Kündigung vor Zahlung vom Erstbeitrag???

Hallo zusammen,

habe da ein Problem und erhoffe mir Hilfe.

Das Auto meines Vaters (Fahrer) war bisher über meine Mutter versichert.
Aus privaten Gründen wurde das Auto Mitte Dezember auf mich (Halter + VN) angemeldet.
Der bisherige SFR wurde dabei berücksichtigt und der Wagen sollte als drittes Fahrzeug laufen.

Nun ist die Rechnung gekommen. Der Beitrag hat sich bei vergleichbaren Leistungen verdoppelt!!!
Ist aber auch eine andere Versicherung. Habe mich aber leider im Vorfeld auch nicht über den genauen Beitrag informiert. Ein paar Euro mehr wären ja auch OK gewesen. Aber das doppelte???

Nun zu meiner Frage:
Da ich den Erstbeitrag noch nicht bezahlt habe, kann ich die Versicherung einfach kündigen?
Würde das Fahrzeug dann einfach bei der alten Versicherung auf meinen Namen wieder neu anmelden.
Die vergangene Zeit seit der Ummeldung muss natürlich dann auch bezahlt werden. Geht das denn auch "rückwirkend"?

Hoffe hier auf die passenden Antworten der Experten.
Schon mal vorab vielen Dank.

Beste Antwort im Thema

Ja, dass du jetzt mehr zahlen sollst darüber sollte man sich vorher erkundigen, ich meine du kannst nicht erwarten dass du zu den selben Konditionen wie deine Mutter überall einen Police erhältst ( wahrscheinlich war Sie langjährige Kundin und hatte gute Rabatte von der Versicherung bekommen). Also rückwirkend wirst du das nicht mehr versichert bekommen, wenn du die Police erhalten hast, kannst du doch innerhalb der 14 Tage widerrufen, du wirst dann nur anteilig die Tage bezahlen müssen wo dein Auto bei der „ neuen“ Versicherung versichert war. Bitte beachte, dass wenn du widerrufst, du dich vorher mit deiner alten Versicherung in Verbindung setzt und denen dann sagst, dass die ab Tag X( abklären, wann die „neue“ Versicherung dich aus dem Vertrag lässt )eine VBÜ an das Straßenverkehrsamt senden, damit du auf keinen Fall unversichert bleibst. Hoffe konnte dir helfen

45 weitere Antworten
45 Antworten

Fraglich ob er noch keine Mitteilung bekommen hat. Die kommt eig immer mit der evb

Edit: Ah, Mist hat das Versicherungsrecht da Sonderregeln vorgesehen!

Ok, dann ist das halt so und es ist zu spät.

Ich dachte das verhält sich analog zum allg. Recht (BGB)

Richtig, du weißt es nicht... 😉, deshalb noch mal, mit der eVB fängt die Frist zum Widerruf an zu laufen. Ergo Frist lange abgelaufen.

Bitte, les noch mal, ich hab editiert!!

Könnte einer von euch beiden mir bitte das VVG verlinken aus dem das hervorgeht?

Ich finde immer was anderes dazu bzgl. VVG und das bestätigt eher das was ich meine.

Ich will es nicht bestreiten sondern nur nachlesen.

Ähnliche Themen

https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__8.html

Die Referenzgesetzte zur Erfüllung von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehrs des BGB musste dir selber raus suchen 😉, wills dir ja nicht zu einfach machen, die grauen Zellen wollen auf Trab gehalten werden. 😁

Danke, das Gesetz hatte ich auch vorliegen. Jetzt sehe/lese ich aber nix bzgl. EVB. OK, vielleicht auch überlesen.

Aber ich hab jetzt ein anderes Problem und zwar mit §8 Abs. 3 Nr. 2 VVG.
Zitat: (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

Die EVB ist ja sowas wie die vorläufige Deckung, somit gäbe es ja gar kein Widerrufsrecht es sei denn es wäre aus einem Fernabsatzgesetz.

Ansonsten gilt immer noch das was ich geschrieben habe. Lt. §8 VVG

Ich will dir nicht ans Bein pinkeln, das ist nicht mein Ansinnen. Aber verstehen will ich es. Ich bin schon lange aus meinen Rechtsseminaren raus und verstehe auch mal einen §en falsch.😉

Es könnte so einfach sein, wenn man erstmal bedenkt, dass Erstprämie trotz Mahnung nicht gezahlt = Vertrag rückwirkend weg ist. 🙄

Das zieht dann aber auch ne Zwangsabmeldung mit Gebühren und event. Peinlichkeiten vor den Nachbarn nach sich. 😁

Nicht zwingend. Man kann ja rechtzeitig die neue Versicherung abschließen und die eVB übermitteln. 😉

Das wage ich zu bezweifeln, solang das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt noch nicht vom Versicherer als unversichert gemeldet wurde, gilt die "alte" Versicherung noch, da kannste 100 Mal mit ner neuen eVB da antanzen, nutzt nix. Es erfolgen Kontrollmeldungen/Abfragen seitens des Strassenverkehrsamt mit der noch bestehenden Versicherung.

Und ab dem Augenblick wo der Versicherer dem Strassenverkehrsamt zurück meldet, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht, sind auch bereits Ordnungsamtsmitarbeiter zum entwerten der Kennzeichen auf den Weg gebracht worden. Und ab dem Zeitpunkt entstehen auch bereits nicht unerhebliche Kosten für den Fahrzeughalter/Versicherungsnehmer.

Ein mangels Versicherungsschutz zwangsabgemeldestes Fahrzeug hat in aller Regel auch zur Folge, dass man bei DIESER Versicherungsgesellschaft auf die Sperrliste kommt und dort nie wieder ein Fahrzeug versichern kann.

Der Ärger lohnt doch nicht.

Zitat:

@zufruehauf schrieb am 22. Februar 2018 um 12:20:43 Uhr:


An einem Tag Auto ab- und mit neuer Versicherung wieder anmelden geht auch nicht. Da gibts ne Kontrollmeldung vom Straßenverkehrsamt an deine Versicherung und der Vertrag läuft dann weiter.

Da gibt's keine KontrollMeldung,dass passiert über die normale Meldung die vom Zulassungsprogramm der Zulassungsstelle erzeugt wird,wenn die EvB beim Kba abgerufen wird. Der VorVersicherer bekommt übers Kba und GdV die Mitteilung und wird auf Grund seiner Ansprüche auf Vertragserfüllung die EvB der neuen Versicherung überdecken.

Zitat:

Mit dem Erhalt der eVB fängt die Frist an zu laufen. Somit sind die 14 Tage lange vorbei.

Das ist auch nicht ganz richtig, die Frist beginnt erst mit Abruf der eVB bei der Zulassungsstelle,also mit dem Zulassungsvorgang. Solange die EvB nur in der Brieftasche oder Postfach liegt, ist das lediglich ein Antrag.

Viele haben immer ein paar eVB auf Vorrat, um den MA der Vollstreckung vom Entfernen der Siegel abzuhalten. Aber das nutzt nix, ein Wechsel der Versicherung ist nur mit einer eVB Ü möglich.

Gruß Martin

Ne nicht abgerufene eVB hat auch keinen Versicherungsvertrag zur Folge. Von was reden wir hier eigentlich? Wir reden hier von einer ABGERUFENEN eVB 🙄

Und das was du schreibst, ist die Kontrollmeldung, nur nennst du es Meldung und nicht KONTROLLmeldung.

Was meinst Du wieviel Meldungen durch das Fachverfahren erzeugt werden?

Eine gesonderte "KontrollMeldung" wie Du sie nennst, wird jedenfalls nicht erzeugt. Durchs Abrufen der eVB, durch die Änderung der Anschrift, Änderung der Saison oä erzeugt das Fachverfahren eine Übermittlung ans KBA von wo aus die Daten an Versicherung und Zoll übermittelt werden.

Gruß m

Ohne jetzt alle Beiträge gelesen zu haben, gilt hier § 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Nach Zugang der Unterlagen der Versicherung kannst du den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Begründung widerrufen.

soweit waren wir schon, die Frage war aber ab wann die Frist läuft. Ab Aktivierung der EVB oder nach Zustellung der Unterlagen.

Ich verstehe dich so das die Frist erst mit Zustellung der Unterlagen und der Belehrung läuft. Richtig?

Deine Antwort
Ähnliche Themen