Kurze Frage: in Österreich Orginal Dekra Gutachten ( Felgen ) mitführen, oder reicht eine Kopie ?
Guten Abend.
Ich habe nur einmal eine kurze Frage, finde bei Google absolut keine Antwort auf meine Frage.
In D brauchte ich für meine BBS Felgenabnahme nur eine Kopie des Dekra Gutachtens lt. Prüfer mitführen.
Wie sieht das in Österreich aus ? Reicht dort auch eine Kopie oder soll ich lieber das Orginal einpacken, ich stelle die Frage da ich sehr ungerne Orginale Dokumente mitführe ( bis auf Perso, Führerschein, Fahrzeugschein, etc ).
Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Informationen.
Beste Antwort im Thema
Nur weil du etwas falsch machst, heißt das nicht, dass es dadurch automatisch richtig wird.
46 Antworten
Wenn er in Deutschland ohne Probleme herumfährt, wird das auch für Österreich genügen.
Die Probleme kommen bei einer Kontrolle, egal ob in D oder A. Noch mal: nur weil du ohne Eintragung nach 19.2 oder .3 und somit ohne BE unterwegs bist, heißt das nicht, dass das empfehlenswert ist. Nur ein Zubehörteil mit ABE ist problemlos, weil da nichts eingetragen werden muss und die BE nicht erlischt.
Liest du auch worauf du dich beziehst?
Ich habe geschrieben, dass die ABE in Kope reicht (ABE sind grundsätzlich Kopien, die dann den Teilen beigelegt werden), die er vermutlich hat, sonst hätte er nicht danach gefragt. Wenn er eine ABE hat, so wird sehr wahrscheinlich die Felge auch nicht eintragungspflichtig sein
Wenn er mit dem DEKRA Gutachten den Prüfbericht von einer HU meint, den muß man in Ö nicht mitführen.
birscherl hat das gerade nochmal gut erklärt. Vielleicht hier noch einmal zusammenfassend.
Es gibt einfach verschiedene Arten von Gutachten/ABEs.
ABE mitnehmen reicht aus, wenn die Felgen nicht eingetragen werden müssen. Das ist üblicherweise der Fall wenn man Felgen kauft, wo die Reifengröße von der Fahrzeug-ABE abgedeckt ist.
Wenn die Reifengröße nicht abgedeckt ist oder z.B. das Fahrzeug in weiteren Teilen verändert wurde (Fahrwerk + Räder oder Räder und Lenkrad usw) dann wird die ABE zur Grundlage für ein Gutachten nach §19.3 oder §19.2.
Gutachten nach §19.3 bei Felgen muss üblicherweise nicht direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, sondern bei der nächsten Befassung mit der Zulassungsstelle.
Hier muss das ORIGINAL des Gutachtens im Fahrzeug mitgeführt werden. Es ist nun teil der BE für dieses Fahrzeug.
Sobald die Sache im Fahrzeugschein steht, bleibt das Original zuhause.
Mit einem Gutachten nach §19.2 oder auch §21 (Vollgutachten zur Erlangung der BE) muss man normalerweise direkt zum StVA und die Sachen in den Schein eintragen lassen bzw. bei §21 sich ersteinmal einen Schein und Brief erstellen lassen.
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Zitat:
@querys schrieb am 17. Juli 2015 um 10:19:41 Uhr:
birscherl hat das gerade nochmal gut erklärt.ABE mitnehmen reicht aus, wenn die Felgen nicht eingetragen werden müssen.
Bischerl hat aber ein kleines aber entscheidendes Wörtchen vergessen, also aufpassen und lesen.
Und welches Wort hab ich deiner Meinung nach vergessen?
Die Aussage
Zitat:
ABE mitnehmen reicht aus, wenn die Felgen nicht eingetragen werden müssen.
ist doch Quatsch, weil
– bei Vorliegen einer gültigen ABE die Felgen nie eingetragen werden müssen und
– müssen Felgen eingetragen werden, liegt nie eine gültige ABE vor.
Gültige ABE heißt immer, dass die Kombination aus Zubehörteil und Fahrzeug in der ABE vermerkt ist. Wenn jemand eine ABE für Felgen hat, in der das Fahrzeug nicht aufgeführt hat, liegt eben keine gültige ABE vor.
Zitat:
@birscherl schrieb am 17. Juli 2015 um 14:05:04 Uhr:
ist doch Quatsch, weil
– bei Vorliegen einer gültigen ABE die Felgen nie eingetragen werden müssen und
– müssen Felgen eingetragen werden, liegt nie eine gültige ABE vor.
Falsch, das gilt nur falls in der ABE keine Auflage zur Eintragung ist!
In einer ABE ist nie eine Auflage zur Eintragung, sonst wär’s ja keine ABE.
ABE heißt "Allgemeine Betriebserlaubnis", damit erhältst du eine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, das mit dem entsprechenden Zubehörteil ausgerüstet wurde und sonst serienmäßig ist, was relevante Teile anbelangt. Nur dann ist die ABE eine ABE. Wenn du beispielsweise ein anderes Lenkrad verbaut hast, bezieht sich das Schreiben eines Felgenherstellers, das mit "ABE" betitelt ist, nicht auf dein Auto und ist somit keine Betriebserlaubnis. Wie schon geschrieben: Es müssen alle in der ABE genannten Punkte erfüllt sein, erst dann ist das Schreiben eine gültige Betriebserlaubnis des Fahrzeugs mit dem Zubehörteil.
Zitat:
@birscherl schrieb am 17. Juli 2015 um 15:59:54 Uhr:
In einer ABE ist nie eine Auflage zur Eintragung, sonst wär’s ja keine ABE.ABE heißt "Allgemeine Betriebserlaubnis", damit erhältst du eine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, das mit dem entsprechenden Zubehörteil ausgerüstet wurde und sonst serienmäßig ist, was relevante Teile anbelangt. Nur dann ist die ABE eine ABE.
Interessant, nur daneben.
ABE, "allgemeine Betriebserlaubnis" bezieht sich auf das Bauteil selbst und nicht das Fahrzeug.
Die Bezeichnung ABE des Gutachtens macht keine Aussage darüber, ob ggf. der Anbau an das Fahrzeug überprüft werden muss. Ein qualitativ hervorragendes Zubehörteil kann mächtig vermurkst angeschraubt werden. Ebenso wenig macht die Bezeichnung des Gutachtens keine Aussage darüber, ob nicht doch eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere erfolgen muss.
ABE lesen, ob eine Abnahme- oder Eintragungspflicht aufgeführt oder als nicht notwendig genannt ist.
Nur mal so: wenn eine ABE grundsätzlich abnahme- und eintragungsfrei bedeuten würde, bräuchte man doch nicht extra eine Abnahme- und Eintragungsfreiheit in einer ABE aufführen müssen. 😉
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. Juli 2015 um 16:30:33 Uhr:
ABE, "allgemeine Betriebserlaubnis" bezieht sich auf das Bauteil selbst und nicht das Fahrzeug.
Interessant, nur daneben.
Die ABE bezieht sich immer auf das Bauteil in Verbindung mit einem Fahrzeug, niemals auf das Bauteil allein. Deswegen steht in der ABE ja "
unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen".
Ganz wie Du meinst 🙄
Edith:
Du kannst da an Deinem Beitrag noch einiges editieren und anfügen, es wird dadurch nicht richtiger.
Zitat:
@birscherl schrieb am 17. Juli 2015 um 17:05:35 Uhr:
Die ABE bezieht sich immer auf das Bauteil in Verbindung mit einem Fahrzeug, niemals auf das Bauteil allein. Deswegen steht in der ABE ja "unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen".
Richtig, nur kann eine Bedingung eben die geforderte Abnahme sein. 😉
Woher kommt der Blödsinn mit dem ABE=immer eintragungsfrei eigentlich? 😕
Edit: Zitat aus dem §19 der StVZO:
"und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist "
Zitat:
@Moers75 schrieb am 17. Juli 2015 um 18:21:54 Uhr:
Richtig,Zitat:
@birscherl schrieb am 17. Juli 2015 um 17:05:35 Uhr:
Die ABE bezieht sich immer auf das Bauteil in Verbindung mit einem Fahrzeug, niemals auf das Bauteil allein. Deswegen steht in der ABE ja "unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen".
Nö 😉
"Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann."
Zitat:
Edit: Zitat aus dem §19 der StVZO:
Ooch nö 😉
Zitat war schon richtig, nur ist es Absatz 1 im §22 StVZO - Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
Zitat:
@Dramaking schrieb am 17. Juli 2015 um 18:55:15 Uhr:
Zitat war schon richtig, nur ist es Absatz 1 im §22 StVZO - Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
Nö, guckst du §19(3) 1. Absatz, da steht genau das gleiche 😉
Zitat:
@Moers75 schrieb am 17. Juli 2015 um 19:05:08 Uhr:
Nö, guckst du §19(3) 1. Absatz, da steht genau das gleiche 😉
Nicht so ganz. §19.3 bezieht sich auf die BE des Fahrzeug und wann die erlischt oder nicht. Man kann mit Serienfelgen des Fahrzeug-Herstellers die BE des Fahrzeugs erlöschen lassen.
Hier geht es um die Wirksamkeit der ABE eines Bauteils und das ist §22 StVZO. Ohne Abnahme/Eintragung (sofern gefordert) hat das Bauteil keine wirksam existierende ABE und das Bauteil ist nicht zulässig. Es kann aber weiterhin die BE des Fahrzeugs uneingeschränkte bestehen.