Lackschäden durch Splitt auf Anhänger ? Betrug ?
Hallo,
ich habe mal folgende Frage.
Mein Bekannter hat sich bei einem Natursteinhändler einen Anhänger geliehen, beladen mit Splitt 2/5 bis etwa 10 cm unter der Ladekante. Er braucht für dieses Schüttgut keine Abdeckung, da kein Nullanteil vorliegt. Darauf hat ihn der Händler extra hingewiesen.
Nach Hause fuhr er über die Autobahn.
Wochen später bekam er einen Brief mit einem Anhörungsbogen, er hätte Splitt verloren und dadurch Lackkratzer an einem nachfolgenden Wagen gemacht. Es wurde vom Geschädigten angeblich ein Foto vom Anhänger auf der Autobahn gemacht.
Mein Bekannter hat jetzt Zweifel daran. Er glaubt, dass der Geschädigte vorher schon Lackkratzer an seinem Wagen hatte und jetzt jemanden suchte, der als Schädiger in Frage kommen könnte.
Er wundert sich, dass der Geschädigte ihn nicht überholt und gehupt und irgendwie darauf aufmerksam gemacht hat, dass er Splitt verliert oder der Splitt wegfliegt.
Die Versicherung hat den Schaden reguliert, ohne Rücksprache mit meinem Bekannten, der dadurch in der Prämie höhersteigt.
Was würdet ihr machen ?
Danke und VG, Andre
P.S. wir selber hatten einen ähnlichen Fall. Meine Frau im Transporter sollte im Industriegebiet bei uns einen Spiegel eines parkenden Autos abgefahren haben, aber weder sie noch die 2 Beifahrer hörten den Knall. Ein Hintermann hätte dies angeblich als Zeuge gesehen. Ich bin dann zum Anwalt und habe Fotos mitgeschickt und habe verdeutlicht, dass es in einer leichten Linkskurve war und der Hintermann als Fahrer mit Linkslenkung nie hätte sehen könne, wie unser Transporter mit dem rechten Spiegel an einen anderen drankommen könnte. Wir gehen davon aus, dass der Geschädigte solange rumgefahren ist, bis er jemanden fand, dem er es hätte anhängen können. Nie mehr was von gehört, die Staatsanwaltschaft hat die "Fahrerflucht" eingestellt. Wir gehen davon aus, dass der Geschädigte und der Zeuge unter einer Decke steckten.
58 Antworten
Zitat:
@situ schrieb am 6. August 2021 um 15:44:54 Uhr:
Wie die Versicherer an den Halter des Zugfahrzeuges kommen, wenn nur das Hänger-Kennzeichen bekannt ist?
Würde mich allgemein interessieren.
Der Beschädigte hat angeblich das Zugfahrzeug nicht überholt, konnte also das Kennzeichen des Autos nicht sehen.
D.h.: ich leihe mir einen Anhänger vom Bekannten, ziehe hinter meinem Auto, verurschache Schaden wie beschrieben, mein Kennzeichen bleibt unbekannt (nicht sichtbar). Und die Versicherung kommt trotzdem an das Kennzeichen? Des Bekannten? Oder mein, wenn er mich gegenüber der Versicherung bekannt gibt?
Also ich denke man müsste die Kennzeichen beide haben. Es ist ja keiner Versicherung in dem Moment bekannt wo der Anhänger mit gezogen wird.
Zitat:
@Schweinesohn schrieb am 8. August 2021 um 13:55:38 Uhr:
Also ich denke man müsste die Kennzeichen beide haben. Es ist ja keiner Versicherung in dem Moment bekannt wo der Anhänger mit gezogen wird.
Mit Verlaub, die Glücksache mit dem Denken....
Die jeweiligen Haftpflichtversicherungen für den Anhänger und für das Zugfahrzeug treten hier als Gesamtschuldner auf und übernehmen jeweils die Hälfte der Zahlung an den Geschädigten.
Das gilt aber nur im Innenverhältnis zwischen den Versicherern.
Der Geschädigte hat die Wahl wer zu 100% In Anspruch genommen wird.
Folglich ist die Bekanntgabe des Kennzeichens vom Zugfahrzeug entbehrlich.
Also wäre das in solch einem Fall quasi „egal“ ob man das Kennzeichen der Zugmaschine oder der Hängers hätte? Auch bei völlig unterschiedlichen Haltern bzw Versicherungen etc?
Ähnliche Themen
Zitat:
@germania47 schrieb am 8. August 2021 um 14:53:27 Uhr:
Zitat:
@Schweinesohn schrieb am 8. August 2021 um 13:55:38 Uhr:
Also ich denke man müsste die Kennzeichen beide haben. Es ist ja keiner Versicherung in dem Moment bekannt wo der Anhänger mit gezogen wird.Mit Verlaub, die Glücksache mit dem Denken....
Die jeweiligen Haftpflichtversicherungen für den Anhänger und für das Zugfahrzeug treten hier als Gesamtschuldner auf und übernehmen jeweils die Hälfte der Zahlung an den Geschädigten.
Das gilt aber nur im Innenverhältnis zwischen den Versicherern.
Der Geschädigte hat die Wahl wer zu 100% In Anspruch genommen wird.
Folglich ist die Bekanntgabe des Kennzeichens vom Zugfahrzeug entbehrlich.
Mir wäre neu, dass 50:50 - unabhängig vom Unfallgeschehen - festgeschrieben wäre.
Auch wäre mir neu, dass der Geschädigte festlegen kann, wer löhnt. Er hat die Wahl, an wen er sich wendet.
Woher nun der eine Versicherer ohne Kenntnis der anderen Kennzeichens weiß, mit wem er zu verhandeln hat, bleibt unbeantwortet. Er zumindest möchte es ganz sicher wissen.
Zitat:
@Schweinesohn schrieb am 8. August 2021 um 15:42:00 Uhr:
Also wäre das in solch einem Fall quasi „egal“ ob man das Kennzeichen der Zugmaschine oder der Hängers hätte? Auch bei völlig unterschiedlichen Haltern bzw Versicherungen etc?
gelöscht
Zitat:
@Schweinesohn schrieb am 8. August 2021 um 13:55:38 Uhr:
Also ich denke man müsste die Kennzeichen beide haben. Es ist ja keiner Versicherung in dem Moment bekannt wo der Anhänger mit gezogen wird.
Das ist richtig, wenn das Kennzeichen des Zugfahrzeuges nicht erkannt werden konnte.
Allerdings ist der Anmieter des Anhängers ja bekannt.
Die Versicherung des Anhängers wird das Zugfz schon raus bekommen,wenn sie sich den Schaden teilen möchte.
Ansonsten zahlt sie eben alleine.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 9. August 2021 um 10:23:10 Uhr:
Die Versicherung des Anhängers wird das Zugfz schon raus bekommen,wenn sie sich den Schaden teilen möchte.
Wie? Durch Namen des Anhänger-VNs? Und wenn der Anhänger nich von ihm gezogen wurde?
Zitat:
@windelexpress schrieb am 9. August 2021 um 10:23:10 Uhr:
Die Versicherung des Anhängers wird das Zugfz schon raus bekommen,wenn sie sich den Schaden teilen möchte.
Ansonsten zahlt sie eben alleine.
Und genau das bedeutet Haftung aus Gesamtschuld.
Der Geschädigte kann sich einen der Beteiligten aussuchen, von dem er 100% haben möchte.
Aber das habe ich bereits geschrieben.
Zitat:
@Kappa13 schrieb am 9. August 2021 um 10:31:56 Uhr:
Wie? Durch Namen des Anhänger-VNs? Und wenn der Anhänger nich von ihm gezogen wurde?Zitat:
@windelexpress schrieb am 9. August 2021 um 10:23:10 Uhr:
Die Versicherung des Anhängers wird das Zugfz schon raus bekommen,wenn sie sich den Schaden teilen möchte.
Dann zahlt die Versicherung des Anhängers. Deshalb gilt für die auch die Pflichtversicherung.
Weiß ja nicht,wie bei Dir die Anhänger unterwegs sind, hier ist immer ein Zugfahrzeug dran. Allein ist noch kein AHN vor mir unterwegs gewesen.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 9. August 2021 um 11:30:33 Uhr:
Zitat:
@Kappa13 schrieb am 9. August 2021 um 10:31:56 Uhr:
Wie? Durch Namen des Anhänger-VNs? Und wenn der Anhänger nich von ihm gezogen wurde?Dann zahlt die Versicherung des Anhängers. Deshalb gilt für die auch die Pflichtversicherung.
Weiß ja nicht,wie bei Dir die Anhänger unterwegs sind, hier ist immer ein Zugfahrzeug dran. Allein ist noch kein AHN vor mir unterwegs gewesen.
😁
Zitat:
@windelexpress schrieb am 9. August 2021 um 11:30:33 Uhr:
Weiß ja nicht,wie bei Dir die Anhänger unterwegs sind, hier ist immer ein Zugfahrzeug dran. Allein ist noch kein AHN vor mir unterwegs gewesen.
Das kann ich pauschal für alle nicht beantworten, aber bei mir in Süddeutschland sind Anhänger, denke ich, fast nie (?) alleine unterwegs.
Dennoch verstehe ich immer noch nicht wie man auf das Kennzeichen einer Zugfahrzeugs kommen kann, wenn man nur das Kennzeichen des Anhängers kennt?
Einen Anhänger kann beliebige Person ziehen: der Eigentümer, Bekannte, Kumpel, Fremdperson (Leihgeräte), Mietwagen usw. Zur Erinnerung: "Er wundert sich, dass der Geschädigte ihn nicht überholt ...".
Über Umwege vielleicht schon, aber in allen Fällen?
Z.B.: Name des Anhänger-VNs -> abgegliechen mit Namen des Fzg-VNs? Und wenn der Fzg-VN mehrere Fahrzeug auf sich versichert hat - welchen Vertrag belasten?
Ich könnte es mir nur vorstellen, dass die Versicherung den Anhänger-VN fragt und er/sie freiwillig verrät von wem der Anhänger gezugen wurde (oder nimmt die Schuld auf sich). Hier wurde aber der VN angeblich nicht gefragt.