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Makler versäumt Kündigung, Ältere Vers Rechte, Wer haftet?

Themenstarteram 16. November 2011 um 17:08

1. Mein (abgemeldetes) Kfzl sollte bei einem anderen Versicherungsunternehmen versichert werden, und ich habe mich zu diesem Zweck an einen Ves Mkler gewandt und einen förmlichen Maklervertrag abgeschlossen, damit der Makler die nötigen Schritte veranlassen konnte. Zur Wiederanmeldung des Fahrzeugs erhielt ich dann auch von der neuen Versicherung (B) die nötigen Unterlagen und den Versicherungsschein, und das Fz wurde problemlos zugelassen.

Nach etwa 2 Monaten kam von der vorherigen Versicherung (A) ein Brief, in dem sinngemäß mitgeteilt wurde, dass der alte Vertrag noch besteht, und die alte Versicherung die "älteren Rechte" innehat. Es stellt sich im Anschluss heraus, dass der Makler den alten Vertrag nicht gekündigt hat, und ich erhielt die Mitteilung vom Makler, "es bestünde kein Problem", sofern das Fz noch in diesem Jahr abgemeldet würde. Andernfalls werde um Mitteilung gebeten."

Weitere 2 Wochen später erhielt ich ein Schreiben des zuständigen LRA, wonach das Fz zwangsstillgelegt wird, wegen fehlender Versicherung. Mit Hilfe des eingeschalteten Maklers liess sich die Stillegung zwar noch am gleichen Tag aufheben, es bleibt aber die Frage, wer jetzt die kosten für das Verfahren tragen soll.

Immerhin hat es der Makler versäumt, den Altvertrag zu kündigen. Dieser behauptet aber, der Fehler liege bei Versicherung B, die die Rückübertragung nicht korrekt abgewickelt habe.

Kurioserweise kam weitere 2 Wo später von Versicherung A ein neuer Vertragsantrag, obwohl doch vorher behauptet wurde, der Altvertrag sei gültig.

Beste Antwort im Thema
am 23. November 2011 um 11:05

Wo sind in diesem Thread eigentlich die ganzen

"Nimm einen Versicherungsmakler und Du brauchst selber nichts machen und hast keine Ärger"

Fans geblieben?

Gruß!

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An den "älteren Rechten" ändert auch ein eingeschalteter Makler nichts, wenn ab vom regulären Vertragsablauf/Kündigungszeitraum gekündigt werden soll.

 

Aber um auf deine Frage zu kommen: Rechtsberatung wird dir hier nicht gegeben, die macht ein Anwalt.

Wer nun wofür in Regress genommen werden kann, wird dir im Forum keiner beantworten können, weil keiner den Vertrag und die Umstände kennt.

Moin,

 

ich denke folgendes ist passiert = der Vertragsablauf war wohl 01.01.12 und zu diesem Termin hätte der Vertrag gekündigt werden können - oder ein neues Auto bei neuer Versicherung versichert werden.

 

Da aber das alte Auto bei neuer Vers. versichert wurde hat natürlich die alte Vers. auch die älteren Rechte, hätte der Makler wissen sollen.

 

Nach Anmeldung des alten KFZ bei neuer Vers., hat diese eine SFR Anfrage bei alter Versicherung getätigt und hierbei ist herausgekommen, dass das alte Auto bei neuer Vers. versichert werden sollte, woraufhin die alte Vers. bei der neuen Vers. die älteren Rechte geltend gemacht hat und die neue Vers. daraufhin bei der Zulassungsstelle den gegebenen Versicherungsschutz wiederrufen hat.

Themenstarteram 16. November 2011 um 18:52

Zitat:

Nach Anmeldung des alten KFZ bei neuer Vers., hat diese eine SFR Anfrage bei alter Versicherung getätigt und hierbei ist herausgekommen, dass das alte Auto bei neuer Vers. versichert werden sollte, woraufhin die alte Vers. bei der neuen Vers. die älteren Rechte geltend gemacht hat und die neue Vers. daraufhin bei der Zulassungsstelle den gegebenen Versicherungsschutz wiederrufen hat.

So wird es gewesen sein. Die Frage ist aber, ob der Versicherungsnehmer nach gängiger Praxis nicht unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen ist.

Dass es eine Obliegenheitspflichtsverletzung des Maklers ist, den Altvertrag nicht zu kündigen, ist unstrittig. ( was ohne weiteres fristgerecht möglich gewesen wäre, da zwischen dem Maklerauftrag (11/2010) und der Wiederinbetriebnahme 11 Monate lagen)

Aber führt dies, gewissermassen automatisch, zu einer -Zwangsstillegung? Die alte Versicherung hätte ja ihrer Erklärung gemäss einspringen müssen.

Übrigens heisst es im Doppelversicherungsabkommen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft vom 01.12.1965 in Punkt I:

Zitat:

I. Allgemeines

Die nachfolgende Regelung soll für den Versicherungsnehmer keine rechtlichen Nachteile mit sich bringen. Ein rechtlicher Nachteil kann nicht darin erblickt werden, dass die Prämie oder der Schadensfreiheitsrabatt bei dem Versicherer, der den Vertrag behält, ungünstiger sind als bei dem anderen Versicherer.

Davon kann im vorliegenden Fallkeine Rede sein. Im schlimmsten Fall hätte der Versicherungsnehmer auf Urlaubsfahrt im Ausland wochenlang ohne gütlige haftpflicht dastehen können.

Ich schildere den Fall hier auch deshalb, weil diese Konstellation relativ häufig vorkommen dürfte.

Um Rechtsberatung im Sinne des RBerG geht es hier sicher nicht

Deine Schilderungen sind die normalen Abläufe bei Kfz-Versicherungen. Dein Makler hätte wissen müssen, daß er ein stillgelegtes Fahrzeug bei Wiederzulassung nicht woanders versichern kann.

 

Nur, welcher Makler beschäftigt sich schon mit den Regeln der Kfz-Versicherung? So ziemlich keiner! Bringt ja nichts ein. Lieber dicke Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen abschließen, das bringt richtig Geld in die Kasse.

 

Also, klassische Fehlberatung aus meiner Sicht. Aber das kann Dir genau so passieren, wenn Du direkt bei einer Versicherung anfragst, um Dein Auto neu zu versichern. Anstatt die Sachlage zu klären und sich ein Bild zu machen werden lieber Deckungskarten an vermeintliche Neu-Kunden verschickt. Die Beratung fängt schon bei der richtigen Fragestellung an.

 

Wie kommst Du aus der Nummer raus? Ablauf-Kündigung.

Zitat:

Original geschrieben von Gypaete

1. Mein (abgemeldetes) Kfzl sollte bei einem anderen Versicherungsunternehmen versichert werden, und ich habe mich zu diesem Zweck an einen Ves Mkler gewandt und einen förmlichen Maklervertrag abgeschlossen, damit der Makler die nötigen Schritte veranlassen konnte.

Ich würde den geschlossenen Vertrag lesen. In dem sollte doch geregelt sein, welche Pflichten der Makler übernimmt.

Wenn er sich verpflichtet hat, die Kündigung zu veranlassen, dann er. Wobei du dies eigentlich schon vorher hättest bemerken können. Hast du die Kündigung unterschrieben, die der Makler ausgestellt hat?

Oder hast du im Rahmen des Vertrages eine Vollmacht für den Makler ausgestellt?

 

 

Themenstarteram 16. November 2011 um 19:03

Zitat:

Deine Schilderungen sind die normalen Abläufe bei Kfz-Versicherungen. Dein Makler hätte wissen müssen, daß er ein stillgelegtes Fahrzeug bei Wiederzulassung nicht woanders versichern kann.

Das sehe ich auch so. Es handelt sich aber um eine alltägliche, häufig vorkommende Konstellation. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies zwangsläufig zu einer Stiilegung durch die Zulassungsbehörde führt. Denn die Altversicherung tritt ja in das Versicherungsverhältnis ein. Außerdem kann es nicht sein, dass der Versicherungsnehmer nicht erfährt, wenn die Versicherung den Vertrag rückabwickelt. -immerhin besteht ja ein Vertragsverhältnis

Themenstarteram 23. November 2011 um 8:27

Das problem hat sich in meinem Fall jetzt erledigt. Da ich aber zwischenzeitlich weiss, wie dieser, doch nicht so seltene Fall lege artis abgewickelt wird, ist das vielleicht von allgemeinerem intersse.

Wenn die neue Versicherung (B) durch Rabattfrage bei der Altversicherung (A) oder auf Grund sonstiger Umstände feststellt, dass Doppelversicherung vorliegt, sezten sich die beiden Versicherungen ins Benehmen und klären, welche die "älteren Rechte" hat. Letztere sendet in Absprache mit det der Gegenversicherung (B) eine Versicherungsbestätigung an die Zulassungsstelle, und erst dann sendet das andere Unternehmen (B) die Anzeige über Vertragsrückabwicklung an die Zulassungsstelle. Außerdem ist der Versicherungsnehmer zu unterichten, was auch nicht erfolgte.

In meinem Fall hatte Versicherung B zuesrt die Anzeige verschickt, und anschließend die Altversicherung (A) informiert.

Der Fehler des Maklers wird da höchstwahrscheinlich in der Bedeutung zurücktreten.

am 23. November 2011 um 11:05

Wo sind in diesem Thread eigentlich die ganzen

"Nimm einen Versicherungsmakler und Du brauchst selber nichts machen und hast keine Ärger"

Fans geblieben?

Gruß!

Zitat:

Original geschrieben von understatement

Wo sind in diesem Thread eigentlich die ganzen

"Nimm einen Versicherungsmakler und Du brauchst selber nichts machen und hast keine Ärger"

Fans geblieben?

Gruß!

Damit Du zufrieden bist :D!

@TE

Dein Makler haftet ganz klar für das Versäumnis den Vorvertrag nicht fristgerecht gekündigt zu haben und auch für den finanziellen Nachteil, der Dir daraus entsteht.... Das gilt sowohl für die Kosten der Zwangsstilllegung, als auch für den evtl. Mehrbeitrag, den Versicherer A gegenüber B verlangt.....

Bevor Du jetzt zum Anwalt rennst und den Makler auf Schadenersatz verklagst, sprich vielleicht vorher nochmal mit ihm und gib ihm die Chance, seinen Fehler wieder gut zu machen!

Im Übrigen ist dieses Vorgehen bei Ausschliesslichkeitsvertretern und Direktversicherern meist nicht möglich, da Du dort idR den Vorvertrag selbst kündigen musst.....

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