Magma Alu Felgen passen nicht--lt. Gutachten aber doch??

Audi A6 C6/4F

Moin,
hab nun folgendes Problem:

Hatte mir neuwertige 16  ZOLL Magma Celsio Winterreifen gekauft.Die Felgen waren auf einem Audi TT 8J9 !!!

Die Reifen sind 225/55 R16 99 H extra Load...also ok!!

Die Magma Felgen sind  7x 16 ET 45  5x 112 KBA 47264

Lt Gutachten auch für 4f erlaubt!!

http://gutachten.bmf-application.com/.../...33-05~au-5-112-57-et45.pdf

Nun hab ich vorne beim wechseln gesehen, das die Felgen am Bremssattel schraben und die "gewichte" dran schleifen würden...

Nun meine Frage: passen die Felgen nun DOCH NICHT für mein A6 4f (C6) 2,7 er tdi

oder liegt es an der Wuchtung/bleigewichten??
oder werden 7,5 x 16 benötigt???

danke für Eure Antworten/Hilfe

PS: Wenn jemand TT Alus Winterreifen sucht...und A6 Wintereifen hat, wäre auch ein Tausch möglich ;o) Bilder auf Anfrage.

Dscf5921
Bild-1
Beste Antwort im Thema

Servus

Dein Audi hat laut dem Ersatzteilkatalog eine 320mm Bremsscheibe verbaut. Damit ist die Auflage B44 und E06 des Gutachtens relevant, d.h. die Felgen passen nicht zu deinem Fahrzeug, und dürfen daher auch nicht montiert werden.

Servus

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Zitat:

Original geschrieben von Gummihoeker


Wofür denn eine Einzelabnahme, wenn die Betriebserlaubnis, dieses Fahrzeug, aufgrund mangelnder technischer Voraussetzung, ausschließt?

die Felge wurde doch bereits NEGATIV auf diesem Fahrzeug geprüft.

Woher nimmst du dieses Wissen?

Der Hersteller läßt läßt eine bestimmte Fahrzeug / Felgen Kombination prüfen und erhält nur für diese eine ABE. Hat er also die Fahrzeugkombination mit einer z.B. 320er Bremsanlage nicht prüfen lassen wird diese in der ABE ausgeschlossen. Es ist aber kein Hinweis darauf, daß es nicht technisch möglich ist oder gar geprüft wurde.

Mike

Hier mal ein Auszug:

..............Sofern der Fahrzeughalter eine Bestatigung des Fahrzeugherstellers über die Funktions-
und Anschlußmaße der Sonderrader sowie die verwendete ReifengröBe nicht vorlegen kann, ist der vorschriftsmaBige Zustand des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverstandigen für den Kraftfahrzeugverkehr unter Angabe von

Fahrzeughersteller,
Fahrzeugtyp und
Fahrzeugidentifizierungsnummer

auf der Abnahmebestatigung nach § 19 Abs. 3 stvzo bescheinigen zu lassen. Die Zustimmung des Fahrzeugherstellers für die Funktions- und Anschlußmaße der Sonderrader sowie für die verwendete Reifengröße muß vorliegen. Kann eine solche nicht vorgelegt werden, muß die fehlende Werksfreigabe durch eingehende Untersuchungen ersetzt werden. Der Untersuchungsumfang soll sich an den Kriterien des VdTÜV-Merkblattes "Begutachtung von baulichen Veranderungen an PKW und PKW-Kombi
unter besonderer Beachtung der Betriebsfestigkeit" orientieren.
Die geprüfte Radlast und der zulassige Abrollumfang müssen ausreichend sein.
Der Anbau muß mit den serienmäßigen Gegebenheiten sinnfallig übereinstimmen. Insbesondere
sind die Art der Befestigung und Zentrierung, der Lochkreisdurchmesser, die Anzahl der tragenden Gewindegänge und die Anschraubfläche zu vergleichen.
Der vorgesehene Bereich des Anzugsmomentes (nach Angabe des Fahrzeugherstellers)
ist streng zu beachten. Die Betriebsfestigkeit des Rades kann bei Nichteinhaltung
beeintrachtigt werden.
Ausreichende Freigangigkeit von Lenkungs-, Brems- und Fahrwerksteilen muß gegeben
sein. Im Einzelfall werden z. B. 3 mm Mindestabstand vom Bremssattel und 5 mm von Spurstangengelenken als ausreichend erachtet. Die Freigangigkeit der Reifen in den Radhausern sowie der Abstand von Fahrwerksteilen
muß unter allen im StraBenverkehr üblichen Betriebsbedingungen gegeben sein. Außerdem muß auf ausreichende Radabdeckung geachtet werden. Wird eine Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs enthalten ist, so ist der Nachweis über die Vorschriftsmaßigkeit des
Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzahlers zu führen......................

Mike

Zitat:

Original geschrieben von Blackbimmer


Servus

Dein Audi hat laut dem Ersatzteilkatalog eine 320mm Bremsscheibe verbaut. Damit ist die Auflage B44 und E06 des Gutachtens relevant, d.h. die Felgen passen nicht zu deinem Fahrzeug, und dürfen daher auch nicht montiert werden.

Servus

Genau SO isses...!😎

Zitat:

Original geschrieben von M_H_1



Zitat:

Original geschrieben von Gummihoeker


Wofür denn eine Einzelabnahme, wenn die Betriebserlaubnis, dieses Fahrzeug, aufgrund mangelnder technischer Voraussetzung, ausschließt?

die Felge wurde doch bereits NEGATIV auf diesem Fahrzeug geprüft.

Woher nimmst du dieses Wissen?
Der Hersteller läßt läßt eine bestimmte Fahrzeug / Felgen Kombination prüfen und erhält nur für diese eine ABE. Hat er also die Fahrzeugkombination mit einer z.B. 320er Bremsanlage nicht prüfen lassen wird diese in der ABE ausgeschlossen. Es ist aber kein Hinweis darauf, daß es nicht technisch möglich ist oder gar geprüft wurde.

Mike

Zitat:

Original geschrieben von Blackbimmer

Servus

 

Dein Audi hat laut dem Ersatzteilkatalog eine 320mm Bremsscheibe verbaut. Damit ist die Auflage B44 und E06 des Gutachtens relevant, d.h. die Felgen passen nicht zu deinem Fahrzeug, und dürfen daher auch nicht montiert werden.

 

Servus

Genau SO isses...!

Es ist doch schon das Fahrzeug mit Bremsanlage im Gutachten aufgeführt....Fahrzeug/Gutachten....

Daher ist es auch geprüft worden...ist das nicht auch nur ein bisschen logisch Fahrzeug/Gutachten ????

Es wurde geprüft und für nicht passend empfunden !!

Ein fahrzeug, dass nicht geprüft wurde steht einfach nicht im Gutachten, warum auch, es wurde janicht geprüft.

Es wird wohl auch kaum ein Sachverständiger sich gegenteilig zum Gutachten äussern und diese Felgen eintragen, genau so wie sich kein Sachverständiger weigern wird, Rad-Reifenkombinationen aus einem Gutachten ein zu tragen, wenn das da drinn steht, das es passt.

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Zitat:

Original geschrieben von catman 1


Es wurde geprüft und für nicht passend empfunden !!

Zitat:

Original geschrieben von Gummihoeker


Wofür denn eine Einzelabnahme, wenn die Betriebserlaubnis, dieses Fahrzeug, aufgrund mangelnder technischer Voraussetzung, ausschließt?
die Felge wurde doch bereits NEGATIV auf diesem Fahrzeug geprüft.

Zitat:

Original geschrieben von Blackbimmer


Dein Audi hat laut Ersatzteilkatalog eine 320mm Bremsscheibe verbaut. Damit ist die Auflage B44 und E06 des Gutachtens relevant, d.h. die Felgen passen nicht zu deinem Fahrzeug, und dürfen daher auch nicht montiert werden.

Zitat:

Original geschrieben von papavomdavid


Genau SO isses...!😎

Zum Abschluß sei angemerkt, daß die vorstehend zitierten mit ihrer pauschalen Aussage

leider alle falsch liegen.

Nach einem längeren Gespräch mit dem Felgenhersteller - und dieser mit dem TÜV - wurde bestätigt (liegt mir schriftlich vor), daß eine Scheibenbremse Ø320x30mm kein Ausschlußkriterium nach Auflage B44 ist.

Bedeutet die Felgen dürften an dem Fahrzeug des Themenstarters quickborni montiert werden

.

Nur wenn eine Scheibenbremse Ø320x30mm und der Bremssattel ATE CN 4FF montiert wäre, gilt das Ausschlußkriterium nach B44. Kurzum der Bremssattel ist das Problem !!
Bedeutet die Felgen dürften nicht an dem Fahrzeug des Themenstarters quickborni montiert werden bzw. die ABE gilt nicht.

Mein Fazit: Leser glaubt nicht alles was in einem Forum von Beitragverfassern so vollmündig behauptet wird und Beitragverfasser sollten ihren Komentar zu Fachfragen nur dann abgeben wenn sie wissen wovon sie reden/schreiben.

@ quickborni
Laß klären ob dein Fahrzeug den Bremsattel ATE CN 4FF montiert hat. Wenn nicht, kannst du die Felgen montieren. Allerdings dürfen die Klebegewichte nicht mit dem Bremssattel in Berührung kommen. Laß die Klebegewichte beim Wuchten weiter nach innen setzen und gut ist.
Solltest du das Schreiben des Felgenherstellers benötigen sage kurz Bescheid.

Mike

Zitat:

Nur wenn eine Scheibenbremse Ø320x30mm und der Bremssattel ATE CN 4FF montiert wäre, gilt das Ausschlußkriterium nach B44.

Was anderes steht ja auch nicht drin:

B44) Nicht zulässig an Fahrzeugausführungen mit folgender Bremsanlage an Achse 1
- innenbelüftete Bremsscheibe Ø320x30 mm; Bremssattel ATE CN 4FF

Zitat:

… werden bzw. die ABE gilt nicht.

Die ABE gilt nur für das Rad als Rad und ist für das Rad immer noch gültig.

Für das Rad an einem Fahrzeug gelten die Auflagen des »Gutachtens zur ABE«

Zitat:

Original geschrieben von Eierlein2



Zitat:

… werden bzw. die ABE gilt nicht.

Die ABE gilt nur für das Rad als Rad und ist für das Rad immer noch gültig.
Für das Rad an einem Fahrzeug gelten die Auflagen des »Gutachtens zur ABE«

Hast du völlig Recht. Werde mich demnächst noch deutlicher ausdrücken.

Danke für den Hinweis.

Mike

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