LKW Verbot auf Rheinbrücke - Strafen?
Der eine oder andere hat es ja vielleicht schon gehört: Die Rheinbrücke der A1 bei Leverkusen ist seit längerem für LKW gesperrt.
Das Verbot wird jedoch regelmäßig missachtet. Bei der RP heißt es:
Zitat:
Nach Angaben der Kölner Polizei haben im Juni rund 2600 Fahrer das Verbot missachtet, im Mai waren es 2257, im April und März jeweils 1600.
und weiter:
Zitat:
Neue Strafmaßnahmen seien aber nötig, weil die Polizei ihr Abschreckungspotenzial ausgeschöpft habe, indem sie diese Lkw-Fahrer bereits mit einem doppelten Ordnungsgeld bestrafe, so der Minister weiter.
(
Linkzum kompletten Artikel)
Wie hoch ist das Ordnungsgeld im Normalfall für so einen solchen Verstoß und welcher Punkt des Bußgeldkatalogs greift da?
Meine Vermutung: Das Ordnungsgeld ist zu gering, um eine wirklich abschreckende Wirkung zu haben.
Und Ergänzungsfrage: Wie kann so ein Ordnungsgeld im Nachhinein bei Fahrern außerhalb von DE "eingetrieben" werden?
Beste Antwort im Thema
Die Bußgelder gehören verhundertfacht und vor allem an die richtigen Adressaten zugestellt:
Die Schlafmützen vom Verkehrsminister bis runter in die Straßenbehörden.
Der Zustand unserer Straßen ist ein politisch gemachtes Ding, das ist nicht die Schuld der Fahrer.
Auch die ewigen Bau- und Reparaturzeiten sind politisch gemacht. Die gehören an den Pranger, nicht die Fahrer.
Da lässt sich die Presse mal wieder vor den Politikerkarren spannen.
Die Fahrer, die von Norden kommend auf der A1 fahren, sind doch richtig arme Schweine, die müssen auf die A3 abbiegen und stehen im zig Kilometer langen Rückstau.
Was ist denn so schwer daran, Straßen und Brücken instand zu halten?
Ich repariere meine Dach doch auch nicht erst dann, wenn es vom Dach bis zum Keller durchregnet. Und ich tausche auch nicht erst dann die Bremsen aus, wenn ich mit dem Kühler gegen die Mauer gekracht bin.
Die Politiker haben es verpennt und vermasselt, sich obendrein mit lauter Gutmenschprojekten dargestellt und lassen jetzt den Michel die Suppe auslöffeln.
Zum Kotzen.
283 Antworten
Optimal, dann gibt es auch keine Verkehrsprobleme mehr, denn wo nichts fährt, keine Behinderung. Das ganze muss man aus einem anderen Blickwinkel betrachten, auch wenn der wütende Mobb wieder schreit. 😁
Zitat:
Ein paar Tage später bin ich per PKW über die Brücke, und was sehe ich? Jede Menge Kastenwagen in der Ducato/Sprinter-Klasse, die anstandslos passieren. Hab ich jetzt was falsch verstanden oder hatten die einfach nur Glück?
Die werden vom System schlichtweg nicht erfasst, solange die tatsächliche Gesamtmasse passt.*
*wobei die Beschilderung eigentlich auf die zulässige Gesamtmasse abstellt.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 23. Juli 2019 um 07:15:47 Uhr:
*wobei die Beschilderung eigentlich auf die zulässige Gesamtmasse abstellt.
Nein. Die Beschilderung zeigt ein PKW-Symbol im roten Kreis und mit Zusatzschild "3,5t". Das heißt, hier geht es nicht um die zulässige Gesamtmasse (dann hätte das Schild mit dem LKW-Symbol im roten Kreis ohne Zusatzangaben genügt), sondern um die tatsächliche Masse. Und das ist ja hier auch sinnvoll.
Wenn da neulich ein Womo ausgefädelt wurde, hoffe/schätze ich aber, dass es sich dabei um ein klassisches Mobil mit Aufbau gehandelt hat. Ich fahre einen Kastenwagen - die scheinen trotz Breite jenseits 2,3m mit Spiegeln nicht erfasst zu werden.
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 23. Juli 2019 um 08:07:34 Uhr:
Nein. Die Beschilderung zeigt ein PKW-Symbol im roten Kreis und mit Zusatzschild "3,5t". Das heißt, hier geht es nicht um die zulässige Gesamtmasse (dann hätte das Schild mit dem LKW-Symbol im roten Kreis ohne Zusatzangaben genügt), sondern um die tatsächliche Masse. Und das ist ja hier auch sinnvoll.
Da liegst du falsch. Die Art der Beschränkung ergibt sich aus der lfd. Nr. 27 in der Anlage 2 der StVO:
Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser Verkehrsmittel einschließlich ihrer Anhänger die angegebene Grenze überschreitet.
Ziel ist ja, z.B. auch Kraftomnibusse auszusortieren und die sind vom Zeichen 253 (LKW im roten Kreis) ausgenommen. Hier hat man sich hingegen bewusst für das Zeichen 251 entschieden, weil es für alle relevanten Fahrzeuge gilt. Und mit dem Zusatzzeichen gilt es für Fahrzeuge ab der jeweils zulässigen Gesamtmasse, siehe oben.
Ob die zulässige Gesamtmasse mit Blick auf das Problem vor Ort ein zutreffendes Kriterium ist, steht auf einem anderen Blatt.
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Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 23. Juli 2019 um 08:07:34 Uhr:
Nein. Die Beschilderung zeigt ein PKW-Symbol im roten Kreis und mit Zusatzschild "3,5t". Das heißt, hier geht es nicht um die zulässige Gesamtmasse (dann hätte das Schild mit dem LKW-Symbol im roten Kreis ohne Zusatzangaben genügt), sondern um die tatsächliche Masse. Und das ist ja hier auch sinnvoll.
Genau andersherum ist es richtig, einzelne Zahl Rot umrandet = tatsächliches Gewicht pro Fahrzeug, also Anhänger zählen einzeln.
PKW mit Zusatzschild = Zulässiges Gesamtgewicht
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 23. Juli 2019 um 08:07:34 Uhr:
Wenn da neulich ein Womo ausgefädelt wurde, hoffe/schätze ich aber, dass es sich dabei um ein klassisches Mobil mit Aufbau gehandelt hat. Ich fahre einen Kastenwagen - die scheinen trotz Breite jenseits 2,3m mit Spiegeln nicht erfasst zu werden.
Die Breite wird nicht erfasst, da es in erster Linie um das Gewicht geht, die Spur wird da ja nur schmaler um es LKW tatsächlich unmöglich zu machen dort durchzufahren. Das Wohnmobil das dort angehalten wurde hatte sicherlich mehr als 3,5t. tatsächliches Gesamtgewicht.
Die Anlagen verfügen über eine Gewichts- wie auch Höhenmessung.
Die Toleranz beim Gewicht liegt weit über den angegebenen 3,5to.
So kann es bei Fahrzeugen unter 3,5to trotzdem zum Auslösen der Anlage kommen, dann liegt es meistens an der Höhe, wie bei Wohnmobilen oder den Sprintern mit Alkoven über dem Führerhaus und Planenaufbau.
Trotz automatisch eingeleiteter Sperrung, werden diese Fahrzeug nicht abgeleitet, sondern dürfen auf die Brücke auffahren.
Bei Gespannen zählen Zugfahrzeug und Anhänger als 2 Fahrzeuge, somit dürfen PKW´s mit Anhänger eigentlich immer passieren, außer der Anhänger ist viel schwerer als 3,5to aber dann stimmt schon grundsätzlich etwas nicht, denn welcher normale PKW darf mehr als 3,5to ziehen.
Das Gespanne zwei Fahrzeugen entsprechen sollen widersricht aber der Bedeutung des Verkehrszeichens, denn hier sind Anhänger mit erfasst. Das hat man erst nachträglich in die StVO reingestrickt, nachdem man anerkennen musste, dass Gespanne bislang nicht wie eigentlich gewünscht als Ganzes von Verbot erfasst werden.
U.Korsch, so lange die Anlage nicht strenger misst als erlaubt ist, ist doch alles ok. Toleranter darf sie doch sein, nur darauf verlassen darf man sich nicht.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 30. Juli 2019 um 12:14:48 Uhr:
Das Gespanne zwei Fahrzeugen entsprechen sollen widersricht aber der Bedeutung des Verkehrszeichens, denn hier sind Anhänger mit erfasst. Das hat man erst nachträglich in die StVO reingestrickt, nachdem man anerkennen musste, dass Gespanne bislang nicht wie eigentlich gewünscht als Ganzes von Verbot erfasst werden.
Was aber auch sinnlos ist, denn ob 2 Autos im Stau DIREKT hintereinander die Brücke passieren, oder ein Auto mit Anhänger, macht für die Brücke keinen Unterschied.
PKW's, Kleintransporter etc. und deren Anhänger kommen eh in den allerseltensten Fällen über 2to Achslast und DAS ist es am Ende, was die Brücken zermürbt. Ein LKW schlägt da gleich mal mit ~10to Achslast zu...
Zitat:
@Scorpion75 schrieb am 30. Juli 2019 um 11:49:26 Uhr:
Die Anlagen verfügen über eine Gewichts- wie auch Höhenmessung.Die Toleranz beim Gewicht liegt weit über den angegebenen 3,5to.
So kann es bei Fahrzeugen unter 3,5to trotzdem zum Auslösen der Anlage kommen, dann liegt es meistens an der Höhe, wie bei Wohnmobilen oder den Sprintern mit Alkoven über dem Führerhaus und Planenaufbau.
Es gibt bei der Beschilderung an der Rheinbrücke aber keine Begrenzung für die Höhe, sondern für die tatsächliche Breite (max. 2,3m).
Die Höhenmessung funktioniert noch mal als ein weiterer Kontrollmechanismus und als Sicherheit, sollte die Waage ausfallen.
Aber es gibt auch z.B. 7,5to LKW welche ein Leergewicht von nur 4to haben aber mit einem hohen Aufbau versehen sind und welche ohne die Höhenmessung, wenn sie unbeladen sind, auf die Brücke auffahren würden.
Aber am Ende entscheiden ja die Typen in den Stationen, was auf die Brücke darf und was nicht.
Und warum sollten hohe Aufbauten nun die Brücke schädigen?
Ich meine ich verstehe, das Verbot bezieht sich auf 3,5t. zulässiges Gesamtgewicht, nicht das tatsächliche und nur das kann gemessen werden, aber eine Höhenkontrolle ist unwichtig!
Deshalb kann ich mir nicht vorstellen das eine installiert ist, bei wie viel Metern soll die denn auslösen?
Eher wird es so sein das die Womo wohl 3,8 bzw. 4,2 Tonner sind, die dann halt rausgefischt werden.
Zitat:
@Scorpion75 schrieb am 31. Juli 2019 um 15:01:54 Uhr:
Die Höhenmessung funktioniert noch mal als ein weiterer Kontrollmechanismus und als Sicherheit, sollte die Waage ausfallen.
du verstehst es wohl nicht. Es gibt KEINE Begrenzung der Höhe an der Rheinbrücke....was erzählst du denn da?
Vielleicht liest mal einer die Erläuterungen von straßen.nrw. Dann erübrigen sich die Spekulationen.
Grüße vom Ostelch