahlen müsste. Die Versicherung schützt die Werkstatt und nicht den Kunden.

Den Kunden nur indirekt, weil eine Entschädigung über die Versicherung sicher leichter zu erreichen ist, als direkt von der Werkstatt (wie bei einem Unfall).

Richtig?

PS: Wir hatten in der Familie den Fall, dass eine Werkstatt nach einem Kupplungstausch vergaß, an der Radaufhängung irgenwas wieder anzuschrauben. Dies führte zum Verlassen der Autobahn über eine Wiese. Totalschaden, aber keine Personenschäden. Abwicklung über die Versicherung der Werkstatt. Eine Entschuldigung gab es nicht.

Richtig!

Meist sind Betriebshaftpflicht und KFZ-Handel-Handwerk auch nur zusammen bei einem Versicherer zu bekommen...

btw
Verpflichtend ist keiner der Verträge... Den Autohäusern und Werkstattbetreibern bleibt es selbstverständlich freigestellt, alle Schäden aus eigener Tasche zu bezahlen... 😎

Zitat:

Original geschrieben von situ


Wenn ich das also richtig verstehe, bezahlen diese Versicherungen das, was sonst die Werkstatt zahlen müsste. Die Versicherung schützt die Werkstatt und nicht den Kunden.

Den Kunden nur indirekt, weil eine Entschädigung über die Versicherung leichter zu erreichen ist, als direkt von der Werkstatt.

Richtig?

Ich glaube, Du hast immer noch nicht verstanden, was eine Handel-/Handwerkvers und eine Betriebshaftplichtvers. ist und welche Schäden die abdecken.

Und natürlich, der Werkstattinhaber kann (muß aber nicht) diese Versicherungen abschließen, damit er nicht mit seinen Vermögen haften muß.
Oder warum schließt Du eine VK für Dein Auto ab ?

Ich habe verstanden. Ich wollte es so genau wissen, weil man oft liest "wenn er versichert ist". Dies ist zunächst völlig wurscht (wenn die Haftung der Werkstatt so gestaltet ist, wie du schreibst).

Meine Vermutung war, dass eine Versicherung nichts bezahlt, was eine Werkstatt nicht auch ohne Versicherung bezahlen müsste. Da hätte ich auf meine Frage gerne ein "ja, so ist es" gehabt; deshalb die Nachfragen.

Gruß situ

Zitat:

Original geschrieben von situ


PS: Wir hatten in der Familie den Fall, dass eine Werkstatt nach einem Kupplungstausch vergaß, an der Radaufhängung irgenwas wieder anzuschrauben. Dies führte zum Verlassen der Autobahn über eine Wiese. Totalschaden, aber keine Personenschäden. Abwicklung über die Versicherung der Werkstatt. Eine Entschuldigung gab es nicht.

Ein Paradebeispiel: ist ein Familienmitglied gefahren ist es ein Fall für die Betriebshaftpflicht der Werkstatt aufgrund Verschuldenshaftung. Ist hingegen ein Werkstattmitarbeiter gefahren, betrifft es die KFZ-Handel-Handwerk!

Zum Glück ist keinem was passiert, wir hatten gerade einen ähnlichen Fall im Kundenkreis, da ist der Fahrer nicht so glimpflich davon gekommen....🙁

Zitat:

Original geschrieben von Mimro


Die Werkstatt ist zum Schadenersatz verpflichtet, sobald das Kundenfahrzeug sich in deren Obhut befindet... Das hat erstmal nichts mit einem Verschulden der Werkstatt zu tun, allein die Obhut verpflichtet die Werkstatt!

Nicht grundsätzlich.

Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur dann, wenn eine zumindest leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vorliegt. Die Werkstatt muss beweisen, dass sie nicht schuldhaft gehandelt hat.

Bei einem Marderschaden ist selbst eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung nicht anzunehmen.

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