Kostenvoranschlag durch Versicherung gekürzt. darf die das?
Hallo,
vor kurzem ist mir eine ältere Damen in meinen Audi reingefahren. Ihre Versicherung wollt kein Gutachten sondern einen Kostenvoranschlag haben. Also habe ich bei meinem Audi-Vertragspartner einen erstellen lassen und an die Versicherung geschickt. Die Werkstatt hat den Schaden mit 1300 Euro ohne MwSt. beziffert. Heute habe ich von der Versicherung ein Schreiben bekommen, in dem steht, dass eine freie Werkstatt in meiner nähe den Schaden für 950 Euro beheben will und das man mir nur 950 Euro auszahlt.
Meine Frage ist jetzt, darf die Versicherung sowas überhaupt machen? Kann sie mir vorschreiben, dass ich mein Fahrzeug bei irgendwelchen Fuschern reparieren lassen muss?
Danke euch schonmal für eure Hilfe.
Beste Antwort im Thema
@runabaout:
Auch wenn ich nichts davon halte, stumpfsinnig Urteile aufzulisten, weil es nichts mit juristischer Arbeit zu tun hat, schalte ich mich jetzt doch hier ein:
Es ist schlechterdings nicht richtig, wenn Du behauptest, Deine hier vertretene Ansicht entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung.
Das viel (und oftmals falsch) zitierte Porsche-Urteil des BGH betraf einen sogenannten Altfall:
Der Sachverhalt trug sich vor Erlass der Gruppenfreistellungsverordnung 1400/2002 zu. Mit dieser GVO hat hat die EU-Kommission dafür gesorgt, dass den freien Werkstätten das erforderliche know-how und die Ersatzteile, die erforderlich sind, um nach Herstellervorgaben zu reparieren, von den KFZ-Herstellern zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Überlegung des BGH, dass der Verweis auf eine freie Werkstatt zu qualitativen Nachteilen führen kann, ist inzwischen hinfällig. Ein messbarer Qualitätsunterschied ist nicht mehr erkennbar, da die äußeren Umstände für alle gleich sind.
Aus diesem Grund wird man davon ausgehen müssen, dass die Rechtsprechung im Moment ca. 50/50 entscheidet.
Wenn Deine Rechtsquellen auch mal die Urteile ins Netz stellen würden, die sie verloren haben und nicht immer nur die lauthals bejubeln würden, die sie gewonnen haben, hättest Du vielleicht ein etwas realistischeres Bild.
Wenn ich mich richtig erinnere, gab es sogar hier beei MT mal eine lange Auflistung.
Aber wie gesagt: Wir spielen hier nicht Jura-Quartett: wer am meisten Urteile hat, gewinnt...
Zur Sache selbst:
Die ganze Debatte betrifft -wie hier schon mehrfach betont wurde- nur die fiktive Abrechnung. Wenn der TE sein Wagen in der Markenwerkstatt reparieren lässt, bekommt er das auch bezahlt.
Aber für die fiktive Abrechnung ist der Verweis zulässig, denn wieso sollte derjenige besser gestellt werden, der fiktiv seinen Schaden auf Marken-Niveau abrechnet (und hinterher soweiso zum Dellendoktor geht😎), als derjenige, der seinen Schaden gleich in der freien Karosseriewerkstatt seines Vertrauens reparieren lässt, auch wenn sie keinen Stern auf dem Dach trägt??
Um die Argumentation nachzuvollziehen müsst ihr den Spieß nur herumdrehen:
Der "Gekürzte" bekommt nicht weniger als ihm zusteht. er verlangt mehr, als die anderen. Und dafür gibt es keine vernünftige Rechtfertigung (mehr).
Gruß
Hafi
54 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Es gibt genügend Kfz-Werkstätten, die Reparaturarbeiten genauso gut oder schlecht ausführen, wie markengebundene Kfz-Werkstätten. In vielen Fällen geben Vertragswerkstätten Ihre Karosseriearbeiten sogar an diese Kfz-Werkstätten weiter. Auch verfügen die meisten Vertragswerkstätten nicht über eine eigene Lackiererei, weshalb auch diese Arbeiten weitergereicht werden.
Das mag sein, aber wenn der Versicherer nicht in der Lage ist, die Arbeitsqualität der Werkstatt im Einzelfall nachzuweisen, dann taugt diese Aussage in keinem Fall als Rechtsgrundlage für eine Leistungskürzung.
Ich glaube die Juristin vom ADAC steht auf Natursekt- Spiele, wenn ich mir die Haare so ansehe... 😁😁
Den Unterschiede zwischen KH und Kasko scheint Sie auch nicht zu kennen, Abzüge NFA für nicht reparierte Vorschäden, soso.. 🙄
Und einiges wird hier wohl auch eine Steilvorlage für die Versicherungsfuzzis werden, wenn man den Bericht richtig verstanden hat..
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Ich glaube die Juristin vom ADAC steht auf Natursekt- Spiele, wenn ich mir die Haare so ansehe... 😁😁
Ich sehe darin allerdings keinen Zusammenhang zum diskutierten Sachverhalt...😎
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Ich sehe darin allerdings keinen Zusammenhang zum diskutierten Sachverhalt...😎
Ist aber auch nicht so schlimm.. 😉
Wird noch sehr Interessant werden, wirst sehen Drahkke, da ist ein bisschen Spass am Rande schon angebracht. 😛
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Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Das mag sein, aber wenn der Versicherer nicht in der Lage ist, die Arbeitsqualität der Werkstatt im Einzelfall nachzuweisen, dann taugt diese Aussage in keinem Fall als Rechtsgrundlage für eine Leistungskürzung.Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Es gibt genügend Kfz-Werkstätten, die Reparaturarbeiten genauso gut oder schlecht ausführen, wie markengebundene Kfz-Werkstätten. In vielen Fällen geben Vertragswerkstätten Ihre Karosseriearbeiten sogar an diese Kfz-Werkstätten weiter. Auch verfügen die meisten Vertragswerkstätten nicht über eine eigene Lackiererei, weshalb auch diese Arbeiten weitergereicht werden.
Der Nachweis sieht so aus, daß die "gleichwertige" Werkstatt Kaskoschäden nach Vorgaben der Versicherung repariert und von derselben Sachverständigenorganisation "zertifiziert" wird, die auch die Gutachten für die Versicherung erstellt und die HU-Plaketten für die Werkstatt klebt.😠
Über den Ablauf und Inhalt der Zertifizierung äußere ich mich lieber nicht
Selbstvedständlich werden dann die mehr oder weniger freiwillig mit der Versicherung ausgehandelten Stundenverrechnungssätze zugrundegelegt und verschwiegen, daß der Detailkunde bei der gleichen Werkstatt erheblich mehr bezahlt.
@runabaout:
Auch wenn ich nichts davon halte, stumpfsinnig Urteile aufzulisten, weil es nichts mit juristischer Arbeit zu tun hat, schalte ich mich jetzt doch hier ein:
Es ist schlechterdings nicht richtig, wenn Du behauptest, Deine hier vertretene Ansicht entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung.
Das viel (und oftmals falsch) zitierte Porsche-Urteil des BGH betraf einen sogenannten Altfall:
Der Sachverhalt trug sich vor Erlass der Gruppenfreistellungsverordnung 1400/2002 zu. Mit dieser GVO hat hat die EU-Kommission dafür gesorgt, dass den freien Werkstätten das erforderliche know-how und die Ersatzteile, die erforderlich sind, um nach Herstellervorgaben zu reparieren, von den KFZ-Herstellern zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Überlegung des BGH, dass der Verweis auf eine freie Werkstatt zu qualitativen Nachteilen führen kann, ist inzwischen hinfällig. Ein messbarer Qualitätsunterschied ist nicht mehr erkennbar, da die äußeren Umstände für alle gleich sind.
Aus diesem Grund wird man davon ausgehen müssen, dass die Rechtsprechung im Moment ca. 50/50 entscheidet.
Wenn Deine Rechtsquellen auch mal die Urteile ins Netz stellen würden, die sie verloren haben und nicht immer nur die lauthals bejubeln würden, die sie gewonnen haben, hättest Du vielleicht ein etwas realistischeres Bild.
Wenn ich mich richtig erinnere, gab es sogar hier beei MT mal eine lange Auflistung.
Aber wie gesagt: Wir spielen hier nicht Jura-Quartett: wer am meisten Urteile hat, gewinnt...
Zur Sache selbst:
Die ganze Debatte betrifft -wie hier schon mehrfach betont wurde- nur die fiktive Abrechnung. Wenn der TE sein Wagen in der Markenwerkstatt reparieren lässt, bekommt er das auch bezahlt.
Aber für die fiktive Abrechnung ist der Verweis zulässig, denn wieso sollte derjenige besser gestellt werden, der fiktiv seinen Schaden auf Marken-Niveau abrechnet (und hinterher soweiso zum Dellendoktor geht😎), als derjenige, der seinen Schaden gleich in der freien Karosseriewerkstatt seines Vertrauens reparieren lässt, auch wenn sie keinen Stern auf dem Dach trägt??
Um die Argumentation nachzuvollziehen müsst ihr den Spieß nur herumdrehen:
Der "Gekürzte" bekommt nicht weniger als ihm zusteht. er verlangt mehr, als die anderen. Und dafür gibt es keine vernünftige Rechtfertigung (mehr).
Gruß
Hafi
@vwdavid
Es liegt ganz bei dir, wie die Schadenabwicklung erfolgen soll. Fahr zu deinem Audi-Vertragspartner, lass dein Fahrzeug dort reparieren und die schadenbedingt angefallenen Reparaturkosten werden von der Versicherung des Schädigers bezahlt.
Hast du einen kostengünstigeren Weg zur Reparatur deines Fahrzeuges gefunden, kannst du fiktiv abrechnen und hast nach den unterschiedlichen Meinungen in diesem Thread zwei Möglichkeiten:
1) Lass dir die 950 Euro auszahlen - investiere 400 bis 600 Euro für die Reparatur deines Fahrzeuges und mit den restlich verbleibenden 350 Euro betanke deinen Porsche und verlebe in einem 3*Hotel ein schönes Wochenende mit deiner Freundin
oder aber
2) Lass dir die 950 Euro auszahlen - investiere 400 bis 600 Euro für die Reparatur deines Fahrzeuges und lege die restlich verbleibenden 350 Euro zunächst gut an. Gehe mit dem "Porsche-Urteil" zum Rechtsanwalt, der sich mit der Versicherung des Schädigers auseinandersetzt und eine Zivilklage beim Amtsgericht einreicht.
Nach dem Urteil kannst du deine Freundin dann entweder in ein 5*Hotel ausführen oder aber das schöne Wochenende ist für die Erkenntnis draufgegangen, dass der todsicherer Ratschlag vielleicht doch nicht ganz so gut war.
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Ein messbarer Qualitätsunterschied ist nicht mehr erkennbar, da die äußeren Umstände für alle gleich sind.
Das mag die Versicherung so sehen, ohne Nachweis bleibt dies aber schlichtweg eine (einseitige) Sichtweise, die nicht Basis einer Rechtsauffassung sein kann.
Zitat:
Um die Argumentation nachzuvollziehen müsst ihr den Spieß nur herumdrehen:
Der "Gekürzte" bekommt nicht weniger als ihm zusteht. er verlangt mehr, als die anderen. Und dafür gibt es keine vernünftige Rechtfertigung (mehr).
Nun, richtig ist das so ganz sicher auch nicht! Das ist ersteinmal Versicherungs- und Vertragsabhängig. Fakt ist: Bei den Versicherungen die ich kenne, gibt es meist eine Option die man im Vertrag anwählen kann die lautet in etwa "Ich möchte Versicherungsschäden in einer von der Versicherung ausgewählten Werkstatt vornehmen lassen". Hierfür bekommt man dann nochmal einen Rabatt um 5-10% circa.
Wählt man diese Option NICHT, durch die man wie gesagt eine kleine Beitragssenkung erhält, dann hat man wie üblich das recht sein Auto in der Vertragswerkstatt reparieren zu lassen.
Wenn ich also nicht Explizit im Vertrag festgelegt habe dass ich damit Einverstanden bin dass mein Auto in der von der Versicherung ausgewählten Werkstatt reparieren lassen, habe ich grundsätzlich das Recht meinen BMW auch beim BMW-Händler meines Vertrauens reparieren zu lassen!
Soweit kommt's noch das mich die Versicherung mit meinem Porsche zu ner Billig-Werkstatt á la ATU o. Pitstop schicken darf!! Wo kommen wir denn da hin??
Eben. Schadensminderungspflicht bedeutet ja schließlich nicht, das ganze in einen Exzess ausarten zu lassen.
Sorry Jungs,
ihr seid auf dem Holzweg:
Hier geht um Haftpflichtschäden, nicht um Kasko!
In Kasko gilt Vertragsrecht:
Wer sich für einen Vertrag mit Werkstattbindung entscheidet, spart an der Prämie und bringt im Schadenfall seinen Porsche schön in die ihm zugewiesene Werkstatt.
Wer Geiz nicht geil findet, investiert mehr Prämie und sucht sich seine Werkstatt selbst aus.
Im Haftpflichtfall gelten andere Regeln.
Ersetzt wird, was objektiv aus der Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenen Menschen in der Situation des Geschädigten erforderlich zur Schadensbeseitigung ist.
Nicht mehr und nicht weniger.
Und objektiv erforderlich ist bei qualitativer Gleichwertigkeit die Reparatur in der Markenwerkstatt eben nicht. Denn sonst würden die Schäden, um die es hier geht, ja gerade nicht fiktiv abgerechnet werden, sondern sofort in der Markenwerkstatt repariert. Werden sie aber nicht.
Hafi
@zxcoupe
das gilt fuer kasko schaeden, aber nicht fuer schaeden die mir durch einen unverschuldeten unfall entstanden sind.
hagel, sturm...OK...unfall nicht!
Harry
PS
Hafi
ich denke den schlusssatz kann man SO nicht pauschal sagen.
sicher ist ein veyron jahreswagen da anders zu sehen als ein golf2-3
da sollte man ansetzen. auch grade bei schaeden die evtl BESONDERES fachwissen oder werkzeug erfordern, kann der geringere stundenlohn auch gerne mal nach hinten losgehen?
Harry
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
1) Lass dir die 950 Euro auszahlen - investiere 400 bis 600 Euro für die Reparatur deines Fahrzeuges und mit den restlich verbleibenden 350 Euro betanke deinen Porsche und verlebe in einem 3*Hotel ein schönes Wochenende mit deiner Freundin
Anstatt das Geld in einem Hotel zu verballern, würd´ ich es gut anlegen, um einen Ausgleich für die merkantile Wertminderung zu erhalten, die mir keiner gezahlt hat.
Wenn die Werkstatt meines Vertrauens die Erneuerung unfallbeschädigter Bauteile für eine fachgerechte Instandsetzung für erforderlich hielte und eine mir unbekannte Schmiede vorgibt, das auch so ordentlich hinzudengeln, hätte ich Zweifel, ob die ihr Können nicht überschätzt. Der Hinweis, dass die Schmiede schon seit hundert Jahren feinste Kunst abliefert, würd´ mich auch nicht wirklich beruhigen. 😁
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Und objektiv erforderlich ist bei qualitativer Gleichwertigkeit die Reparatur in der Markenwerkstatt eben nicht.
Das Problem ist hier aber, daß die Versicherung nicht willens oder in der Lage ist, diese Gleichwertigkeit auch nachzuweisen. Und solange dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, stehen dem Geschädigten die Kosten einer Reparatur in der Markenwerkstatt zu.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Das Problem ist hier aber, daß die Versicherung nicht willens oder in der Lage ist, diese Gleichwertigkeit auch nachzuweisen. Und solange dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, stehen dem Geschädigten die Kosten einer Reparatur in der Markenwerkstatt zu.Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Und objektiv erforderlich ist bei qualitativer Gleichwertigkeit die Reparatur in der Markenwerkstatt eben nicht.
es gibt sicher bessere "hinterhof" werkstaetten als manche markenwerkstatt, aber diese wahl sollte dann dem geschaedigten zustehen, und nicht der VS(haftpflichtschaden)
allerdings sollte in beiden faellen nur der tatsaechliche schaden behoben werden (fachgerecht).
ich wuerde auch lieber die erfahrene markenwerkstatt nehmen, als eine werkstatt die ihre geringere (evtl.!) auslastung fuer VS guenstiger anbietet.
das ergebnis MUSS nicht unterschiedlich sein, aber das kann/darf in dem fall nicht die VS entscheiden.
mfg
Harry