Leasing Totalschaden - Vorgehensweise
Servus zusammen,
leider hat mein BMW (G31 530d BJ2019) einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Die Unfallverursacherin ist geflüchtet. Polizei und Anzeige gegen unbekannt wurde erstattet -> Kennzeichen bekannt + 4 Zeugenaussagen bestätigen den Tathergang.
Polizei meinte, dass bis der Sachverhalt geklärt ist und die gegnerische Versicherung alles bezahlt können schon mal 6x Monate ins Land gehen - unglaublich eigentlich…
Nun meine Frage bzgl. BMW-Leasing (Privat):
Laut meinem Freundlichen muss ich bei einem wirtschaftlichen Totalschaden während des Leasings ein NEUES Fahrzeug oder Vorführer der BMW-Group (BMW oder Mini) geleast oder gekauft werden.
Kann dies jemand bestätigen?
Ebenfalls wäre der BMW 2023 mit ca. 40.000km weniger (aufgrund von Corona und Home-Office) an BMW zurückgegangen -> heißt hier hätte ich ebenfalls pro km 8,5cent erhalten macht ca. 3400€ -> was passiert mit sowas? Bzw. von wem bekomme ich dies erstattet?
Ich habe ja schließlich über die letzten 3 Jahre immer die Mehrkilometer bezahlt…
Vielen Dank für eure Hilfe & schönen Abend.
Grüße
27 Antworten
Zitat:
@wastl50 schrieb am 5. Juni 2022 um 13:50:19 Uhr:
Guggst du hier:
So wie ich das lese hat die HUK Bzw. HUK24 die GAP automatisch in der Vollkasko (Classic) integriert…leider finde ich dazu gar nix in den Vertragsunterlagen 😠
Bei einer Vollkaskoversicherung sollte es doch gar keine Probleme beim Ausgleich geben - unabhängig dessen, wer den Unfall verursacht hat!? Das einzig ärgerliche wäre halt eine evtl Hochstufung der SF.
Ärgerlich ist, wenn die gegnerische Haftpflicht nur einen Teil zahlt (wegen sog. Betriebsgefahr) und damit Höherstufung und Selbstbeteiligung nicht vermieden werden können.
Bzgl. der Frage, ob GAP inkludiert ist, hilft nur der Blick ins Kleingedruckte oder Anruf bei der Versicherung. Bei höherwertigen Tarifen ist GAP meist inbegriffen.
Zitat:
@brigate schrieb am 6. Juni 2022 um 12:21:32 Uhr:
Bei einer Vollkaskoversicherung sollte es doch gar keine Probleme beim Ausgleich geben - unabhängig dessen, wer den Unfall verursacht hat!? Das einzig ärgerliche wäre halt eine evtl Hochstufung der SF.
Doch. Wenn GAP nicht abgesichert ist. Dann legst du drauf.
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Naja,der Wagen ist 3 Jahre alt.
Ob er da drauflegen muss muss man sehen
Ich denke das die Restwerte im Augenblick sehr hoch angesiedelt sind
Wenn nur die GAP über BMW vorhanden ist,und diese in Anspruch genommen werden soll, gibt es ein anderes Problem. 2019 waren die möglichen Leasingfaktoren auf ganz anderem Niveau
Mal ein paar hypothetische Frage zu einem unverschuldeten Totalschaden bei einem recht neuen Leasingfahrzeug z.B. BJ '21. Lieferzeit für ein gleichwertiges Neufahrzeug würde ja aktuell in der Größenordnung von 6-12 Monaten liegen - wer zahlt in der Zwischenzeit ein Ersatzfahrzeug? Dann wird ja wieder - ungeplant - die Überführungsgebühr fällig werden, wäre das einfach "Pech" für den geschädigten? Und dann bekommt man aktuell nur Leasingraten angeboten, die grob 30-50% höher sind als bei einem Vertragsabschluss letztes Jahr, bleibt der Geschädigte auch auf den dadurch fälligen Mehrkosten sitzen?
M. E. zahlt - max. entsprechend der Schadenquote - die gegnerische Haftpflicht den Mietwagen (ggf. begrenzt auf einen zeitlichen Rahmen aufgrund Schadenminderungspflicht) sowie ebenso anteilig den Mehraufwand aufgrund höherer Leasingkosten eines ebenbürtigen Fahrzeugs, bis zum Ende der Leasingdauer des Totalschaden erleidenden Fahrzeugs des hypothetischen Falles.
Bzgl Miet-/Ersatzwagen-Dauer könnte es sein, dass die gegnerische Haftpflicht darauf besteht, auf ein früher verfügbares Fahrzeug mit schlechterer Ausstattung oder auf ein Gebrauchtfahrzeug auszuweichen.
Zitat:
@MR.2fast4U schrieb am 5. Juni 2022 um 11:16:07 Uhr:
@AgentMax:
Man muss das meines Wissens aber nicht beanspruchen.@sPeterle:
Übernahme der Anwaktskosten: Aber nur entsprechend der Haftungsquote.
Bei Fahrerflucht sind sie normalerweise gnadenlos. Ausser es gibt wieder den üblichen Frauen Rabatt, wird sich schon etwas finden lassen warum die geschont werden muss....
Wieso geht ihr alle von Teilschuld aus?
Keine Teilschuld, sondern sog. Betriebsgefahr.
Je nach Konstellation beruft man sich darauf oder nicht.
Die Betriebsgefahr spielt in der Regel bei eindeutiger Schuld keine Rolle. Ich habe noch nie erlebt, dass in solchen Fällen die Betriebsgefahr zu einer Minderung der Ansprüche geführt hätte.
In den Fällen, in denen zwei Kraftfahrzeuge beteiligt sind, nur zur Klarstellung.
Deswegen schrieb ich ja:
"Je nach Konstellation beruft man sich darauf oder nicht."
Aus Post#1 ergibt sich für mich keine "eindeutige" (alleinige) Schuld der Unfallflüchtigen.
@Hoinzi: Bist Du Anwalt, Richter, Unfallgutachter oder Sachbearbeiter bei einer Kfz-Versicherung? Anderenfalls wirkt die absolute Aussage, so etwas noch nicht erlebt zu haben, etwas befremdlich.
Ersteres. Und ich mache seit über 20 Jahren Unfallabwicklungen.
Bei eindeutiger Schuldfrage eines Unfalls zwischen zwei Kraftfahrzeugen gab es noch nie, also wirklich nie, einen Abzug bei der Schadenshöhe wegen der Betriebsgefahr.
Ich gebe Dir allerdings recht, dass der Ursprungspost einige Frage offen lässt.
Eben, Herr Kollege. ;-)