Ma wieder ne Frage wegen "kurzen" Kennzeichen
Wo steht eigentlich geschrieben, wie groß oder klein ein Kennzeichen sein muss?
Bei Wiki hab ich nur folgende Aussage gefunden:
Zitat:
Einzeilige Nummernschilder sind max. 520 mm lang und 110 mm hoch, zweizeilige max. 340 mm lang und 200 mm hoch. Die Kennzeichen dürfen jedoch auch kürzer sein, wenn die Buchstaben-/Zahlenkombination noch gut lesbar dargestellt werden kann. Für die verkleinerten Nummernschilder (ausschließlich zweizeilig) gelten folgende Maße: 255 mm breit und 150 mm hoch.
Danach is für ein kurzes Kennzeichen allein entscheidend, ob die Buchstaben/Zahlenkombination noch gut lesbar ist.
Also sollte den Buchstaben des Gesetzes zufolge ein Kennzeichen XX-YY 22 in Engschrift generell möglich sein, was ja oft schon ausreichend klein sein dürfte.
Dürfen die Tanten sich weigern, ein gesetzestreues Kennzeichen abzustempeln? Mit welcher Begründung? Könnte man die in dem Fall nich einfach wegen Diskriminierung anscheißen, weil die sich weigern, mir eine bereits bezahlte Dienstleistung zu gewähren, die jeder andere anstandslos bekommt?
Wenn ich das von Wiki richtig interpretiere, dann brauch ich für ein kurzes Kennzeichen nichma nen Schriebs vom TÜV, Hauptsache ich nehme 2 Buchstaben und 2 Ziffern.
Oder gibs da dann wieder in jedem Landkreis extra "Verordnungen", wo drin steht dass generell jeder nur nen langes Kennzeichen bekommen darf, außer er bringt nen amtliches Dokument wo Papst und Kanzler drauf unterschrieben haben, dass nur nen kurzes Kennzeichen geht?
Die Tanten werden ja schließlich dafür bezahlt, dasse Abziehbilder auf die Nummernschilder kleben, und nich dasse Maulaffen feilhalten und rumlamentiern und ihre Arbeit verweigern.
15 Antworten
Erfolg oder Nichterfolg sind bei diesem Thema - wie bei so vielen Dingen im Bereich US-Fahrzeuge - sehr stark vom Ermessen der zuständigen Behörden und Prüfstellen abhängig. Ich weiß auch aus Erfahrung, daß sich einige selbst plausibler Logik verschließen.
In der Tat ist es aber auch berechtigterweise schwierig, eine Ausnahme zu beantragen, wenn dafür kein sinnvoller Grund vorgebracht werden kann. Beispiel: warum sollte die Zulassungsstelle ein Leichtkraftradkennzeichen an einem Golf genehmigen? Dies macht keinen Sinn, da der vom Hersteller vorgesehene Platz für ein normales Kennzeichen ausreichend ist.
Etwas anders sieht das bei US-Fahrzeugen aus. Kennzeichenöffnungen oder der Montageplatz ist fast immer kleiner als hier üblich. Eine bauliche veränderung ist auch häufig ausgeschlossen oder sehr teuer. Hier gilt es, an die Einsicht des Behördenmannes/frau zu appellieren (falls möglich). Immerhin existieren wohl weltweit mehr Fahrzeuge mit US-Kennzeichengröße, als mit DIN-Schild. Letzten Endes wäre es für alle Beteiligten am einfachsten, wenn einige sinnlose Kennzeichengrößen (wie das "Käferschild" ö.ä.) wegfallen würden und durch zumindest eine internationale Schildgröße ersetzt werden. Bei dieser einfachen Lösung wären dann gar keine Umbauten oder Sondereintragungen mehr nötig.
Eindeutig geregelt ist dieses Thema mittlerweile in der Abteilung Oldtimer und H-Kennzeichen. In der Anlage Vc zur StVZo ist klar festgelegt, daß die Zulassungsstelle ein Kennzeichen ausgeben MUSS, daß in den vom Hersteller vorgegebenen Raum paßt, sei es mit Engschrift oder auch als Leichtkraftradkennzeichen mit Ausnahmegenehmigung. Der DEUVET hat zu diesem Thema ein Merkblatt herausgegeben, das man vorlegen kann, wenn ein Zulassungsbeamter einem komisch kommt. Dann kann man ihn direkt drauf hinweisen, daß er gegen geltendes Gesetz verstößt und wo er nachlesen kann, daß er unrecht hat.