Leitkreuz erlaubt?
Hätte mal gerne eure Meinung zu dem Leitkreuz, das ich, dem Bundeswehr-Originalzustand entsprechend, am Wagen angebaut habe.
Das Tarnlicht in der Mitte des Leitkreuzes ist funktionsfähig über den allg. Lichtschalter, der eine Extra-Sperre hat, so daß man es nicht aus Versehen einschalten kann.
Ist das zulässig?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
Und mal wieder seitenweise theoretisches Blabla.Toll, EU Recht. Landratsbehörde, super.
Aber wenn der kleine Dorfsherriff dich Nachts um elf im Regen anhält, und dir sagt "Na mein kleiner Soldat, dann gehn wir die letzten 15km aber jetzt zu Fuss nach Hause.", dann ist das nunmal so.
Da wird sich kein EU Rechtler für interessieren. Auch wenn der Fahrer 100 mal im EU Recht ist.
Ich würde einfach jedem empfehlen, sich bei der Truppe zu bewerben, wenn er gerne Krieg spielen möchte. Die haben da ein paar Spielplätze für echte Kerle. Wenn ihr dann zurück kommt, werdet ihr auch ein bisschen anders über Kriegsspielzeug denken.
Zur Not reisst man den Kram vor Ort ab.
Und ein ausgemusterter Wolf ist für dich Kriegsspielzeug? Da muss ich doch herzlich lachen. Und ja, ich habe gedient...
38 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
hm, dem TE geht es doch genau darum, was er montieren darf und was nicht … 😕Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Genau, weil sich ja jeder, der sich das montiert, nur das Kreuz dran macht und nicht die Beleuchtung. Ja nee, is klar...
Er fragt explizit nach dem Kreuz
MITTarnlicht, beschreibt genau die Schaltung. Daraufhin sage ich, so nicht zulässig. WAS also genau willst du von mir? Habe ich IRGENDWO geschrieben, dass nur das Kreuz ohne Licht ebenfalls nicht zulässig ist?
Und nur weil etwas eingetragen ist, ist es noch lange nicht legal...
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Und nur weil etwas eingetragen ist, ist es noch lange nicht legal...
Wenn es um Oldtimer geht ist da durchaus was legal möglich, dann aber nicht nur über eine Eintragung sondern formal über eine eingetragene Ausnahmegenehmigung. Sowas gibt es auch bezüglich der Blaulichter bei Oldtimer-Feuerwehrfahrzeugen. Da fordert ja der Originalzustand dass die verbaut sein müssen, die StVZO aber dass die in Privathand nicht zulässig sind.
Halte ich für Tarnleuchten auch für gut möglich da die keine großartige Leuchtwirkung im Dunkeln haben.
Da hilft nur eins: Leuchte raus oder beim TÜV (bzw. Dekra neue Bundesländer) vorsprechen bezüglich Ausnahmeregelung - sofern Oldtimer.
@Moers75: Deswegen habe ich auch geschrieben "noch lange" und eben nicht "grundsätzlich" 😉 Aber beim Fahrzeug des TE kann man eindeutig erkennen, dass es KEIN Oldtimer ist 😉
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Er fragt explizit nach dem Kreuz MIT Tarnlicht, beschreibt genau die Schaltung. Daraufhin sage ich, so nicht zulässig. WAS also genau willst du von mir? Habe ich IRGENDWO geschrieben, dass nur das Kreuz ohne Licht ebenfalls nicht zulässig ist?Und nur weil etwas eingetragen ist, ist es noch lange nicht legal...Zitat:
Original geschrieben von birscherl
hm, dem TE geht es doch genau darum, was er montieren darf und was nicht … 😕
Von DIR will ich gar nix, warum auch? Ich will dem TE sage, dass es durchaus Möglichkeiten gibt (je nach TÜV, je nach Fahrzeugalter usw.) und es keine generelle Aussage dazu gibt. Eventuell ist ja auch das Kreuz ohne Beleuchtung für ihn interessant.
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Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Kann mir als nicht gedienten mal einer erklären, was ein Leitkreuz ist/macht?
Das ist damit der Hinterherfahrende beim Kolonnenbetrieb den Vorherfahrenden erkennt.
Das weiße Kreuz macht, durch ein Funzelglühbirnchen beleuchtet, indirektes Licht daß man bei absuluter Dunkelheit und eingeschaltetem Tarnlicht (Leuchtweit ca 0,5m) gerade noch so erkennen kann.
Gruß Metalhead
Zitat:
Original geschrieben von Handschweiß
Passt schon. Ich mach einfach die Sicherung raus.
Das dürfte nicht erlaubt sein, weil lichttechnische Einrichtungen stets beriebsbereit sein müssen :-)
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Sowas gibt es auch bezüglich der Blaulichter bei Oldtimer-Feuerwehrfahrzeugen.
hier irrst du aber gewaltig!
blaulichter - auch an oldtimern - sind nicht zulässig!
entweder gelbe kappen drauf
(dann entsprechend umschlüsseln)oder mit entsprechender zusatzeintragung dass die blaulichter während der fahrt abgedeckt sein müssen!
selbiges gillt für das leitkreuz - das ist allenfalls gedulded, wenn sich da aber ein polizist/tüv'ler drann stört sollte man das werkzeug zur demontage dabei haben!
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
oder mit entsprechender zusatzeintragung dass die blaulichter während der fahrt abgedeckt sein müssen!
Logisch, nur ohne Ausnahmegenehmigung darf man die überhaupt nicht auf dem Dach haben. Teilweise gibt es auch die Variante dass die blauen Abdeckkappen genehmigt werden aber das Innenleben entfernt werden muss.
Da wir hier über Ausnahmegenehmigungen reden liegt das aber im Ermessen der Behörde was die genehmigt und was nicht. Da gibt es weder einen Rechtsanspruch noch klare Richtlinien für was es eine Ausnahme gibt und für was nicht. Daher gibt es diesbezüglich - leider - auch deutliche regionale Unterschiede.
Das gilt eben auch für das Leitkreuz, gibt es eine Ausnahme dass es montiert bleiben darf hat auch ein Polizist da nichts mehr gegen zu sagen. Ob es hier Auflagen gibt bezüglich abdecken bei der Fahrt oder ähnliches liegt auch hier im Ermessen der Behörde.
Zitat:
Original geschrieben von pgs-hd
Das dürfte nicht erlaubt sein, weil lichttechnische Einrichtungen stets beriebsbereit sein müssen :-)
Nein, müssen sie nicht. Gibt hierzu eine EU-Verordnung.
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Da wir hier über Ausnahmegenehmigungen reden liegt das aber im Ermessen der Behörde was die genehmigt und was nicht.
für diese 'ausnahmegenehmigungen' ist weder tüv noch zulassungsstelle verantwortlich - sondern die oberste stelle im landratsamt!
das was auf oldtimer-treffen gerne als solche bezeichnet wird, ist aber nur ne einfache eintragung seitens eines unwissenden mitarbeiters der zulassungsstelle bzw. nem tüv'ler der gepennt hat, bei der beide augen zugedrückt wurden!
Zitat:
Da gibt es weder einen Rechtsanspruch noch klare Richtlinien...
die richtlinien stehen klar in der fzv bzw. stvzo!
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
für diese 'ausnahmegenehmigungen' ist weder tüv noch zulassungsstelle verantwortlich - sondern die oberste stelle im landratsamt!
In Bayern ja, in NRW gibt es z.B. gar kein Landratsamt 😉
Daher habe ich pauschal Behörde geschrieben, die im jeweiligen Bundesland dafür zuständige Stelle. In NRW ist es z.B. so dass die Ausnahmegenehmigungen immer beim Straßenverkehrsamt gestellt werden und die die direkt erteilen oder an das zuständige Regierungspräsidium weiterleiten. Gestellt wird der Antrag hier aber normalerweise immer beim zuständigen SvA vor Ort.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erwarten die zuständigen Behörden aber i.d.R. eine Begutachtung bei der technischen Prüfstelle (also TÜV im Westen, Dekra im Osten) um den technischen Teil prüfen zu lassen. Meist ist es dann aber eben so dass das Amt der Begutachtung der TP folgt sofern dem rechtlich nichts entgegenspricht.
Von daher sollte der erste Weg zur zuständigen TP gehen und dort nach der generellen Möglichkeit und Einschätzung fragen.
Im Bereich von Ausnahmegenehmigungen gibt es vielfach eben keine so klaren Richtlinien, da geht es ja wie der Name schon sagt um eine Ausnahme von den normalen Regelungen. Und nach den normalen Regelungen sind sämtliche Tarnleuchten an privaten PKW eben unzulässig.
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
für diese 'ausnahmegenehmigungen' ist weder tüv noch zulassungsstelle verantwortlich - sondern die oberste stelle im landratsamt!Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Da wir hier über Ausnahmegenehmigungen reden liegt das aber im Ermessen der Behörde was die genehmigt und was nicht.
Das ist mehr oder minder einfach nur Quatsch - falsch trifft es leider nicht richtig...
Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
… mit entsprechender zusatzeintragung dass die blaulichter während der fahrt abgedeckt sein müssen!
Wobei die Kappen wenn ich mich richtig erinner lichtundurchlässig sein müssen, eine Farbe ist aber nicht festgelegt. Man könnte also das Blaulicht mit blauen Kappen abdecken … ;-)
In München gibt es beispielsweise den Bewachungsdienst Ehrl, der fährt silberne Pkw mit Blaulichtattrappen …
Ohne Innenleben scheint das genehmigungsfrei oder wenigstens genehmigungsfähig zu sein.
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Das ist mehr oder minder einfach nur Quatsch - falsch trifft es leider nicht richtig...
Vielleicht einfach mal die Quelle, wir reden darüber:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__70.htmlDaraus zitiert:
Ausnahmen können genehmigen
2.die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,