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Mängelkarte Polizei / Auto abgemeldet. Neue HU notwendig?

Themenstarteram 28. Februar 2023 um 22:19

Hallo MotorTalk Gemeinde,

ich hoffe ich erreiche mit dem Thread hier ein paar experten, oder jemanden der eine ähnliche Situation erlebt hat.

Zur Situation:

Ich hatte vor knapp einem halben Jahr einen Auffahrunfall mit meinem E87 1er und bekam nach der Unfallaufnahme von der Polizei eine Mängelkarte mit dazu.

Bemängelt wurde Kat ohne Dämmwolle in Kombination mit dem Luftfilter. (Zurecht bemängelt)

Nun war in Ansicht der Situation der Aufwand jedoch zu groß meinen 1er, welchen ich als Zweitwagen fuhr, wieder fertig zu machen, weshalb ich mich dazu entschied den Wagen abzumelden.

Jetzt 6 Monate später wollte ich den Wagen wieder Anmelden und die Tante beim Straßenverkehrsamt meinte, dass noch eine Mängelkarte / (Mängelbericht?) im System hinterlegt war.

Sie schien mir relativ neu im Beruf zu sein, weshalb Sie auch nicht genau wusste, wie ich weiter agieren soll. Fazit: Wagen wurde nicht zugelassen.

Jetzt stellt sich mir aber die Frage: TÜV hat er laut Papier noch bis September 23. Kat / Luftkasten ist wieder Serie; ist eine neue HU fällig? Oder kann ich mit der bereits vom Straßenverkehrsamt abgestempelten Mängelkarte zum TÜV und mir den umbau auf Serie bestätigen lassen?

 

Ich danke für jede Antwort!

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34 Antworten

Die Behörde hat das Recht, konkret eine Begutachtung nach §21 StVZO zu fordern.

Dieses Recht wird mit §5 FZV eingeräumt.

Wenn du für das alles keine Zeit hast, dann bleibt es wie es ist.

Zitat:

@St3vka schrieb am 1. März 2023 um 19:38:21 Uhr:

 

Ich Zweistein hätte auch einfach mal die Rückseite der Mängelkarte beachten sollen xd. Es wird eine 21er Abnahme von mir erwartet.

Sorry, Unsinn.

Ich kenne es bei solchen Änderungen so, dass der Halter die Wahl hat, entweder mit einem Gutachten nach §5 FZV die Rückrüstung nachzuweisen oder eben mit einem Gutachten nach §21 StVZO die Vorschriftsmäßigkeit des Umbaus zu belegen und sich dafür eine neue BE erteilen zu lassen.

Dann sind beide Felder auf der Mängelkarte angekreuzt; hier in NRW steht auch ausdrücklich drauf, dass der Halter in dem Fall die Wahl hat.

Ein ausgeräumter Kat kann nicht durch einen Par 21 legalisiert werden, daher muss rückgerüstet werden auf original. Und dann genügt selbstverständlich eine Bestätigung über die Rückrüstung. Und keine Abnahme nach Par 21.

Ja wenn die Polizei sich bei ihrer Besichtigung gleich sicher ist braucht sie das natürlich nicht anzukreuzen.

Aber vermutlich macht man da im Zweifelsfall auch einfach die Kreuze "wie immer" und überlässt die technischen Details den Technikern.

Themenstarteram 3. März 2023 um 15:58

Zitat:

@ME1200 schrieb am 1. März 2023 um 20:20:46 Uhr:

Zitat:

@St3vka schrieb am 01. März 2023 um 20:6:31 Uhr:

Laut Mängelkarte hätte ich Distanzscheiben verbaut, was aber nicht der Fall war.

? Sondern ? Irgendwas in der Art müssen die Sheriffs doch gesehen haben was ihnen sauer aufgestoßen ist .

Wahrscheinlich die Einpresstiefe der Felgen.

Im Schein sind sogar Distanzscheiben eingetragen welche ich aber nicht drauf hatte.

Themenstarteram 3. März 2023 um 16:01

Zitat:

@nogel schrieb am 2. März 2023 um 16:32:00 Uhr:

Ein ausgeräumter Kat kann nicht durch einen Par 21 legalisiert werden, daher muss rückgerüstet werden auf original. Und dann genügt selbstverständlich eine Bestätigung über die Rückrüstung. Und keine Abnahme nach Par 21.

Meinst du?

Auch wenn auf der Karte steht, dass eine 21er Abnahme von mir verlangt wird?

 

Ich denke die vom Straßenverkehrsamt werden rein bürokratisch entscheiden.

Also: auf Karte steht 21er Abnahme also werden die auch erst zulassen wenn eine 21er Abnahme erfolgt ist. Denke da ist nichts mit diskutieren und erklären.

Themenstarteram 3. März 2023 um 16:08

Hier die Mängelkarte. (Abgestempelt vom Straßenverkehrsamt aufgrund Abmeldung)

Asset.JPG
Asset.JPG

In der Form halte ich es für falsch, dass die Beamten nicht auch die oberste Variante "Gutachten eines aaSoP oder PI" angekreuzt haben.

Spielt aber im Grunde jetzt keine große Rolle mehr, weil die Sache inzwischen ja bei der Zulassungsstelle liegt. Jetzt kommt es darauf an, was die Zulassungsstelle fordert.

Meine Empfehlung wäre deshalb, bei der Zulassungsstelle konkret nachzufragen, ob denen ein Gutachten nach § 5 FZV reicht. Letztlich sind die Chef im Ring und entscheiden, was sie sehen wollen.

Wenn die Distanzscheiben nicht verbaut waren obwohl sie im Schein stehen und der Karton damit zugelassen ist werden die Polimannzisten sie vielleicht vermisst haben und du musst sie wieder reinknorkeln .

Um das noch mal auf den rechtlichen Nenner zu bringen:

Zitat §19 (2) StVZO:

Zitat:

2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,

2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird.

Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung

1.die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

Und damit ist alles rechtliche gesagt. (Punkt 3)

Es wurden Änderungen vorgenommen, welche das Abgas -und Geräuschverhalten verschlechtern.

(Sportluftfilter , Abgasanlage - hier Katalysator)

Da gibt es eigentlich nix zu deuteln.

Es können zwar hier SV anzweifeln, ob die Maßnahme "Unsinn" sei, rechtlich ist das allerdings möglich.

Ganz ehrlich, ich kann die Entscheidung auch nachvollziehen.

Begrenzungsleuchten umprogrammiert, Kat ist weg, Dämmmatte fehlt, offener Luftfilter, Distanzscheiben?

Wenn das keine "saubere" Entscheidung der Behörde ist? Was dann?

Eine Rückrüstung in den "Urzustand" käme auch nur mit gültigen Prüfzeugnissen wie TG, ABE, ABG o.ä. i.Frage. Gibt es hier nicht.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 3. März 2023 um 23:36:23 Uhr:

 

Eine Rückrüstung in den "Urzustand" käme auch nur mit gültigen Prüfzeugnissen wie TG, ABE, ABG o.ä. i.Frage. Gibt es hier nicht.

Was willst du damit sagen?

Wenn eine serienmäßige Abgasanlage wieder montiert wird, der werksseitige Luftfilter eingebaut ist und die Beleuchtung wieder zurückprogrammiert wurde? Die Serienreifen auf Serienfelgen dazu montiert?

Dann ist der vorschriftsmäßige Zutand doch sicher gegeben? Und das könnte doch ohne §21 StVZO nachgewiesen/bestätigt werden?

Und dafür bedarf es auch keinerlei Prüfzeugnisse.

Zumindest hatte ich es am Anfang so verstanden, als wär "nur" der Kat manipuliert ...

Mittlerweile ist es irgendwie mehr geworden ... LuFi, Beleuchtung, Distanzscheiben?

Ich bleibe dabei, das die Dame vom Amt, untätig geblieben ist und erst eine Prüfstelle über das Auto schauen und ihr ok geben muss finde ich vollkommen richtig ...

Wenn der Te sich jetzt mit "Zeitmangel" rausredet ... ja? was sol man schreiben ... Pech, dann gibt es keine Zulassung, finde ich absolut richtig ...

Zitat:

@tartra schrieb am 4. März 2023 um 09:36:39 Uhr:

 

Ich bleibe dabei, das die Dame vom Amt, untätig geblieben ist und erst eine Prüfstelle über das Auto schauen und ihr ok geben muss finde ich vollkommen richtig ...

Ich glaube in dem Punkt sind wir uns doch auch alle einig:

Nachdem die Mängel einmal amtlich bekannt geworden sind darf das Fahrzeug nicht ohne Nachweis der Mängelbeseitigung wieder zugelassen werden.

Die Frage dreht sich eigentlich nur darum, welcher Nachweise dazu vorzulegen ist. Dabei hat sie (jedenfalls bei Anwendung von §5 FZV) tatsächlich die Freiheit, "einen vor ihr bestimmten Nachweis" zu fordern.

IMHO kommen dabei im Wesentlichen drei Möglichkeiten in Betracht:

1. eine HU nach §29 StVZO.

Gegenstand der HU ist u.A. auch die Vorschriftsmäßigkeit. Bei verschiedenen Prüfpunkten ist eine vertiefte Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit vorgeschrieben, wenn Auffälligkeiten bestehen (klassisches Beispiel: ein verbautes Teil sieht nicht original aus). Die HU ist also grundsätzlich geeignet, die Behebung der Mängel nachzuweisen. Dabei sehe ich allerdings zwei Nachteile: Zum einen muss dabei das komplette Fahrzeug geprüft werden, also auch die Teile bei denen überhaupt keine Mängel vermutet wurden. Zum anderen würde bei der einfachen Forderung nach einer HU das Augenmerk nicht auf die zuvor bemängelten Bauteile und Einrichtungen fokussiert. Die Forderung nach einer HU wäre also nur sinnvoll, wenn der Verdacht weiterer, bisher nicht erkannter Mängel besteht.

2. das Gutachten nach §5 FZV (es mag je nach Organisation auch andere Bezeichnungen dafür geben).

Hier werden nach den Regeln der HU (und vom selben Personenkreis) gezielt die bemängelten Bauteile und Einrichtungen überprüft. Sofern sich die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nach der Mängelbehebung wieder aus der ursprünglichen Genehmigung (i.d.R. EG-Typgenehmigung oder ABE) sowie bei ggf. noch vorhandenen Abweichungen vom Serienstand aus §19(3) StVZO oder aus bereits nach §19(2) i.V.m. §21 genehmigten Änderungen ergibt, ist diese Untersuchung geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit nachzuweisen. Und das meiner Meinung nach auch besser und verhältnismäßiger als die HU.

3. das Gutachten nach §21 StVZO.

Hier handelt es sich vom Gesetz her um ein Gutachten zur Erlangung einer (neuen) Betriebserlaubnis, es darf deswegen auch nicht von jedem "Prüfer", sondern nur von den speziell dafür aus- bzw. fortgebildeten Personen (aaS der TP, USB der TD) erstellt werden.

Sofern das Fahrzeug nach der Mängelbeseitigung wieder der ursprünglichen Genehmigung (i.d.R. EG-Typgenehmigung oder ABE) entspricht sowie ggf. noch vorhandene Abweichungen vom Serienstand nach §19(3) StVZO vorschriftsmäßig sind oder bereits nach §19(2) i.V.m. §21 genehmigten wurden braucht es diese "erweiterte Kompetenz" aber eigentlich nicht. Denn dann würde die §21-Begutachtung (bei der auch noch offen ist, ob dabei ein "Vollgutachten" oder eine "Änderungsbegutachtung" gemeint ist) auch nur daraus bestehen, alle relevanten Scopes von §30 StVZO bis §10 FZV nacheinander abzuhaken und in die Nachweise "EGTG", "TGA", "ABE" oder "GA eines aaS/USB" zu schreiben. Am Ende zahlt man da viel mehr Geld, aber nicht für mehr Untersuchung sondern nur für mehr Dokumentation. Letztlich kann natürlich auch das das Ziel so einer Anordnung sein.

Für wirklich sinnvoll halte ich ein §21-Gutachten aber trotzdem nur in den Fällen, in denen bisher nicht genehmigte Änderungen (für die auch §19(3) nicht anwendbar ist) am Fahrzeug verbleiben sollen. Im vorliegenden Fall hätte das z.B. die Spurplatten-Thematik sein können.

Als Sonderfall könnte es auch noch sein, dass die Behörde bereits genehmigte Änderungen bzw. Eintragungen im Fahrzeugschein/ZBI anzweifelt und nochmal überprüft haben möchte. Auch da wäre ein Gutachten nach §21 denkbar, das müsste dann aber auch explizit so gefordert werden.

Ich hätte folgendes gemacht.

 

Dadurch, dass die Karte nicht von der Zulassungsbehörde kommt, sondern von der Polizei, muss die Zulassungsstelle auch von dem Haken hinten drauf nicht unbedingt Kenntnis haben.

 

Es steht im System Mängel.

 

Insofern, da die HU auch nur noch 6 Monate gültig ist, würde ich diese vorziehen, und auch zusätzlich noch ein GA gem. Paragraph 5 FZV mit machen lassen. Dann kann auf dem GA bspw. mit stehen: "Die Mängel laut Mängelanzeige wurden beseitigt"

 

Dann spart man sich auch mehrere Wege, und die Kiste hat gleich ne neue HU.

Wenn beide Sachen der Behörde vorliegen, wird die wohl nicht mehr viel machen können, als das Fahrzeug zuzulassen.

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