Kurzzeitkennzeichen - Erlaubte Nutzung
Hallo,
wäre die im Folgenden beschriebenbe Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens zulässig?
Ein Autokäufer wohnt in München und kauft in Würzburg ein Auto. Er besorgt sich ein Kurzzeitkennzeichen und fährt mit dem Fahrzeug von Würzburg zunächst nach NRW und nach einigen Tagen von dort zurück zu seinem Wohnort in München.
Ist das zulässig mit einem Kurzzeitkennzeichen?
Viele Grüße
Sebastian
Beste Antwort im Thema
Sach mal: Bist du immer so renitent? Dann muss man sich nicht wundern, wenn der Gesetzgeber auch immer kleinlicher wird und die Ordnungsmacht es mit dem Augenmaß auch nicht mehr hat.
1. Ist dein Fall völlig an den Haaren herbeigezogen, so einen Getriebeschaden gibt es nicht!
2. Gibt es soetwas wie "üblich". Gibts auch häufiger bei Sonderangeboten, wo dann dransteht "nur in Haushaltsüblichen Mengen". Fängst du dann auch an der Kasse an zu diskutieren, was eine Haushaltsübliche Menge ist, wenn du mit einer Palette Waschmittel da aufschlägst?
3.Es hat noch nie geholfen, irgendwelche Geschichten immer und dauernd zu seinen Gunsten auszulegen. Das hat bisher immer dazu geführt, dass der Gesetzgeber dann erst recht dafür gesorgt hat, dass jedwede Lücke geschlossen wird, immer zum Nachteil aller!
Also einfach mal die Fresse halten und Regeln akzeptieren!
175 Antworten
Wie zu verfahren ist, wurde dir doch jetzt ausführlich erklärt. Der einzige Grund, warum du jetzt hier weiter diskutieren willst, ist der, dass dir die Änderungen, welche getätigt wurden, nicht in den Kram passen. Diese Regelungen wurden nämlich genau aus dem Grund, diese Auswüchse wie du sie beschreibst einzudämmen, beschlossen.
Du kannst das glauben oder nicht, aber wenn du angehalten wirst und kannst nicht schlüssig erklären, warum du um die Uhrzeit X am Tag Y auf Strasse Z, welche nicht auf annähernd direktem Wege vom Verkäufer/Händler/Halter zu deiner Wohnanschrift führt (bei Privatkäufern), nachweis- und dokumentierbar durch Kaufvertrag und BPA, wird die Fahrt an dieser Stelle beendet und das Fzg. bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts stillgelegt. Mache ich zumindest so.
Wenn ich deinen Beitrag so lese, muss ich dir leider unterstellen, dass du die Rechte und Pflichten zur Nutzung eines gelben KZK nicht wirklich kennst, offensichtlich nicht einmal annähernd kennst!
Meine schlüssige und nicht zu widerlegende Antwort wäre, dass ich mich auf einer Probefahrt befinde, einer Fahrt die Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dient!
Wie kommst du zu der wirren Auffassung, das eine Probefahrt nur auf direktem Wege vom Verkäufer/Händler/Halter zu meiner Wohnanschrift stattfinden darf, oder ansonsten stillgelegt werden kann? 😕
Wenn du schreibst, dass du genau das machen würdest, mache ich mir wirklich sorgen um die Ausbildung der deutschen Polizei! Sorry, aber ich hoffe, dass du noch ordentlich lernen musst, bevor man dich auf die Straße lässt!
Zitat:
Wie zu verfahren ist, wurde dir doch jetzt ausführlich erklärt.
Nehmen wir mal deinen Beitrag als Paradebeispiel für abstruse Erklärungen, wonach definitiv nicht zu verfahren ist!
Zitat:
@Jubi TDI/GTI schrieb am 17. Juni 2015 um 10:31:31 Uhr:
Wie kommst du zu der wirren Auffassung, das eine Probefahrt nur auf direktem Wege vom Verkäufer/Händler/Halter zu meiner Wohnanschrift stattfinden darf, oder ansonsten stillgelegt werden kann? 😕
Ich gehe davon aus, dass Du es schon verstanden hast, wo die Grenzen sind und Deine hier dargestellten Situationen selbst als neben der Legalität erkannt hast.
Es ist schon massiv auffällig, wie Du hier regelmäßig Dinge genau so drehst, damit die in die Vorgaben gemachten Einschränkungen "offensichtlich" nicht mehr passen:
Wege vom Verkäufer/Händler/Halter sind eindeutig und nicht zu beanstandende Überführungsfahrten und Du setzt das jetzt nun in Verbindung zu Probefahrten. Du vermeidest jetzt auch genau die Örtlichkeiten, die in den Verlinkungen und anderen Stellen genannt sind, nimmst dafür andere Ziele und nun soll irgendwo auch der exakte Ort "Arbeitsplatz" oder "Kino" gefälligst als unzulässig nachgewiesen werden.
Du vermeidest krampfhaft irgendwelche Verlinkungen zu Vorschriften, damit Du nicht selbst nachweist, dass die dort genannten Örtlichkeiten nur beispielhaft genannt sind und es nicht um die Örtlichkeit sondern dem Hintergrund der Fahrt geht.
Bei einem Kleinkind ist es sicherlich lustig, wenn es versucht anderen klar zu machen, dass Schokolade nicht unter das Verbot von Süßigkeiten fällt, aber nach der Grundschule wird doch aus lustig nur noch ein lächerlich.
Wenn eine Argumentation nur noch aus Unsachlichkeiten, primär persönlichen Angriffen besteht, dann ist doch jedem anderen Beteiligten mit selbst geringer Diskussionserfahrung klar, dass hier nur noch wegen einem "will-aber-nicht" um sich gebissen wird.
Du willst Dich doch nicht ernsthaft hier als so naiv-dumm darstellen, wie Du seit etlichen Beiträgern argumentierst.
Zitat:
Ich gehe davon aus, dass Du es schon verstanden hast, wo die Grenzen sind und Deine hier dargestellten Situationen selbst als neben der Legalität erkannt hast.
Falsch! Wo ist eine "Probefahrt" neben der Legalität?
Zitat:
Es ist schon massiv auffällig, wie Du hier regelmäßig Dinge genau so drehst, damit die in die Vorgaben gemachten Einschränkungen "offensichtlich" nicht mehr passen:
Falsch! Ich habe von Anfang an gesagt, dass ich eine Probefahrt mache, ihr hingegen versucht mit abstrusen Unterstellungen und Falschinformationen genau diese Probefahrt als gesetzwidrig darzustellen! Klare Verdrehung der Tatsachen! 🙄
Zitat:
Wege vom Verkäufer/Händler/Halter sind eindeutig und nicht zu beanstandende Überführungsfahrten und Du setzt das jetzt nun in Verbindung zu Probefahrten.
Falsch! 😕 Mir wurde doch gerade eine Überführungsfahrt unterstellt, obwohl ich seit Tagen von einer PROBEFAHRT rede! Noch ein Paradebeispiel, wie du gerade versuchst die Tatsachen zu verdrehen.
Zitat:
Du vermeidest krampfhaft irgendwelche Verlinkungen zu Vorschriften, damit Du nicht selbst nachweist, dass die dort genannten Örtlichkeiten nur beispielhaft genannt sind und es nicht um die Örtlichkeit sondern dem Hintergrund der Fahrt geht.
In welchen Link zu welchen Vorschriften habe ich deiner Meinung nach ignoriert? Bitte zeig mir jetzt ganz deutlich wo steht, dass der Hintergrund meiner Fahrt nicht eine Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs ist! Möglicherweise habe ich es überlesen.
Und nochmal ganz deutlich, ICH muss doch hier gar nichts nachweisen! Der Hintergrund meiner Fahrt ist und bleibt eine Probefahrt nach Flensburg und zurück, was ich bei jeder Kontrolle auch so aussagen würde! Eine Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs!
Jetzt bitte eine klare Antwort auf meine Frage, wie willst du mir das Gegenteil auf genau diese Behauptung nachweisen und/oder welche Fakten sprechen gegen meine Behauptung?
Sollte darauf jetzt keine klare und eindeutige Antwort kommen, sondern wieder nur Verdrehungen der Tatsachen, bin ich endgültig raus!
Zitat:
Wenn eine Argumentation nur noch aus Unsachlichkeiten, primär persönlichen Angriffen besteht, dann ist doch jedem anderen Beteiligten mit selbst geringer Diskussionserfahrung klar, dass hier nur noch wegen einem "will-aber-nicht" um sich gebissen wird.
Stimmt, siehe deinen letzten Satz, direkt hinter deiner Einsicht!
Aber Einsicht soll ja der beste Weg zur Besserung sein! 🙄
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Du bastelst dir den Sachverhalt so zusammen, wie du es grade brauchst.
Aber gut, dann eben zu deiner Probefahrt: eine mehrstündige, über hunderte Kilometer lange "Probefahrt" mit mehrfachen, mehrstündigen Unterbrechungen dann eben.
Kann man dir glauben, muss man aber nicht. Ich würde es nicht tun und wohl auch die Mehrzahl der Kollegen ebenso nicht und aus diesem Grund eine unrechtmäßige Nutzung unterstellen, mit allen Konsequenzen.
Und wenn du angehalten wirst mit dieser abstrusen Behauptung, dann stehst du in der Beweispflicht und niemand sonst. Ich muss dir das Gegenteil nicht sofort beweisen, es reicht, wenn ich begründete Zweifel an deiner Aussage habe. Aber probier es aus, du bist ja volljährig.
Ich bastle mir gar nichts zusammen, ich habe von Anfang an gesagt, dass ich eine Probefahrt mache, DU hast daraus dann eine Überführungsfahrt "gebastelt"!
Zitat:
Und wenn du angehalten wirst mit dieser abstrusen Behauptung, dann stehst du in der Beweispflicht und niemand sonst.
Ab wann ist für dich eine Probefahrt eine abstruse Behauptung, ab 10km, ab 100km, oder doch erst ab 1000km?
Dumm wenn Dauer, Länge, Umfang einer Probefahrt mit keiner Silbe gesetzlich geregelt ist, sondern die rechtliche Definition einer Probefahrt mit KZK lediglich mit "einer Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs" definiert wird.
Und da es KEINE rechtliche Definition über Dauer, Länge oder Umfang gibt, glaubst du jetzt deine eigenen Regeln aufstellen zu können/dürfen? 😕
Wenn du mir in diesen Fall ans Bein pinkeln willst, solltest du schon mit etwas mehr als "das glaube ich nicht" kommen.
Glauben gehört in die Kirche, hier solltest du schon mit handfestere Argumente und/oder gesetzlichen Grundlagen kommen.
Sorry, aber mir kommen immer mehr Zweifel an deiner fachliche Kompetenz als Polizist.
Zitat:
@cornerbackX24 schrieb am 17. Juni 2015 um 13:28:11 Uhr:
Aber gut, dann eben zu deiner Probefahrt: eine mehrstündige, über hunderte Kilometer lange "Probefahrt" mit mehrfachen, mehrstündigen Unterbrechungen dann eben.
Kann man dir glauben, muss man aber nicht. Ich würde es nicht tun und wohl auch die Mehrzahl der Kollegen ebenso nicht und aus diesem Grund eine unrechtmäßige Nutzung unterstellen, mit allen Konsequenzen.Und wenn du angehalten wirst mit dieser abstrusen Behauptung, dann stehst du in der Beweispflicht und niemand sonst. Ich muss dir das Gegenteil nicht sofort beweisen, es reicht, wenn ich begründete Zweifel an deiner Aussage habe. Aber probier es aus, du bist ja volljährig.
Wurde für KZK die Beweislastumkehr eingeführt? War mir nicht bewusst.
Wie will man denn jemandem nachweisen, dass es sich nicht um eine Probefahrt (nach oder vor einer Reparatur) oder eine Überführung handelt?
In der Praxis läuft das doch ins Leere. Die Behauptung, man müsse ein Fahrzeug kalt und warm testen, irgendetwas klinge komisch, man wolle Berge und Flachland, Nacht und Tag testen, kann doch vernünftigerweise von niemandem widerlegt werden. Ebensowenig wie die Behauptung, das Fahrzeug sei fernmündlich verkauft worden und der schriftliche Vertrag werde an Ort und Stelle gemacht, daher eine Überführungsfahrt.
Im Gesetz sind keine Kriterien festgelegt, offensichtlich wollte das der Gesetzgeber etwas schwammig und unklar. Richtig ist, dass man für Probefahrten und Überführungen in D selten mehr als 1 Tag, vielleicht auch 2, braucht. Da öffnet der Gesetzgeber ein 5 Tage Fenster und nimmt dabei nicht bewusst in Kauf, dass Probe- und Überführungsfahrten großzügig interpretierbar sind?
Im Übrigen ist das KZK völlig unwirtschaftlich und für normale Fahrer unattraktiv. Nur interessant, wenn man das Fahrzeug wirklich nur kurz, wenige Tage, bewegen will. Verglichen mit einem ordnungsgemäß angemeldetem Fahrzeug zahlt man doch drauf, warum sollte da jemand ohne triftigen Grund so eine Geldvernichtungsmaschine an sein Auto pappen?
Es scheint einen Grund dafür zu geben, warum das Internet nicht voll ist mit Fällen, bei denen die Polizei einem Fahrer die Probefahrt/Überführungsfahrt nicht geglaubt hat und daher das Fahrzeug stillgelegt hat. Wenn sonst alles in Ordnung war.
Zitat:
@cornerbackX24 schrieb am 17. Juni 2015 um 06:56:17 Uhr:
Du kannst das glauben oder nicht, aber wenn du angehalten wirst und kannst nicht schlüssig erklären, warum du um die Uhrzeit X am Tag Y auf Strasse Z, welche nicht auf annähernd direktem Wege vom Verkäufer/Händler/Halter zu deiner Wohnanschrift führt (bei Privatkäufern), nachweis- und dokumentierbar durch Kaufvertrag und BPA, wird die Fahrt an dieser Stelle beendet und das Fzg. bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts stillgelegt.
Mache ich zumindest so.
Deswegen bist du ja auch der Sympathieträger der hessischen Polizei.
Oder du träumst den Traum, Exekutive und Judikative in einer Person zu sein. Eine Stilllegung eines Fahrzeugs mit einem 5 Tage geltenden Kennzeichen ist, etwa am Freitag, eine Handlung, die Fakten schafft.
Bleibt zu hoffen, dass du in der Praxis nicht halb so martialisch auftrittst, wie du uns hier glauben machen willst. Sonst sähe ich erhebliche Lücken in der gelebten Praxis hessischer Polizeiarbeit.
Ich habe keine Lust, dieses Spiel mit dir zu spielen. Ich stelle keine Definitionen auf und die Rechtsgrundlagen wurden dir bereits mehrfach genannt. Oder meinst du die, welche mich zur Sicherstellung der Kennzeichen und Untersagung der Weiterfahrt berechtigen? Du kannst ja mal in den Kommentar zum §16a FZV schauen, da geht dir vllt ein Licht auf, Stichwort "unbedeutende Umwege".
Ich sagte ja, du musst nichts glauben, mach einfach was du denkst. Aber hinterher nicht wundern, wenn es Geld kostet und Unannehmlichkeiten mit sich bringt.
Dieses Problem gab und gibt es leider immer wieder bei uns immer wieder mit den Händlerkennzeichen. Dreimal darfst du raten, wer bei den Rechtsstreitigkeiten darum, ob mehrfache Fahrten Samstags nachts um 04:50 Uhr in der Innenstadt von der Nutzung der Kz gedeckt waren und was die Konsequenzen für den Händler waren.
Im übrigen zweifele ich seit einigen Seiten an deiner Kompetenz, gelesenene Information zu verarbeiten und die entsprechenden Schlüsse zu ziehen, aber das nur am Rande 😉
Zitat:
Im übrigen zweifele ich seit einigen Seiten an deiner Kompetenz, gelesenene Information zu verarbeiten und die entsprechenden Schlüsse zu ziehen, aber das nur am Rande 😉
Sorry, aber diesen Schuh musst musst wohl er du dir anziehen, hier ging es noch nie um rote Händlerkennzeichen, sondern um die gelben KZK.
Zitat:
Du kannst ja mal in den Kommentar zum §16a FZV schauen, da geht dir vllt ein Licht auf, Stichwort "unbedeutende Umwege".
Einen "Umweg" kann ich nur fahren, wenn vorher eine Strecke von A - B klar definiert ist und mit den gelben KZK gibt es genau das für Probefahrten aber nicht!
Du weisst doch, was damit gemeint ist 🙄
Zitat:
@festbeleuchtung schrieb am 17. Juni 2015 um 15:04:03 Uhr:
Wurde für KZK die Beweislastumkehr eingeführt? War mir nicht bewusst.
Einer der dümmsten Sätze, seit Erfindung der Rechtsprechung.
Stammt aus "im Zweifel für den Angeklagten", was grundsätzlich völlig richtig ist, nur wird dabei regelmäßig vergessen, wer hier diese Zweifel haben muss und oftmals keine hat, sondern für ihn die Sache wasserdicht ist.
Bei "Zweifel" gibt es keinen Rechtsanspruch auf die eigene Sichtweise oder auf eine Objektivität.
Bei 45 Minuten Fahrt zur Arbeit, 8 Stunden Arbeit und 45 Minuten wieder nach Haus, wo gibt es da auch nur geringste Zweifel, dass die Arbeit im Vordergrund stand und nicht mehr die unwesentliche Nebentätigkeit war.
Selbst wenn hundert Dinge tatsächlich und zweifelsfrei bei Hin- und Rückfahrt ausprobiert wurden und nachgewiesen können - allein der Faktor Zeit zertrümmert das "unwesentliche Nebentätigkeit" und damit die legale Probefahrt.
Irgendwas ohne jeden Nachweis behaupten und dann wäre der Andere in der Pflicht jede Behauptung auch wasserdicht widerlegen zu müssen - existiert überhaupt nicht. Kannst Du gerne suchen, das gibt es nicht.
Wenn "die Anderen" einen durchgängigen Nachweisstrang hat, der bei denen selbst keine Zweifel lässt, dann war es das auch. Man muss befragt werden und hat das Recht sich zu äußern oder auch zu schweigen.
Nur wie glaubwürdig werden wohl Einlassungen sein, wenn man einerseits das Recht hat zu Lügen, andererseits auch keinerlei halbwegs neutralen Nachweise bringen kann, dass die Angaben stimmen und Arbeitstätigkeit eher für eine andere Version sprechen.
Dass man Dir aus einer Aussageverweigerung keine Nachteile aufdrücken kann, ja sicher. Das bezieht sich aber nur auf den Bereich der Aussageverweigerung. Es gibt keine Zuschläge, weil man geschwiegen hat, aber es verhindert keine Strafe für die Tat, die für "die Anderen" als erfüllt gilt.
Zitat:
Wie will man denn jemandem nachweisen, dass es sich nicht um eine Probefahrt (nach oder vor einer Reparatur) oder eine Überführung handelt?
Warum sollte man das nachweisen müssen, wenn man mit Sonnenbrand von der Badewiese kommt und eine Probefahrt nach Hause macht; warum, wenn ein großer Fernseher im Innenraum steckt und die Kontrollstelle zwischen MediaMarkt und der Wohnadresse liegt?
Hat man den Kaufvertrag vom Auto dabei und kann damit schlüssig nachweisen, dass man sich auf dem direkten Weg zwischen Kaufort und Heimatadresse befindet, also auf einer Überführungsfahrt ist, dann sind Fernseher, MediaMarkt und die unzulässige Einkaufstour vom Tisch.
Aber doch nicht, weil man nur auf das KZK zeigt und gleichzeitig nur "Probefahrt" sagen braucht.
Zitat:
In der Praxis läuft das doch ins Leere. Die Behauptung, man müsse ein Fahrzeug kalt und warm testen, irgendetwas klinge komisch, man wolle Berge und Flachland, Nacht und Tag testen, kann doch vernünftigerweise von niemandem widerlegt werden.
Wenn es komisch klingt, dann bist Du in der Beweislast, weil es komisch klingt, auch wenn es komisch klingt.
Thema ist die Probefahrt und die zugehörige Definition mit der Gebrauchsüberprüfung. Je weiter die Auftreffsituation und dann noch Deine Angaben von dem abweichen, was der übliche Gebrauch ist, um so weiter bist Du in der Nachweispflicht, dass es sich auch tatsächlich darum handelt.
Es kann ja ohne weiteres einer Tatsache entsprechen, dass Du eine sehr spezielle, vom Üblichen abweichende Nutzung hast und diese auf eine besondere Art und Weise überprüfen willst (und dann natürlich auch völlig legal darfst). Aber doch nicht einfach so, weil Du es behauptest.
Zitat:
Ebensowenig wie die Behauptung, das Fahrzeug sei fernmündlich verkauft worden und der schriftliche Vertrag werde an Ort und Stelle gemacht, daher eine Überführungsfahrt.
Schaue doch mal in den Gesetzestext, wann diese Fahrt erlaubt ist, wenn Du es behauptest, oder wenn Du das tatsächlich machst?
Wenn Du es tatsächlich machst, dann kannst Du völlig problemlos den Vertrag anschließend vorlegen und alles war vollkommen legal.
Kannst Du es nicht, dann war es keine Überführung, eine reine Präsentation um einem Interessenten den Kauf schmackhaft zu machen, ist mit KZK (oder 06) unzulässig, und das Argument einer Probefahrt ist auch verbrannt, da Du Überführungsfahrt angegeben hast.
Was muss jetzt noch von "den Anderen" bewiesen werden?
Natürlich ist man nicht gezwungen, einen schriftlichen Kaufvertrag aufzusetzen, reiner Handschlag reicht für ein Handelsgeschäft.
Nur geht es hier (nicht nur) um die Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer, sondern noch ein weiteres, anderes Thema, bei dem man selbst gewaltig ins Klo greift, wenn man dort nichts schriftliches vorlegen kann.
Zitat:
Im Gesetz sind keine Kriterien festgelegt,
Die haben Gerichte rechtswirksam definiert und damit eine gewisse Grauzone nicht vollständig beseitigt, aber dennoch viele "Lücken" geschlossen.
Zitat:
offensichtlich wollte das der Gesetzgeber etwas schwammig und unklar.
Das ist ein unzulässiger Rückschluss.
Was der Gesetzgeber will, das hat er auch exakt zu formulieren (GG), wenn er tatsächlich gewollt hätte, dass dies schwammig und unklar sein soll, dann hätte er dies auch mit "schwammig und unklar" im Text schreiben müssen.
Und hätte damit gegen das GG verstoßen, weil Gesetze so formuliert sein müssen, dass jedem Bürger verständlich ist, was er bis wohin darf und ab wann etwas verboten ist.
Im Einzelfall sind Gesetze immer "lückenhaft", weil es prinzipiell unmöglich ist, alle in der Realität möglichen Situationen in einem verständlichen Text abzubilden. Dafür haben wir dann die Gerichte, die in diesen jeweiligen Einzelfällen, wo die Individualität einer realen Situation es "auf die Kante" geschafft hat, entscheiden müssen.
Hier solle dann auch erkennbar sein, dass die Überlegungen, was man einfach erzählen braucht, nicht funktionieren werden. Jedwede vorab Planung widerspricht der "Individualität einer realen Situation".
Man mag sich für eine bestimmte Situation eine funktionierende Ausrede ausdenken können, die dann auch passt. Scheitert dann aber doch regelmäßig daran, weil die vorher bestimmte Situation nicht das ist, was die dann reale Situation ist:
Überführungsfahrt und dann kein Verkauf, Probefahrt und der neue Fernseher auf der Rückbank, ...
Zitat:
Im Übrigen ist das KZK völlig unwirtschaftlich und für normale Fahrer unattraktiv.
Soll das jetzt eine Argumentation sein, dass man aus "wirtschaftlichen Überlegungen" nur auf einer Probefahrt, Überführung sein kann, weil sonst ein massiver Verlust einsetzt?
Wenn man den Wagen zum reinen Wiederverkauf 5 Tage nutzt, erhöht das KZK den Wiederverkaufspreis, weil diese Nutzung nicht als "Vorbesitzer" in der ZB1/"Brief" eingetragen wird und der Wagen nicht "aus zweiter Hand" sondern immer noch "aus Erstbesitz" ist.
(Warum wohl haben die Händler so aufgeschrien, als die ihre Präsentationsrunden zu Spezi-Kunden nicht mehr mit dem 06 machen durften und der Wagen als unzugelassener Neuwagen mit minimalem Abschlag verkaufen konnten, sondern jetzt nur noch als bereits zugelassener Geschäftswagen mit ganz erheblichem Abschlag verkauft werden kann)
Wenn man den Wagen auf sich zu lässt, dann verzichten viele Versicherungen auf die Berechnung der KZK-Versicherung, bzw. schreiben sie als Bonus in der ersten Prämie gut. Da man die "richtige" Versicherung erst ab dem Tag der Zulassung bezahlt, kann man 5 Tage mit dem Wagen fahren, ohne Versicherung dafür bezahlen zu müssen.
Hier liegen u.U. sogar ganz massive wirtschaftliche Vorteile bei einer "Übernutzung" des KZK.
Zitat:
Es scheint einen Grund dafür zu geben, warum das Internet nicht voll ist mit Fällen, bei denen die Polizei einem Fahrer die Probefahrt/Überführungsfahrt nicht geglaubt hat und daher das Fahrzeug stillgelegt hat. Wenn sonst alles in Ordnung war.
Für "Internet voll" bedarf es neben dem reinen Verstoß auch viele Leute, die einen Verstoß begehen und dabei erwischt werden. Allein aufgrund der extrem geringen Anzahl der KZK gegenüber allen Fahrzeugen und keiner sonderlichen Kontrolle dahingehend, kann es schon kein "Internet voll" geben.
Es gibt ein recht großes Verkehrsrechtsforum, da erscheinen mehr KZK-Leute mit Argumentationsschwierigkeiten, als in diesem Forum Trunkenheitsfahrer 😉
Zitat:
Eine Stilllegung eines Fahrzeugs mit einem 5 Tage geltenden Kennzeichen ist, etwa am Freitag, eine Handlung, die Fakten schafft.
Nicht ganz, ausreichend Fakten hat derjenige geschaffen, bei dem es zu einer Stilllegung kommt.
Glaubst Du, dass die Polizei "wegen Wochenende" noch jemanden fahren lässt, dessen Fahrzeug mit ausreichend großer Wahrscheinlichkeit ohne Zulassung ist?
Oder ein Fahrzeug stilllegen kann, wenn der Fahrer über halbwegs belastbare Nachweise verfügt, dass er tatsächlich auf einer Überführung/ Probefahrt sein könnte?
Habe ich ein kleines Heftchen, auf dem ich vor Fahrtantritt in wenigen Stichpunkten notiert habe, was ich probiere und der Herr "erwischt" mich, dann er sich nicht nur seine Fakten vor sein Knie nageln, sondern weiß auch, dass ich mich vorher sehr intensiv mit dem Thema beschäftigt habe und u.U. mehr und aktuelleres darüber weiß, als er vor Jahren mal gehört hat.
Der erste Eindruck zählt, und irgendwas mit "Probefahrt und nun beweise mal das Gegenteil" zählt anders als "Probefahrt und hier ein Zettel, auf dem ich mir extra vorab notiert habe was ich ausprobieren will und - wie sie selbst sehen - auch auf dem Weg bin".
Habe ich einen neutralen Polizisten vor mir, der seinen Job macht, dann ist ist alles prima. Habe ich einen vor mir, dem nur noch eine Kerbe im Stuhlbein zu Mitarbeiter des Monats fehlt, dann weiß der sofort, dass ich zu denen gehöre, die ihm keine Kerbe gönnen wird und er sich nur einen Splitter einfangen kann.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. Juni 2015 um 18:41:34 Uhr:
Einer der dümmsten Sätze, seit Erfindung der Rechtsprechung.Zitat:
@festbeleuchtung schrieb am 17. Juni 2015 um 15:04:03 Uhr:
Wurde für KZK die Beweislastumkehr eingeführt? War mir nicht bewusst.Stammt aus "im Zweifel für den Angeklagten", was grundsätzlich völlig richtig ist, nur wird dabei regelmäßig vergessen, wer hier diese Zweifel haben muss und oftmals keine hat, sondern für ihn die Sache wasserdicht ist.
Das ist eine andere Baustelle. Wenn Vater Staat mir was anhängen will, muss er es mir beweisen können. Kann er das nicht, hat er Pech.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. Juni 2015 um 18:41:34 Uhr:
Bei 45 Minuten Fahrt zur Arbeit, 8 Stunden Arbeit und 45 Minuten wieder nach Haus, wo gibt es da auch nur geringste Zweifel, dass die Arbeit im Vordergrund stand und nicht mehr die unwesentliche Nebentätigkeit war.Selbst wenn hundert Dinge tatsächlich und zweifelsfrei bei Hin- und Rückfahrt ausprobiert wurden und nachgewiesen können - allein der Faktor Zeit zertrümmert das "unwesentliche Nebentätigkeit" und damit die legale Probefahrt.
Wenn jemand so blöde ist, dem Polizisten auf Nase zu binden, dass man von der Arbeit kommt, dann stimmt das. Teilt man ihm mit, dass man gerade eine Probefahrt wegen eines klappernden Bleches macht und zeigt auf den Werkzeugkoffer im Auto, ist die Nummer an der Stelle vorbei.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. Juni 2015 um 18:41:34 Uhr:
Irgendwas ohne jeden Nachweis behaupten und dann wäre der Andere in der Pflicht jede Behauptung auch wasserdicht widerlegen zu müssen - existiert überhaupt nicht. Kannst Du gerne suchen, das gibt es nicht.
Stümmt. Deshalb muss mir ja die Polizei den Missbrauch in der Situation nachweisen. Als Fahrer muss ich nix beweisen, nur glaubhaft machen.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. Juni 2015 um 18:41:34 Uhr:
Thema ist die Probefahrt und die zugehörige Definition mit der Gebrauchsüberprüfung. Je weiter die Auftreffsituation und dann noch Deine Angaben von dem abweichen, was der übliche Gebrauch ist, um so weiter bist Du in der Nachweispflicht, dass es sich auch tatsächlich darum handelt.Es kann ja ohne weiteres einer Tatsache entsprechen, dass Du eine sehr spezielle, vom Üblichen abweichende Nutzung hast und diese auf eine besondere Art und Weise überprüfen willst (und dann natürlich auch völlig legal darfst). Aber doch nicht einfach so, weil Du es behauptest.
Quark, ich muss es höchstens glaubhaft machen, mehr kann man in der Situation ja auch gar nicht, alles andere sind feuchte Träume von Leuten, die das mit dem Law Enforcement etwas zu wörtlich nehmen.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. Juni 2015 um 18:41:34 Uhr:
Schaue doch mal in den Gesetzestext, wann diese Fahrt erlaubt ist, wenn Du es behauptest, oder wenn Du das tatsächlich machst?Zitat:
Ebensowenig wie die Behauptung, das Fahrzeug sei fernmündlich verkauft worden und der schriftliche Vertrag werde an Ort und Stelle gemacht, daher eine Überführungsfahrt.
Wenn Du es tatsächlich machst, dann kannst Du völlig problemlos den Vertrag anschließend vorlegen und alles war vollkommen legal.
Kannst Du es nicht, dann war es keine Überführung, eine reine Präsentation um einem Interessenten den Kauf schmackhaft zu machen, ist mit KZK (oder 06) unzulässig, und das Argument einer Probefahrt ist auch verbrannt, da Du Überführungsfahrt angegeben hast.
Was muss jetzt noch von "den Anderen" bewiesen werden?Natürlich ist man nicht gezwungen, einen schriftlichen Kaufvertrag aufzusetzen, reiner Handschlag reicht für ein Handelsgeschäft.
Nur geht es hier (nicht nur) um die Abwicklung zwischen Käufer und Verkäufer, sondern noch ein weiteres, anderes Thema, bei dem man selbst gewaltig ins Klo greift, wenn man dort nichts schriftliches vorlegen kann.
Habe ich jetzt im Gesetz nicht finden können, dass bei einer Überführungsfahrt ein schriftlicher Kaufvertrag mitzuführen ist und andere Vertragsformen, etwa mündliche Verträge, ungültig seien. Und selbst wenn, dann führt man halt einen ausgefüllten Vertrag mit sich, bei dem die zweite Unterschrift fehlt.
Um einem Irrtum vorzubeugen: Corner sprach von Stilllegung an Ort und Stelle, das ist dann also nix. Höchstens im Nachgang kann man jemandem was, wenn der Verkaufsvorgang nachzuweisen wäre. Läuft aber auch ins Leere, wenn man dann angibt, der Käufer habe es sich überlegt, oder man sei vereimert worden, an der Adresse wohne niemand, der den Namen trage.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. Juni 2015 um 18:41:34 Uhr:
Oder ein Fahrzeug stilllegen kann, wenn der Fahrer über halbwegs belastbare Nachweise verfügt, dass er tatsächlich auf einer Überführung/ Probefahrt sein könnte?Zitat:
Eine Stilllegung eines Fahrzeugs mit einem 5 Tage geltenden Kennzeichen ist, etwa am Freitag, eine Handlung, die Fakten schafft.
Habe ich ein kleines Heftchen, auf dem ich vor Fahrtantritt in wenigen Stichpunkten notiert habe, was ich probiere und der Herr "erwischt" mich, dann er sich nicht nur seine Fakten vor sein Knie nageln, sondern weiß auch, dass ich mich vorher sehr intensiv mit dem Thema beschäftigt habe und u.U. mehr und aktuelleres darüber weiß, als er vor Jahren mal gehört hat.
Hier verstehen wir uns, Wenn man weiß, dass man Probleme bekommen kann, bereitet man sich vor. Du mit einem Heftchen, ein anderer mit einem Werkzeugkoffer und ein dritter mit dem Anruf beim Schwager, der "das Auto kaufen will".
Mehr als Glaubhaftmachung ist das auch nicht, also bei weitem kein Beweis.
Der Polizist hat Zweifel, kann nix beweisen, ich mache glaubhaft, kann auch im Augenblick nix beweisen. Wenn der Uniformierte mir dann die Karre stilllegt und ich kann im Nachgang beweisen, dass die Fahrt berechtigt war und dass durch die unberechtigte Stilllegung ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist, dann hoffe ich, dass die Beflissenheit des Ordungshüters durch seine Vorgesetzten in weniger problematische Gefilde gelenkt werden wird.
Zitat:
@festbeleuchtung schrieb am 17. Juni 2015 um 19:39:16 Uhr:
Wenn Vater Staat mir was anhängen will, muss er es mir beweisen können. Kann er das nicht, hat er Pech.
Du bist ja spaßig. Dir muss überhaupt nichts bewiesen werden, warum auch, Du entscheidest nichts. Du kannst Dich zu den Vorwürfen äußern, einen eigenen Vortrag führen, aber ob Du von Deiner Schuld nun überzeugt wurdest, sein müsstest oder nicht, interessiert niemanden.
Der Richter entscheidet und wenn der Richter ausreichend überzeugt von der Richtigkeit des Tatvorwurfs ist, dann war es das.
Du hast ohnehin recht interessant Einstellungen, könnte es sein, dass Du Strafrecht mit OWi-Recht verwechselst und noch nicht ganz verstanden hast, dass es um schlüssige Fakten und nicht um Möglichkeiten geht?
Einkauf im Auto, Kontrollstelle ist zwischen Wohnung und Einkaufsgeschäft, Einkaufsfahrten sind verboten. Polizei hat drei unumstößliche Fakten, die schlüssig sind; und Du bietest dagegen die Möglichkeit, dass Du von einer langen Probefahrt gekommen bist, für die Du keinerlei Nachweis hast - noch Fragen?
Nur mal so als Denkanstoß:
Wenn Du geblitzt wurdest, dann gibt es zwei Fakten: Ein Dir ähnliches Bild und eine Überschreitung von x km/h, und einen ganzen Batzen an Möglichkeiten, dass der Vorwurf nicht stimmt: Gerät nicht geeicht, falsche Aufstellung des Messgeräts, anderes Fahrzeug gemessen, andere Person gefahren, ...
Muss jetzt die Polizei/Bußgeldstelle für jede Möglichkeit den Beweis liefern, dass dies auch alles korrekt ist, oder reicht für den Bußgeldbescheid die zwei profanen Fakten und sind diese vielen Möglichkeiten Dein Problem, um das Du Dich kümmern musst?
Nutzt ein Schweigen auch vor Gericht, weil man Dich nicht verknacken kann, wenn es noch andere Möglichkeiten gibt, nach denen Du weder der Täter sein kannst, noch der Wagen zu schnell war?
Wie muss die Bußgeldstelle "wasserdicht" beweisen, dass Du tatsächlich der Fahrer warst, wenn Du das mit einem "kann auch ein Anderer gewesen sein" bestreitest bzw. in Zweifel ziehst?
Muss die Bußgeldstelle das überhaupt irgendwie beweisen, oder reicht der Richter selbst, der das Blitzerbild mit Deiner Person vergleicht und mit einem "passt schon" Deinen Einwand vom Tisch kickt, ohne dass die Bußgeldstelle auch nur einen einzigen Beweis für den wichtigsten aller Punkte gebracht hat - wer war der Täter?
Du machst hier etwas merkwürdige Angaben, wo Du doch eigentlich selbst weißt, vermutlich an Dir selbst erlebt hast, wie das tatsächlich mit den Beweisen funktioniert: Zwei "Fakten" die schlüssig sind und der Apfel ist geschält, dass da noch 10 Dinge als Möglichkeit für das Gegenteil existieren, diese beiden Fakten nicht mal wasserdicht sind, das interessiert niemanden.
Erst wenn Du aus der Möglichkeit einen harten Fakt gemacht hast und Du den Beweis gebracht hast, dass Du unschuldig bist (Du deine Unschuld nachgewiesen hast), zB. mit dem Nachweis, dass Du zum Zeitpunkt des Blitzens 300 km entfernt bei einem Kunden warst, dann wird es beachtet.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 18. Juni 2015 um 01:36:17 Uhr:
[...Viel zu viel Text...]Zitat:
@festbeleuchtung schrieb am 17. Juni 2015 um 19:39:16 Uhr:
Wenn Vater Staat mir was anhängen will, muss er es mir beweisen können. Kann er das nicht, hat er Pech.Erst wenn Du aus der Möglichkeit einen harten Fakt gemacht hast und Du den Beweis gebracht hast, dass Du unschuldig bist (Du deine Unschuld nachgewiesen hast), zB. mit dem Nachweis, dass Du zum Zeitpunkt des Blitzens 300 km entfernt bei einem Kunden warst, dann wird es beachtet.
Irrtum deinerseits. Nicht der Beschuldigte muss seine Unschuld nachweisen sondern der Ankläger dessen Schuld.
Alles andere sind feuchte Träume derjenigen, die es lieber anders hätten. Dafür ist es jetzt aber knapp 80 Jahre zu spät. Hoffentlich kommt so ein Staats- und Polizeiverständnis auch nie wieder. Obwohl ja einige daran zu arbeiten scheinen, wie man im Vorfeld des G7 Gipfels erfahren durfte.
Ist er denn überhaupt Beschuldigter? Oder ist er Betroffener? Und was werfe ich denn dem Fzgführer warum in diesem konkreten Fall überhaupt vor? Solange man diese Fragen nicht für sich klären kann, sollte hier (mal wieder) der Ball von bestimmten Usern lieber ein bischen flacher gehalten werden.
Diskutieren schön und gut, aber ab einem bestimmten Punkt muss man einfach mal einsehen, dass man der Diskussion mangels spezifischem Wissen nichts mehr hinzufügen kann ausser "Stammtisch-/ angelesene Internetweisheiten". Und das reicht eben nicht.
P.S.: Die Wiedereinführung von Grenzkontrollen wäre aus meiner Sicht ein exzellentes Mittel um bspweise die grenzüberschreitende Kriminalität eindämmen zu helfen. Europa geht nämlich nicht davon unter, wenn man an der Grenze seinen Pass vorzeigen muss. Aber das mal nebenbei.