Kurze Frage: in Österreich Orginal Dekra Gutachten ( Felgen ) mitführen, oder reicht eine Kopie ?
Guten Abend.
Ich habe nur einmal eine kurze Frage, finde bei Google absolut keine Antwort auf meine Frage.
In D brauchte ich für meine BBS Felgenabnahme nur eine Kopie des Dekra Gutachtens lt. Prüfer mitführen.
Wie sieht das in Österreich aus ? Reicht dort auch eine Kopie oder soll ich lieber das Orginal einpacken, ich stelle die Frage da ich sehr ungerne Orginale Dokumente mitführe ( bis auf Perso, Führerschein, Fahrzeugschein, etc ).
Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Informationen.
Beste Antwort im Thema
Nur weil du etwas falsch machst, heißt das nicht, dass es dadurch automatisch richtig wird.
46 Antworten
Also ich führe an meinem Mopped für meine BOS Anlage eine Farbkopie mit die ich dem Wetter geschuldet einlaminiert habe.
Noch nixe Problemas g'habt.
Und wie schon geschrieben wurde.Zu 99% sind alle ABEs Kopien mit höchstens einem farbigen Stempel.
Also alles kein Beinbruch.Man kann auch alles verkleinlichen und dramatisieren.
Moin,
jetzt verstehe ich, warum die " Manta, Manta - Filme "
fortgesetzt werden sollen 😁😁😁
schönen Gruß
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. Juli 2015 um 19:52:16 Uhr:
Hier geht es um die Wirksamkeit der ABE eines Bauteils und das ist §22 StVZO. Ohne Abnahme/Eintragung (sofern gefordert) hat das Bauteil keine wirksam existierende ABE und das Bauteil ist nicht zulässig. Es kann aber weiterhin die BE des Fahrzeugs uneingeschränkte bestehen.
Doch. Es geht hier nämlich um beides, die BE des Fahrzeuges kann bei fehlender Einhaltung der Auflagen genauso erlöschen wie die des Bauteils wenn es eine (Teile-)ABE. Daher steht der besagte Spruch sowohl im 19er, da geht es darum wann die BE des Fahrzeuges erlischt und wann nicht, UND im 22er, da geht es um die Gültigkeit der Teile-ABE. Hält man die Eintragungspflicht nicht ein erlischt die ABE des Bauteils genauso wie in Folge die des Fahrzeuges an die das angebaut ist.
Neuer Manta-Manta-Film? Klar, aber nur wenn ich den bösen Onkel vom TÜV spielen darf 😁 😁 😁
Zitat:
@Moers75 schrieb am 17. Juli 2015 um 18:21:54 Uhr:
Woher kommt der Blödsinn mit dem ABE=immer eintragungsfrei eigentlich? 😕
dramaking hat diese verallgemeinerte Aussage in diesem thread getroffen. Bislang ging es ja ausschließlich um Felgen, und es ist mir keine Felge mit ABE und Eintragungspflicht bekannt.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Moers75 schrieb am 18. Juli 2015 um 10:31:38 Uhr:
Doch.
Nein!
Zitat:
Es geht hier nämlich um beides, die BE des Fahrzeuges kann bei fehlender Einhaltung der Auflagen genauso erlöschen wie die des Bauteils wenn es eine (Teile-)ABE.
Nur hat es nichts zwingend miteinander zu tun, eine gegenseitige Wirkung kann vorhanden sein, muss es aber nicht.
Zitat:
Daher steht der besagte Spruch sowohl im 19er, da geht es darum wann die BE des Fahrzeuges erlischt und wann nicht, UND im 22er, da geht es um die Gültigkeit der Teile-ABE. Hält man die Eintragungspflicht nicht ein erlischt die ABE des Bauteils genauso wie in Folge die des Fahrzeuges an die das angebaut ist.
Falsch, es gibt etliche Situationen, in denen das Eine nichts mit dem Anderen zu tun hat, daher auch die ausschließlich auf das Fahrzeug bezogene Betrachtung im §19 und die ausschließlich auf das Bauteil bezogene Betrachtung im §22.
- Es gibt etliche Bauteile, zB. Felgen, die haben eine auflagenlose ABE/Typprüfung für ein Fahrzeugtyp ("Herstellerfelgen", die serienmäßig am Fahrzeug wären, wenn man eine andere Austattungsvariante gewählt hätte und nein, nichts mit "Sport" und dann sehr speziellen Rad/Reifen-Kombinationen) und wenn man die dran schraubt, ist die BE des Fahrzeugs erloschen.
Obwohl die ABE/Typzulassung der Felge uneingeschränkt eingehalten ist ("Abnahme/Eintragung nicht erforderlich"😉 und uneingeschränkt gültig ist. §22 unangetastet, aber Volltreffer beim §19.
- Es gibt ebenso etliche Bauteile, zB. aus dem Bereich der Body-Parts, die haben eine abnahme- und eintragungspflichtige ABE für ein Fahrzeugtyp und wenn man die dran schraubt, ist die ABE des Bauteil ohne eine Abnahme unwirksam, jedoch die BE des Fahrzeugs uneingeschränkt weiter vorhanden. Volltreffer beim §22, aber §19 nicht betroffen.
Zwei sehr eigenständige und unterschiedliche §§ inkl. der zugehörigen, ebenso eigenständigen Bußgeldtatbestände. Dass man beides gleichzeitig "erledigen" kann und bei mit so einigen Teilen auch schafft, mag sicherlich so sein.
Aber wenn man im Überholverbot überholt und dabei auch gleich das Speedlimit überschreitet sind das auch zwei Fliegen mit einer Klatsche, aber es handelt es sich dabei um zwei Fliegen und nicht um eine Fliege mit zwei Klatschen.
Zitat:
@birscherl schrieb am 18. Juli 2015 um 10:49:25 Uhr:
dramaking hat diese verallgemeinerte Aussage in diesem thread getroffen. Bislang ging es ja ausschließlich um Felgen, und es ist mir keine Felge mit ABE und Eintragungspflicht bekannt.
Dir ist so vieles nicht bekannt, am aller wenigsten die Texte der Gesetze über die Du so gerne schwadronierst, und in dessen Folge Du regelmäßig den Gesetzgeber als ahnungslos darstellst.
Darauf musst Du nicht immer noch extra hinweisen.
Zitat:
@Dramaking schrieb am 18. Juli 2015 um 11:15:24 Uhr:
Nein!Nur hat es nichts zwingend miteinander zu tun, eine gegenseitige Wirkung kann vorhanden sein, muss es aber nicht.
Doch 😉
Es sind zwar unterschiedliche (A)BEs für Teil und Fahrzeug, aber die sind immer über den 19er miteinander verbunden.
Wenn alle Auflagen einer ABE eines Zubehörteils eingehalten werden gibt es keinen "Volltreffer" beim 19er. Iss nicht, war nicht, wird auch nicht. Denn die BE des Fahrzeuges erlischt nicht wenn für die Teile eine gültige ABE vorliegt die keine Abnahme fordert oder diese erfolgt ist.
Umgekehrt genauso bei BodyParts, wenn die ABE für das Teil erloschen ist hat das auch Auswirkungen auf die BE des Fahrzeuges, denn dann gilt der Satz "Die BE erlischt nicht wenn ..." auf einmal nämlich nicht mehr. Denn erst in der Eintragung/Abnahme nach §19(3) wird dann bestätigt dass die BE des Fahrzeuges nicht erloschen ist weil alles OK ist. Erst dann bleibt mit der Abnahme die ABE nach §22 bestehen und umgekehrt genauso ist dann erst §19(3) Abs. 4c erfüllt und die BE des Fahrzeuges erlischt nicht.
Zitat:
- Es gibt etliche Bauteile, zB. Felgen, die haben eine auflagenlose ABE/Typprüfung für ein Fahrzeugtyp ("Herstellerfelgen", die serienmäßig am Fahrzeug wären, wenn man eine andere Austattungsvariante gewählt hätte und nein, nichts mit "Sport" und dann sehr speziellen Rad/Reifen-Kombinationen) und wenn man die dran schraubt, ist die BE des Fahrzeugs erloschen.
Das ist simpel Verwendungsbereich nicht eingehalten, damit gibt es keine ABE für das Fahrzeug in der Ausführungsvariante. Damit keine gültige ABE für das Teil in der Kombination, damit auch BE nach §19 erloschen. Entweder oder. Gültige ABE für das Teil und trotzdem BE nach §19 erloschen gibt es nicht.
Felgen mit eintragungspflichtiger ABE sind extrem viele auf dem Markt, gerade bei Felgen die auf viele Fahrzeugtypen passen. Je nach Kombination Reifen/Felge/Auto ist die gleiche Felge eintragungspflichtig oder nicht. Einfach mal gucken wo die Auflagen A01 oder A02 vermerkt sind.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 18. Juli 2015 um 12:31:17 Uhr:
Wenn alle Auflagen einer ABE eines Zubehörteils eingehalten werden gibt es keinen "Volltreffer" beim 19er. Iss nicht, war nicht, wird auch nicht.
Würde ich an Deiner Stelle nicht darauf wetten.
Die Wette hättest Du grandios verloren. Die Auflagen stehen nicht im Gutachten der Felge, sondern in der Typzulassung des Fahrzeugs bei den für zulässig erklärten Rad/Reifen-Kombinationen. "Bei Verwendung von ... Anschlagbegrenzer auf x mm und Einstellung der Servolenkung entsprechend".
Die Auflagen der ABE der Felge werden vollständig eingehalten, denn es gibt nur die Aufzählung von Fahrzeugtypen, manchmal auch nur eines Fahrzeugherstellers. §22 StVZO, die ABE der Felge wird uneingeschränkt eingehalten.
§19 StVZO bricht das Genick, weil die Nutzungsauflagen in der Typzulassung, der BE des Fahrzeugs nicht eingehalten sind.
Ich nenne selbst ein Fahrzeug in dieser Art der Zulassungskonstellation mein eigen und es werden immer mehr Hersteller und Fahrzeugtypen in dieser Art.
Ist für den Fahrzeughersteller, dem Anbieter von Serienfelgen deutlich kostengünstiger und flexibler. Er muss nicht bei jedem neuen Fahrzeugtyp oder wie auch immer technischer Modifikation ("Facelift"😉 eines bestehenden Fahrzeugs ein neues Felgengutachten, Freigabeerklärung anfertigen lassen.
Er hat ein praktisch "Blanco"-Gutachten ohne Auflagen und kann das für alle seine Fahrzeuge nutzen und setzt die notwendigen Auflagen in die Typzulassung des Fahrzeugs rein. Die Typzulassung muss er ohnehin für jeden Fahrzeugtyp schreiben, können auch die Auflagen mit rein.
In der Praxis auch kein großes Problem, denn seine Felgen verkauft der auch nur über seinen Tisch. Entweder bei der Neuwagenbestellung und dann werden die notwendigen Fahrzeugmodifikationen gleich in der Fertigung berücksichtigt; oder über seinen Zubehörtresen, wo dem Verkäufer ein Hinweis auf dem Monitor aufpoppt, dass da am Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden müssen.
Schwierig wird es, wenn einer seine serienmäßigen Felgen bei Ebay verkauft. Originalfelgen, die einer ab Werk auf dem gleichen Fahrzeug gefahren hat und in der CoC sowie Bedienungsanleitung des Fahrzeugs für zulässig erklärt sind. Dummerweise genau allerdings ohne die fahrzeugseitigen Auflagen.
Im Aftermarket dann schon ein Problem, wenn die "fremde" Zubehör-Felgen ident mit einer Serienfelge ist, die ABE ebenso "auflagenfrei" wie die ABE der Serienfelge, und dennoch beim Fahrzeug die BE erloschen ist.
Siehe hier:
http://docs.reifen.com/gutachten/proline/b700/00202576.pdf
Volvo V40 M, 7,5x17 mit 225/45, Seite 5 zweiter von oben
http://www.motor-talk.de/.../Attachment.html?attachmentId=717369
Volvo V40 M, 8x18 mit 225/40 oder 235/40, Seite 4 ganz unten
Keine A01 somit keine Abnahmepflicht, sondern A02 und die Kombis sind in der CoC des Fahrzeugs aufgeführt, allerdings dort ohne dem Hinweis eines dann erforderlichen Lenkanschlagbegrenzers und ohne den Hinweis zur Änderung der Software (Servolenkung).
Ziemlich ärgerlich für einen Käufer dieser Felgen, denn die "fehlenden" technischen Auflagen für das Fahrzeug bekommt man als Handzettel bei Volvo, wenn man dort auch die Felgen in diesen Abmessungen nachträglich kauft oder danach fragt:
http://www.motor-talk.de/.../Attachment.html?attachmentId=717392
Die ABE der Zubehörfelgen ist ohne jede weitere Auflagen, ohne Abnahme- oder Eintragungspflicht, weil es sich zu 100% um eine Seriengröße handelt, die zu 100% den in der CoC genannten Vorgaben entspricht.
Aber die BE des Fahrzeugs ist erloschen, weil kein Lenkanschlag nachgerüstet wurde, von dem man erst dann erfährt, wenn man "entgegen" aller amtlichen Bescheinigungen in der Hand, dann explizit dieses Thema beim Fahrzeughersteller nach fragt.
Zitat:
@birscherl schrieb am 18. Juli 2015 um 10:49:25 Uhr:
und es ist mir keine Felge mit ABE und Eintragungspflicht bekannt.
Das spricht nicht unbedingt für deinen fachlichen Horizont.
Die meisten ABEs für Zubehör-Felgen enthalten für bestimmte Fahrzeug-/Reifen-Kombinationen eine Abnahmepflicht (Auflage A01 oder 11A, teilweise aber auch in anderen Auflagen versteckt!).
Es gibt ein paar Ausnahmen (ATU-Felgen), bei denen liegt für die abnahmefreien Kombinationen eine ABE vor und für die abnahmepflichtigen Kombinationen ein Teilegutachten. Das ist sehr anwenderfreundlich, aber bei weitem nicht die Regel!
Zitat:
@Dramaking schrieb am 18. Juli 2015 um 14:21:50 Uhr:
Aber die BE des Fahrzeugs ist erloschen, weil kein Lenkanschlag nachgerüstet wurde, von dem man erst dann erfährt, wenn man "entgegen" aller amtlichen Bescheinigungen in der Hand, dann explizit dieses Thema beim Fahrzeughersteller nach fragt.
Nö.
Umrüstungen auf Grundlage der Fahrzeug-Genehmigung sind nicht ganz ohne.
Gem. §19(3) muss diese Umrüstung nämlich als solche (als Umrüstung, nicht als wahlweiser Auslieferungszustand!) in der Fahrzeug-Genehmigung beschrieben werden.
Wenn das aber so ist, dann steht der Lenkanschlag in dieser "amtlichen Bescheinigung" auch drin und es gibt keine Überraschungen und keine Notwendigkeit, beim Fahrzeughersteller noch irgendwas nachzufragen.
Das Problem liegt halt darin, diesen Fall zu erkennen und nicht von einer wahlweisen Ausrüstung auszugehen....
Zitat:
@hk_do schrieb am 18. Juli 2015 um 16:52:18 Uhr:
Gem. §19(3) muss diese Umrüstung nämlich als solche (als Umrüstung, nicht als wahlweiser Auslieferungszustand!) in der Fahrzeug-Genehmigung beschrieben werden.
Eventuell steht es da vielleicht auch, nur sieht es praktisch niemand.
Kein Hinweis in den Fahrzeugunterlagen, die einem beim Kauf übergeben werden; kein Hinweis in den Felgen-ABEs, nicht mal etwas, was einem PI auf dem Monitor erscheint, wenn er diesbezüglich das Fahrzeug aufruft (zumindest vor 2 Jahren noch nicht).
Die ABEs lassen über A02 und Verweis auf die Serienmäßigkeit über die CoC sogar noch logisch ableiten, dass dies alles harmlos und völlig in Ordnung ist.
Erst auf Anfrage an den Hersteller gibt es diese "Zusatzinfo", dass da bei einigen Seriengrößen doch noch was existiert, bevor die dann "richtig zulässig" sind.
Zitat:
@hk_do schrieb am 18. Juli 2015 um 16:52:18 Uhr:
Umrüstungen auf Grundlage der Fahrzeug-Genehmigung sind nicht ganz ohne.
Das stimmt, davon lasse ich nach Möglichkeit immer die Finger. Da ist viel Papierkram zu lesen, ist ja nicht so als wenn eine Fahrzeuggenehmigung nur ein paar Seiten wie eine Felgen-ABE wäre.
Um aber mal den Bogen auf das Thema hier zu bekommen: Im COC stehen FIN-bezogen, also nur für das Fahrzeug, die genehmigten Reifen drin, bei allem was da steht hat auch der Lenkanschlag usw.. zu passen. Das sind Größen die in einem amtlichen Dokument als zulässig beschrieben werden. Aufpassen muss man gerade bei Volvo und einigen anderen nur gut da man leider nicht davon ausgehen kann dass bei allen Fahrzeugen eines bestimmten Typs die gleichen Reifen draufpassen.
Bei einer Zubehör-Felge ist der Fall aber einfacher, hier steht der Hersteller der Felge und der technische Dienst der die Grundlage für die ABE geschaffen hat dafür gerade dass das passt was er da bescheinigt. Bescheinigt ein Hersteller für Felge X und Reifen Y dass die auf Auto Z eintragungsfrei zu fahren sind ist das so. Das heißt - aus technischer Sicht wenig verständlich - noch lange nicht dass das bei anderen Felgen der gleichen Abmessungen ebenfalls so sein muss.
Da hat der Fahrzeughersteller formal nichts mehr mitzureden wenn die Genehmigung der Zubehörfelge sagt "passt so". Wenn es nicht passt steht hierfür aber auch dann nicht der Fahrzeughersteller gerade.
Wenn Volvo was für Felge X als Auflage schreibt gilt das erstmal nur für die Felge X von Volvo.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 18. Juli 2015 um 18:13:59 Uhr:
Das stimmt, davon lasse ich nach Möglichkeit immer die Finger. Da ist viel Papierkram zu lesen, ist ja nicht so als wenn eine Fahrzeuggenehmigung nur ein paar Seiten wie eine Felgen-ABE wäre.
So einen Fall hatte ich bisher erst einmal, und da gab es einen autorisierten Auszug aus der Fahrzeuggenehmigung, die nur die Umrüstung beschrieben hat. Das war von der Arbeit her wie eine Teile-ABE. (IIRC: Fiat500 Abarth Umrüstung auf Esseesse).
Zitat:
Aufpassen muss man gerade bei Volvo
so spontan der einzige Hersteller der mir einfällt mit einstellbarem Lenkanschlag...
Zitat:
@Moers75 schrieb am 18. Juli 2015 um 18:13:59 Uhr:
...
Der Klassiker, wenn man nicht mehr weiter weiß:
Wir erklären die Realität als nicht existent, die nicht mit den Vorschriften überein stimmt.
Alles klar 😁