Kurios....Anhänger von Windböe in Fluss geweht...Bergungskosten

Hallo
Unser geschäftlich genutzter Autoanhänger wurde gestern von einer starken Böe in einen von der Schifffahrt genutzen Fluss geweht.
Wasser und Schifffahrsamt war mit zwei Schiffen im Einsatz. Suche erfolglos wegen Hochwasser.
Die mußten das machen wegen der Freihaltung der Fahrrinne.
Ein von der Polizei herbeigerufener Hubschrauber hatte ebenso wenig Glück.
Den Anhänger haben wir "abgeschrieben". Die Frage ist jetzt:
Wer muss die Bergung bzw. die Suche zahlen?
Versicherung Anhänger....Betriebshaftpflicht...selber?
Der Anhänger stand aus beruflichen Gründen 20 Meter vom Ufer entfernt.
Bin mal gespannt ob sich jemand auskennt.
Wie ist das übrigens mit einem Auto was im Fluss landett ? (vergessene Handbremse)
Ist das was anderes?
Anhänger stand mit Diebstahlschutz ohne Fahrzeug.
Vielen Dank

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Ölspur durch einen Hänger?

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Das ist nicht richtig.

Wenn der Hänger am Fahrzeug ist, dann ist die Verteilung 50/50

Wurde glaub ich ca. 2010 per BGH Urteil so geregelt.

Hallo zusammen
Der Anhänger stand alleine am Ufer (Ca. 20 Meter vom Wasser). Die Bergung wurde nicht beauftragt. Die Meldung an de WSP erfolgte weil die Möglichkeit besteht das der Anhänger in die Fahrrinne gelangt. (Schäden und Gefahr für andere) Danach rückte das Wasser und Schifffahrtsamt mit zwei Schiffen an zur Suche. Der Hubschrauber wurde von der Polizei angefordert.
Der Anhänger ist versichert !!
Nach ersten Infos der Versicherung (wird aber noch geprüft) ist ja kein Fremdschaden entstanden...keine Kollision.
Aber die Suche (beauftragt von der Polizei wegen Eingriff in den Schiffsverkehr) ist ja wohl auch nicht gerade kostenfrei. Wir sind mal gespannt !!
Vielen Dank für die vielen Antworten !!

Zitat:

@Vandut schrieb am 29. April 2016 um 01:23:30 Uhr:


Das ist nicht richtig.

Wenn der Hänger am Fahrzeug ist, dann ist die Verteilung 50/50

Wurde glaub ich ca. 2010 per BGH Urteil so geregelt.

Genau. Und die beiden Versicherer, die sich gestritten hatten, würden am liebsten noch heute von den anderen gesteinigt werden!

Warum denn?

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Zitat:

@gammoncrack schrieb am 29. April 2016 um 14:29:57 Uhr:



Zitat:

@Vandut schrieb am 29. April 2016 um 01:23:30 Uhr:


Das ist nicht richtig.

Wenn der Hänger am Fahrzeug ist, dann ist die Verteilung 50/50

Wurde glaub ich ca. 2010 per BGH Urteil so geregelt.

Genau. Und die beiden Versicherer, die sich gestritten hatten, würden am liebsten noch heute von den anderen gesteinigt werden!

Das Urteil war mir bisher nicht bekannt. Dann stimmen meine o.g. Ausführungen natürlich so nicht. Jedoch sehe ich nun ein neues Problem. Was, wenn man ein Fzg. abschleppt? Wenn diese Info nun ebenso veraltet ist, gut. Jedoch durfte man dies auch, wenn hinten jemand gelenkt hat, welcher keinen Führerschein hat. Wenn nun eine Teilhaftung eintritt, famos. (Abschleppen als Nothilfe eines angemeldeten Fahrzeugs)

Weiter: Was, wenn mein Auto irgendwann einmal mit einem Nachläufer / Hubbrille abgeschleppt wird, der Abschleppfahrer pennt und mein Auto irgendwo anbummst? Nach der Regelung im Urteil 50%. Obwohl man nix, aber auch nix für den Schaden kann? Sehr zweifelhaftes Urteil.

Das interessiert aber den TE nicht.

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