M6 F12 kaufen mit repariertem Frontschaden?
moin an alle...
ich überlege mir gerade einen M6-Cabrio F12 bj2013 zu Kaufen. Jedoch hatte dieser einen Frontschaden dieser soll sehr gut Repariert wurden sein. Das mir der Verkäufer Anbieten das Fahrzeug bei BMW Checken lassen zu können.
der Preis ist recht Atraktive.
Was meint Ihr? Finger weg, oder nach dem Check doch eine Entscheidung treffbar?
Vielen Dank
Beste Antwort im Thema
Ich glaube, das Auto nicht zu kaufen war eine gute Entscheidung. Geschätzte Reparaturkosten in den USA waren über 33.000 $. Also kein kleiner Schaden. Ein unscharfes Foto wie der M6 vor der Reparatur aussah, siehst Du hier: Salvage Title Versteigerung
Ich vermute mal, dass das Fahrzeug billig im Ostblock instandgesetzt wurde, deshalb ist auch keine Rechnung vorhanden, oder der Verkäufer will sie nicht zeigen...
109 Antworten
Teamchef : du übersiehst hierbei, dass der aktuelle Besitzer der gestohlenen Räder nicht unbedingt der Dieb oder der Hehler ist.
Bei einem gestohlenen Auto kann bzw. muss der aktuelle Besitzer des Autos den Verkäufer benennen. Zumindest dann, wenn es sich nicht um den Voreigentümer handeln soll. Will er das nicht, muss er erklären, woher er das Auto hat. Am Straßenrand gefunden ?
Zudem lässt sich im Gegensatz zu den Anbauteilen beim kompletten Auto der Vorbesitzer ermitteln.
Den Verkäufer der gestohlenen Rädern kann (oder will) der Besitzer des Autos hingegen nicht benennen. Über die Räder gibt es keinen Kaufvertrag. Die hat er am Straßenrand gefunden oder von einem Freund geschenkt bekommen. Der Freund hat die Räder dann z.B. von einem Bekannten aus Russland gekauft.
Räder ist aber ein schlechtes Beispiel.
Besser ist das Beispiel des Scheinwerfers.
Da sagt der Eigentümer einfach : woher soll ich wissen, wer den gestohlenen Scheinwerfer an das Auto gebaut hat, das ich letztes Jahr gekauft habe.
Zitat:
@KoRnLoCo schrieb am 26. Juli 2017 um 10:28:13 Uhr:
Jetzt hat er EZ, KM-Stand und Preis angepasst 😉
Das ist nicht zutreffend - das Angebot wurde deaktiviert - und wird vermutlich mit einem anderen Anbieter in einer anderen Region von D wieder auftauchen.
Das Angebot welches du vermutlich meinst hat braune Sitze - also ein anderes Fahrzeug
Zitat:
@RHM3 schrieb am 26. Juli 2017 um 15:56:06 Uhr:
Zitat:
@KoRnLoCo schrieb am 26. Juli 2017 um 10:28:13 Uhr:
Jetzt hat er EZ, KM-Stand und Preis angepasst 😉
Das ist nicht zutreffend - das Angebot wurde deaktiviert - und wird vermutlich mit einem anderen Anbieter in einer anderen Region von D wieder auftauchen.
Das Angebot welches du vermutlich meinst hat braune Sitze - also ein anderes Fahrzeug
Oh ok. Ich meinte diesen:
https://suchen.mobile.de/.../details.html?...
War seltsam weil er genau 10TKM weniger, 1 Jahr jünger, gleiche Farbe, auch Berlin. Und es steht Re-Import und Vorschaden drin. Sorry für die Verwirrung. Die Sache mit der Strafanzeige ist ne super Sache!
Also auf das Cabrio mal schnell ein Carbondach geklebt?
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Nur nochmals zur Verdeutlichung: Stephan, es interessiert niemanden wenn deine Räder, Scheinwerfer oder was anderes gestoihlen ist. Fakt ist du kannst an einer gestohlenen Sache nie Eigentum erwerben. (BGB)
Insofern müsstest du die Dinge auch rausgeben.
Und letztlich gehts ja um das bzw um die sache, dem Besitzer der gestohlenen Dinge diese wieder abzunehmen. Meist ist er ja der Dieb oder kann zumindest zur Aufklärung beitragen um den Dieb/Hehler zu ermitteln...
Aber egal, lassen wir das...
Finde es auf jeden Fall klasse, dass sich hier jemand um diese Dinge kümmert und es versucht wird den (kriminellen) Burschen es schwer zu machen.
Teamchef : rausgeben ist klar, das habe ich ja gar nicht in Zweifel gestellt.
Was will aber ein (bestohlener) ex Autoeigentümer mit einem an einem anderen Fahrzeug angebauten Scheinwerfer ? Zumal er (vermutlich) auch noch die Demontagekosten übernehmen muss, wenn er an sein Eigentum gelangen will. Ich glaube nicht, dass man dem Auto-Besitzer anlasten kann, der ein Auto mit gestohlenem Scheinwerfer erworben hat.
Soweit wird das BGB nicht gehen.
Zitat:
@KoRnLoCo schrieb am 26. Juli 2017 um 19:54:03 Uhr:
Zitat:
@RHM3 schrieb am 26. Juli 2017 um 15:56:06 Uhr:
Das ist nicht zutreffend - das Angebot wurde deaktiviert - und wird vermutlich mit einem anderen Anbieter in einer anderen Region von D wieder auftauchen.als Angebot welches du vermutlich meinst hat braune Sitze - also ein anderes Fahrzeug
Oh ok. Ich meinte diesen:
https://suchen.mobile.de/.../details.html?...
War seltsam weil er genau 10TKM weniger, 1 Jahr jünger, gleiche Farbe, auch Berlin. Und es steht Re-Import und Vorschaden drin. Sorry für die Verwirrung. Die Sache mit der Strafanzeige ist ne super Sache!
Es ist ein Coupé und kein Cab. - also anderes Auto - aber sehr wahrscheinlich die gleiche Betrugsmasche
Zitat:
@Teamchef schrieb am 26. Juli 2017 um 21:14:50 Uhr:
Fakt ist du kannst an einer gestohlenen Sache nie Eigentum erwerben. (BGB)
Insofern müsstest du die Dinge auch rausgeben.
Das ist eher die Regel, aber kein Fakt.
Mein Kumpel hat eine Autovermietung.
Ein Kunde hat dort einen R8 gemietet und mit gefälschten Brief verkauft.
Die Sache ging vor Gericht und da der Deutsche, seriöse Käufer gutmütig gekauft hat und der Verkäufer nicht mehr zu finden war, durfte er das Fahrzeug behalten.
Mein Kumpel hatte die A-Karte und hat auch von der Versicherung nichts bekommen, da er das Fahrzeugschlüssel selber übergeben hat.
Muss man nicht verstehen...
Dieses Risiko sollte aber jedem Vermieter bekannt sein, und muss über die Firma abgesichert werden. Da der Schlüssel und das Fahrzeug ja selbst herausgegeben wurde, ist es kein schwerer Diebstahl, sondern Unterschlagung. Und Unterschlagung sichert keine Kfz Vollkaskoversicherung ab.
Hier auch noch einmal nachzulesen
Munition76 : Deine Darstellung kann so nicht zutreffen.
Sofern der Autovermieter im Besitz des originalen KFZ Briefes für das gestohlene Fahrzeug ist, bekommt er das Auto definitiv zurück. Wer dem dann geprellten (nicht)Eigentümer das gestohlene Auto verkauft hat, ist dabei ohne Belang. Der Käufer muss sich vor dem Verkauf sicher sein, dass der Verkäufer auch der Eigentümer ist. Z.B. Kontakt mit dem im gefälschten Brief eingetragenen Voreigentümer aufnehmen.
Nur wenn der rechtmäßige Eigentümer nicht nachweisen kann, dass er tatsächlicher Eigentümer des gestohlenen Fahrzeugs ist, geht er leer aus (kein KFZ Brief vorhanden).
Holgi :
Es dürfte die Teilkasko sein, die Diebstahl abdeckt und nicht die Vollkasko.
Nein, es ist in diesem Fall kein Diebstahl, sondern Unterschlagung. Die Schlüssel und das Fahrzeug wurden dem Täter ja freiwillig überlassen. Deshalb kommt auch nicht die Teilkasko in Frage, aber auch die Vollkasko trägt so einen Verlust nicht.
@ Stephan, wenn du meinen Link gelesen hättest, würdest du jetzt wissen, das es genau so passieren kann, wie muniton76 geschrieben hat.
Holgi :
Dass es sich um Unterschlagung handelt und nicht um Diebstahl ist klar, auch wenn es sich letztlich um das gleiche Delikt handelt (nur mit anderem Namen). Jemand verschafft sich durch Unterschlagung (statt Diebstahl) unrechtmäßig Besitz am Eigentum eines anderen. Der "Unterschläger" statt "Dieb" wird zum Besitzer. Er wird nicht zum Eigentümer.
Ein Käufer kann weder Eigentümer an einem gestohlenen Auto werden, noch Eigentümer an einem unterschlagenen Auto. Ein "nur" Besitzer kann nichts rechtswirksam verkaufen, sofern er nicht Eigentümer an der Sache ist.
Der Verkauf ist demnach nichtig.
Das Fahrzeug gehört weiterhin dem ursprünglichen (immer noch) Eigentümer.
Der geprellte Käufer muss sich am (unrechtmäßigen) Verkäufer schadlos halten und nicht am (rechtmäßigen) Eigentümer.
Zitat:
@Stephan Kraft schrieb am 29. Juli 2017 um 10:17:46 Uhr:
Holgi :Dass es sich um Unterschlagung handelt und nicht um Diebstahl ist klar, auch wenn es sich letztlich um das gleiche Delikt handelt (nur mit anderem Namen). Jemand verschafft sich durch Unterschlagung (statt Diebstahl) unrechtmäßig Besitz am Eigentum eines anderen. Der "Unterschläger" statt "Dieb" wird zum Besitzer. Er wird nicht zum Eigentümer.
Ein Käufer kann weder Eigentümer an einem gestohlenen Auto werden, noch Eigentümer an einem unterschlagenen Auto. Ein "nur" Besitzer kann nichts rechtswirksam verkaufen, sofern er nicht Eigentümer an der Sache ist.
Der Verkauf ist demnach nichtig.
Das Fahrzeug gehört weiterhin dem ursprünglichen (immer noch) Eigentümer.
Der geprellte Käufer muss sich am (unrechtmäßigen) Verkäufer schadlos halten und nicht am (rechtmäßigen) Eigentümer.
Das liest sich ja wie aus dem Lehrbuch und kann wohl präziser nicht ausgedrückt werden 😎
dafür gab's ein d
vielen Dank für die Blumen.
Im Falle des Autoverleihers gehe ich davon aus, dass dieser gar nicht Eigentümer des unterschlagenen R8 war, sondern ein Leasingunternehmen.
An dieses ging dann der R8 vermutlich zurück.
Zitat:
@Stephan Kraft schrieb am 29. Juli 2017 um 11:47:23 Uhr:
vielen Dank für die Blumen.Im Falle des Autoverleihers gehe ich davon aus, dass dieser gar nicht Eigentümer des unterschlagenen R8 war, sondern ein Leasingunternehmen.
An dieses ging dann der R8 vermutlich zurück.
Nein, so war es nicht.
Der R8 war sein abbezahltes Eigentum.
Die Versicherung hat genau deswegen nicht bezahlt. Es war kein Diebstahl sondern Unterschlagung.
Der Richter hat am Ende entschieden, dass der gutmütige Käufer den Wagen behalten darf und der Autovermieter mit leeren Händen nach Hause ging.
Wenn es anders abgelaufen wäre, würde ich es schreiben.
Genau so war es. Leider.