LKW aus 1996 ohne Eintrag im KFZ Brief zulassen?

Hallo und frohes neues Jahr!

Ich kann einen LKW bekommen aus 1996, der wurde nur auf einem Firmengelände genutzt.

Soweit ist weiß, ist eine "neu" Zulassung von Euro 1 nicht mehr möglich. Weiß jemand wo das steht? Auf meiner Suche finde ich nur Artikel über Diesel verbot in Städten etc..

Viele Grüsse Andreas

24 Antworten

Zitat:

@hk_do schrieb am 5. Januar 2025 um 15:59:06 Uhr:



Der Nachweis der Inbetriebnahme abseits des öffentlichen Straßenverkehrs hilft erstmal nicht weiter, weil das nicht als "erstmal in den Verkehr gekommen" zählt.

Das Fahrzeug muss keine Zulassung haben, das untenstehende bedeutet vereinfacht gesagt jemand muss die Karre verkauft haben. Diese Erkenntniss ist noch nicht bei allen Zulassungsstellen angekommen.

EU VO 2018/858

Art. 3 Nr 50 und 51

sind die Definition von "Inverkehrbringen"

50. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;

51. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

Wo genau steht geschrieben, daß sich mit der EU VO2018/858 Art. 3 Nr. 50 und 51 das Zulassungsrecht aushebeln läßt?

Mit "Inverkehrbringen" ist lediglich die Verbringung in den freien Handel innerhalb der EU gemeint.

Genau, deshalb werden Fahrzeuge, die ab einem gewissen Datum nicht mehr zulassungfähig sind, von den Herstellern kurz zugelassen, da hinter dem Datum keine Zulassung mehr möglich ist. Bei großen Stückzahlen gibt es hin und wieder eine zusätzliche Frist der Zulassungsbehörde ( ist aber eher die Ausnahme).
Die meisten, die ein solches Fahrzeug besitzen, fahren dieses mit rotem Oldtimerkennzeichen.

Zitat:

@sowas schrieb am 19. Januar 2025 um 20:14:54 Uhr:


Das Fahrzeug muss keine Zulassung haben, das untenstehende bedeutet vereinfacht gesagt jemand muss die Karre verkauft haben. Diese Erkenntniss ist noch nicht bei allen Zulassungsstellen angekommen.

nein, das sind zwei Verschieden "Verkehre":

Der hier relevante und in der Regel als "Erstzulassung" bezeichnete ist der Straßenverkehr, der aus der EU-VO ist der Warenverkehr.

Die 2018/858 unterscheidet insofern Begrifflich noch zwischen "Bereitstellung auf dem Markt", "Zulassung" und "Inbetriebnahme", das sind im Artikel 3 gleich die folgenden Nummern 52 und 53 😉

Im Übrigen regelt Artikel 35 noch das Erlöschen der EU-Typgenehmigung.

Letztlich ist das EG-Recht hier aber nicht sonderlich relevant, da das fragliche Fahrzeug 1996 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch keine EG-Typgenehmigung gehabt hat. Die gab es damals nur für PKW.

Schlussendlich will ich aber auch nicht ausschließen, dass sich die eine oder andere Zulassungsstelle (bzw. einzelne Mitarbeitende) deiner Argumentation anschließen und die Zulassung durchführen würden.

Immerhin gab es ja auch Fälle, in denen Importfahrzeuge auf Grundlage einer nationalen Einzelgenehmigung eines anderen EU-Staates in Deutschland zugelassen wurden oder in denen in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen auf Grundlage einer im EU-Ausland durchgeführten "HU" eine neue HU-Plakette zugeteilt bekamen. Jeweils im Glauben, das würden EU-Regeln so vorschreiben....

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Wäre es evtl. möglich das Fahrzeug im Ausland zuzulassen und danach in Deutschland ?

Das einzige Schlupfloch wäre die Wohnsitzverlegung vom Ausland nach Deutschland und die Mitnahme des Fahrzeuges als Umzugsgut.
Einfacher wäre die Zulassung in Ausland mit Zweitwihnsitz dort und die nichtlegale Nutzung in Deutschland ( Erstwohnaitz).
An allereinfachsten ist rote Nummer 07, zumal das Fahrzeug höchstwahrscheinlich selten genutzt wird.

Zitat:

@45weber schrieb am 28. Januar 2025 um 23:51:18 Uhr:


Wäre es evtl. möglich das Fahrzeug im Ausland zuzulassen und danach in Deutschland ?

Durch die Zulassung im Ausland wird das Datum der Erstzulassung auch nicht "besser".

Also: nein.

Bei Wohnsitzverlegung zurück nach D, gibt es unter Umständen Ausnahmen, wenn der Verkauf des Altfahrzeugs und die Anschsffung eines anderen zu unwirtschaftlich wäre. Liegt aber im Ermessen des Bearbeiters.

nein

Grundsätzlich schon. Dafür müsste man aber erstmal für längere Zeit einen Wohnsitz im Ausland gehabt haben und dort das Fahrzeug auf den eigenen Namen zugelassen gewesen sein. 6 Monate sollten das Minimum sein.

Dann kann bei der Übersiedlung nach Deutschland für das Fahrzeug als Umzugsgut wesentlich mehr möglich sein als bei einem normalen Import. Allerdings ggf mit personenbezogenen Ausnahmegenehmigungen.

Dafür dürften die beteiligten Stellen aber wohl auch nicht erfahren, dass das Fahrzeug vorher schon in Deutschland gekauft wurde. Also geht es im vorliegenden Fall eher nicht.

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