Kontrollgerätprüfung/Abrollen Wie funtkioniert das?

Hallo,

ich bin keine LKW-Fahrerin und hoffe Ihr könnt mir diese Frage beantworten.
Wenn ein LKW nach dem Reifenwechsel zum Abrollen fährt, kann mir einer erklären, wie das genau abläuft? Wird der Umfang des Reifens in dem Kontrollgerät als konstanter Wert von Hand eingegeben? Oder macht das das Gerät automatisch? Folgender Fall: Fahrzeug hat tatsächlich Reifen der Größe 315/70R22,5 mit Reifenumfang 3141 mm.
Auf Prüfaufkleber des Kontrollgerätes steht aber Reifengröße 315/80R22,5 und der Reifenumfang 2965 mm (der aber bei dieser Reifengröße technisch gar nicht möglich ist) eingetragen.
Ist es so, dass das Fahrzeug nach dem Abrollen mit den tatsächlichen Reifen 315/70R22,5 auch den tatsächlichen Reifenumfang in dem Kontrollgerät hat oder muss den Wert ein Mitarbeiter eingeben?
Ich hoffe meine Frage ist irgendwie verständlich...
Danke für Eure Antworten
Claudia

Beste Antwort im Thema

So, damit diese Sache noch in diesem Jahr positiv beendet werden kann und Ihr den Glauben in den Rechtsstaat doch nicht ganz verliert, hier das Ergebnis des Verfahrens: Die Richterin hat nach Erhalt der neuen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft die Anklage nicht zugelassen... JUHU!

Ich wünsche Euch einen guten Rutsch und allzeit gute Fahrt, vielen Dank für Eure Tipps!
Claudi

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Zitat:

Original geschrieben von ongelbaegger



Zitat:

Original geschrieben von twinsplitter



Hierzu möchte ich anmerken, dass bei einem LKW normalerweise keine Alternativgrößen für die Antriebsachse in der Zulassung eingetragen werden, wegen der § 57b ´Prüfung.
Das ist vollkommen richtig.
Nur habe ich das auch schon anders gesehen. Da gab es Fahrzeugscheine zu Fahrzeugen, wo Reifengrössen eingetragen waren, die aber bei der letzten Tachoprüfung niemals aufgebaut gewesen sein können, weil die Werte vollkommen aus der Richtung waren.

Was ich damit ausdrücken wollte, war ganz einfach die Tatsache, das Einige es immer wieder schaffen, Vorschriften zu umgehen oder wissentlich beugen oder ihnen ganz einfach zuwider handeln, und meinen, sie wären da ganz Schlaue. Das schaut sich der Gesetzgeber in der Regel solange an, bis es Überhand nimmt, oder zum Usus wird.
Dann werden Vorschriften verschärft, oder neue Vorschriften hinzu gefügt.

Das ganze Dilemma konnte man bei Lenkzeit - Überschreitungen und/oder Geschwindigkeitsverstössen doch schon beobachten. AGB und jüngst die Fahrerkarte, nur als Beispiel, sind ja nicht gemacht worden, weil den Abgesandten in Brüssel oder Berlin langweilig war.

Das hat jetzt mit dem Eigentlichen Thema nur soviel zu tun, daß man vermuten kann, der , von der TE beschriebene Vorfall, könnte eine Folge einer Anweisung zur schärferen Kontrolle eben dieser Mißstände sein.

In diesem Sinne,
ein angenehmes Wochenende!

Wenn im Fz.- Schein eine andere Größe eingetragen ist als am Fz. montiert, hätte der § 57b Prüfer das bei Kontrolle der Fz- Daten merken müssen und hätte keine Prüfung machen dürfen, oder auf dem Prüfprotokoll vermerken müssen, dass beim TÜV die andere Reifengröße in die Papiere eingetragen werden. Dieses hätte der Kunde unterschreiben müssen. Nur dann wäre der Monteur aus dem Schneider und der schwarze Peter beim Kunden.

Hallo,

also wenn die Reifengröße nicht eingetragen ist im Schein dann gibt es auch keine Tachoprüfung!

Gruß
Chris

Zitat:

Original geschrieben von chrisss240


Hallo,

also wenn die Reifengröße nicht eingetragen ist im Schein dann gibt es auch keine Tachoprüfung!

Gruß
Chris

Tachoprüfung evtl. schon , aber nur mit Vermerk auf dem Prüfprotokoll und Unterschrift des Kunden. Wenn nämlich die Reifengröße geändert, und beim TÜV in die Papiere eingetragen werden soll, muß die § 57b - Prüfung vorher auch mit den richtigen Reifen gemacht worden sein.

Zitat:

Original geschrieben von twinsplitter



Zitat:

Original geschrieben von chrisss240


Hallo,

also wenn die Reifengröße nicht eingetragen ist im Schein dann gibt es auch keine Tachoprüfung!

Gruß
Chris

Tachoprüfung evtl. schon , aber nur mit Vermerk auf dem Prüfprotokoll und Unterschrift des Kunden.
Wenn nämlich die Reifengröße geändert, und beim TÜV in die Papiere eingetragen werden soll, muß die § 57b - Prüfung vorher auch mit den richtigen Reifen gemacht worden sein. Das war jedenfalls neben dem Vorhandensein der Unbedenklichkeits- bescheinigungen von Fz.- und Reifenhersteller, die Forderung der TÜV - Ing. an mich, wenn ich die Reifengröße ändern lassen musste, da in der Fa. in der ich früher tätig war oft Versuchsreifen im Echteinsatz getestet wurden.
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Halli hallo Ihr Lieben,
ich wollte meinen fleißigen Helfern mal ein kurzes Update geben!
Die Staatsanwaltschaft hat nach 4(!) Monaten Anklage erhoben, trotz meines 7 seitigen Schriftsatzes, warum das alles so gar nicht möglich ist. Die Anklage ist ne halbe Seite lang und geht in keinster Weise auf meine Argumente ein- vermutlich hat der Staatsanwalt mein Schreiben gar nicht gelesen.. dafür aber die Richterin, die eigentlich dafür bekannt ist alles was angeklagt ist auch zu verurteilen, sie hat vor Eröffnung einer Verhandlung erstmal mit einem 3-seitigen Beweisbewschluss die Polizei aufgefordert zu meinen Argumenten zu ermitteln... hihi...
Ich melde mich wieder, wenn ich Euch ein Ergebnis mitteilen kann!
Liebe Grüße Claudi

So, damit diese Sache noch in diesem Jahr positiv beendet werden kann und Ihr den Glauben in den Rechtsstaat doch nicht ganz verliert, hier das Ergebnis des Verfahrens: Die Richterin hat nach Erhalt der neuen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft die Anklage nicht zugelassen... JUHU!

Ich wünsche Euch einen guten Rutsch und allzeit gute Fahrt, vielen Dank für Eure Tipps!
Claudi

Na da hat dein Mandant ja nochmal Glück gehabt.
Aber ganz im Ernst normalerweise ist der Abrollumfang und die Reifengrösse nur Nebensache gewesen.
Das eigentlich wichtigste der Tachoprüfung die Konstante, die hier 400 Imp Abweichung hatte wurde irgendwie völlig ausser Acht gelassen. Mir kommt es so vor als wurde die Anklage nur fallengelassen, weil keiner wirklich wusste was Sache ist.
Abrollumfang und Schreibfehler hin oder her ne Abweichung von 400 Imp darf nicht sein.
Entweder war die Werkstatt oberschlampig oder der Fahrer war der beste Freund des Monteurs.
Irgendwie passt das alles nicht.

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